WAF Seminar abgelehnt - wie kann der BR zu seinem Recht kommen?
Hallo erst einmal zusammen :-)
Bisher habe ich in diesem Forum immer nur mitgelesen, und Eure Fragen und Antworten haben mich ein wenig schlauer gemacht. Nun habe ich selber ein Anliegen.
Drei Leute von unserem Betriebsrat ( 7 insgesamt ) sind neu gewählt, einer ist nach einer freiwilligen Pause von vier Jahren wieder dabei. Jetzt haben wir einen Beschluss gefasst, das wir auf eine Schulung gehen (Betr.VG Teil1) Dieser wurde abgelehnt, nicht schriftlich nur mündlich. Zu teuer und zu weit weg, unterschwellig konnte man raushören, die wollen nur eine Woche Urlaub machen. Als Gegenvorschlag kam ein zwei Tagesseminar vor der Haustüre bei einem örtlichen Anbieter, das Seminar war zwar genauso teuer, aber eben keine Hotelkosten. Dieser Vorschlag wurde dann vom BR abgelehnt, weil nicht alle zu diesem Zeitpunkt im Hause waren und hätten teilnehmen können. Neuer Beschluss vom BR über ein vier Tages Seminar bei der WAF. Zuerst war das okay, dann war aber auch das wieder zu lang, die Leute würden in der Produktion gebraucht und es enstünden wieder Hotelkosten usw... Wieder ein neuer Vorschlag von der GF. Ein drei Tagesseminar bei einem anderen Anbieter. Hier würde der Ausfall in der Produktion auf ein Minimum beschränkt, und wieder keine Hotelkosten!!! Das Seminar findet in einem 70 Kilometer entfernten Ort statt. Zwei Kollegen sind z.Z. im Urlaub, aber wir sollen jetzt für diese Beiden mitentscheiden ob sie auch dort hinfahren. Der Rest vom BR ist eigentlich gegen den neuen Vorschlag unserer GF. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder wie würdet Ihr in unsrem Fall handeln?
P.S. Der Kollege der schonmal im BR war, bräuche angeblich gar nicht mehr mit, weil er ja diese Schulung schon einmal vor Jahren absolviert hat. Er sieht allerdings für sich einen Schulungsbedarf. Hattet Ihr solch einen Fall auch schon einmal?
Erst einmal Danke für´s lesen ;-)
Sonnige Grüße Florian
Community-Antworten (5)
19.07.2006 um 20:45 Uhr
@Florian Weil Du/Ihr ja zur W.A.F. wollt, würde ich diese auch hinsichtlich Eurer Gemengelage kontaktieren.
20.07.2006 um 04:30 Uhr
Hallo Florian
Du weißt sicher schon, daß euer GF euch laut §37 BetrVG zu einer Schulung lassen muß.
Bei uns gab es ein ähnliches Problem. Unsere GF wollte erst nicht und mußte dann zähneknirschend zustimmen, als wir ihm vor die Wahl stellten, entweder in kleinen Gruppen oder Einigungsstelle.
Davon abgesehn, kann ich mir nicht vorstellen, den Stoff, der in "Betr.VG Teil1" gelernt wird, mit der gleichen Qualität, in kürzerer Zeit, als die vorgegebenen 4 tage, zu vermitteln.
Schließe mich Kölner an. Kontaktiert WAF. Die helfen euch sicher weiter.
20.07.2006 um 11:04 Uhr
Ich würde mich auf keine " Verkürzten Schulungen" einlassen. BetrVG ist die Grundlage für eure Arbeit. Ich seid aber verpflichte sich mit den Bedenken des AG auseinnander zu setzen. Ihr seit aber nicht verpflichtet billigere Kurse zu behmen wenn die Qualität nicht stimmt. Ihr habt auch lange genug geprüft und nachgedacht und sich mit den Vorschlägen des AG auseinnander gesetz. Falls der Beschluss über die Teilnehme ordnungsgemäß gefasst und dem AG rechtzeitig mitgeteilt worden ist , braucht ihr keine Zustimmung des AG. Um euch an der Teilnahme zu hindern, kann er nur die ESt (spätestens innerhalb von 2 Wochen) anrufen.
20.07.2006 um 11:06 Uhr
Hallo Florian,
bei uns hat der Arbeitgeber es auch mal auf diese Art versucht. Damals hat uns die WAF mit folgender Stellungnahme weitergeholfen: Anfrage Erforderlichkeit W.A.F.-Seminare gem. § 37Abs.6BetrVG
Sehr geehrte,
anbei übersende ich Ihnen Infomaterial zur Frage der Erforderlichkeit von Schulungen für BR-Mitglieder insbesondere zu Grundlagenseminaren zum Betriebsverfassungsrecht und zum Arbeitsrecht.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat.
Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied, so das Bundesarbeitsgericht, sogar verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich keine Verpflichtung des Betriebsrats, bei mehreren gleichartigen Schulungen an der kostengünstigsten teilnehmen zu müssen, wenn diese nach Ansicht des Betriebsrats im Verhältnis zu anderen als qualitativ geringwertiger anzusehen ist.
Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit höheren Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen. Dies wird auch vom BAG so gesehen (Vgl. BAG 29.01.74 AP Nr 9 zu § 37 BetrVG 1972).(vgl. auch Fitting Kommentar zum BetrVG 21.Auflage RNr 74 zu § 40 BetrVG; GK -Wiese Rn 86; DKK -Wedde RN 60; Richardi RN 37).
Wie ein Vergleich mit anderen unabhängigen, bundesweit tätigen Schulungsveranstaltern für Betriebsräte ergibt, liegen die Preise der W.A.F. Seminare zum o.g. Themenbereich in einem vergleichbaren Rahmen. Betrachtet man die Gesamtkosten, so liegt der Veranstalter W.A.F. meist sogar günstiger, da hier vergleichbare Seminare in komprimierter Form angeboten werden und in der Regel einen Schulungstag weniger dauern. Für den Arbeitgeber bedeutet dies einen Tag weniger Lohnfortzahlung und einen Tag weniger Hotelkosten. Insofern hat der Betriebsrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten bei der Auswahl des Schulungsveranstalters beachtet.
Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Fortbildung des Betriebsrats ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wenn sich der Arbeitgeber eine Genehmigung vorbehält, wäre das eine unzulässige Einflussnahme auf die Inhalte und in der Folge auf die Qualität der Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Darin könnte ein unerlaubtes Unterlaufen der Unabhängigkeit des Betriebsrats und möglicher-weise eine Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats zu sehen sein.
Wenn der Arbeitgeber versucht, seine Kostenübernahmepflicht dadurch einzuschränken, dass er ohne Absprache mit dem Betriebsrat Obergrenzen für die Seminargebühren oder die Hotelkosten einseitig festlegt, so ist das ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats ist zwingendes Recht (§ 40 BetrVG). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden. (BAG v. 09.06.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).
Mit einer Begrenzung bzw. Budgetierung der Kosten der Betriebsratstätigkeit für erforderliche Schulungen würde der Arbeitgeber nicht nur gegen § 40 BetrVG verstoßen, sondern sich möglicherweise dem Vorwurf der Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats aussetzen.
Ähnliches gilt auch, wenn der Betriebsrat gezwungen werden soll, ein bestimmtes Thema im Rahmen einer internen Firmenschulung zusammen mit Kollegen aus anderen Abteilungen des Betriebs zu besuchen. Solche Seminare orientieren sich in der Konzeption nicht an den vom BetrVG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben und Beteiligungsrechten sondern an innerbetrieblichen Vorgaben. Sie sind deshalb für eine Schulung des Betriebsrats nicht geeignet, der darüber hinaus auch keine Abteilung des Betriebes darstellt.
Der Betriebsrat kann daher auch in einem solchen Fall von seinem Ermessensspielraum Gebrauch machen und einen Seminaranbieter auswählen, dessen Inhalte auf die Tätigkeit des Betriebsrats abgestimmt sind.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen.
Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. „Fitting“ Kommentar zum BetrVG 23. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Wir freuen uns, wenn diese Informationen für Sie hilfreich sind.
21.07.2006 um 04:53 Uhr
@barbara
"Falls der Beschluss über die Teilnehme ordnungsgemäß gefasst und dem AG rechtzeitig mitgeteilt worden ist , braucht ihr keine Zustimmung des AG."
Ganz so einfach ist es auch nicht. Es muß die betriebliche Notwendigkeit berücksichtigt werden.
Also nicht alle auf einmal.
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