Hallo Florian,
bei uns hat der Arbeitgeber es auch mal auf diese Art versucht. Damals hat uns die WAF mit folgender Stellungnahme weitergeholfen:
Anfrage Erforderlichkeit W.A.F.-Seminare gem. § 37Abs.6BetrVG
Sehr geehrte,
anbei übersende ich Ihnen Infomaterial zur Frage der Erforderlichkeit von Schulungen für BR-Mitglieder insbesondere zu Grundlagenseminaren zum Betriebsverfassungsrecht und zum Arbeitsrecht.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat.
Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied, so das Bundesarbeitsgericht, sogar verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich keine Verpflichtung des Betriebsrats, bei mehreren gleichartigen Schulungen an der kostengünstigsten teilnehmen zu müssen, wenn diese nach Ansicht des Betriebsrats im Verhältnis zu anderen als qualitativ geringwertiger anzusehen ist.
Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit
höheren Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug
zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen. Dies wird auch vom BAG so gesehen (Vgl. BAG 29.01.74 AP Nr 9 zu § 37 BetrVG 1972).(vgl. auch Fitting Kommentar zum BetrVG 21.Auflage RNr 74 zu § 40 BetrVG; GK -Wiese Rn 86; DKK -Wedde RN 60; Richardi RN 37).
Wie ein Vergleich mit anderen unabhängigen, bundesweit tätigen Schulungsveranstaltern für Betriebsräte ergibt, liegen die Preise der W.A.F. Seminare zum o.g. Themenbereich in einem vergleichbaren Rahmen. Betrachtet man die Gesamtkosten, so liegt der Veranstalter W.A.F. meist sogar günstiger, da hier vergleichbare Seminare in komprimierter Form angeboten werden und in der Regel einen Schulungstag weniger dauern.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies einen Tag weniger Lohnfortzahlung und einen Tag weniger Hotelkosten. Insofern hat der Betriebsrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten
bei der Auswahl des Schulungsveranstalters beachtet.
Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Fortbildung des Betriebsrats ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wenn sich der Arbeitgeber eine Genehmigung vorbehält, wäre das eine unzulässige Einflussnahme auf die Inhalte und in
der Folge auf die Qualität der Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Darin könnte ein unerlaubtes Unterlaufen der Unabhängigkeit des Betriebsrats und möglicher-weise eine Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats zu sehen sein.
Wenn der Arbeitgeber versucht, seine Kostenübernahmepflicht dadurch einzuschränken, dass er ohne Absprache mit dem Betriebsrat Obergrenzen für die Seminargebühren oder die Hotelkosten einseitig festlegt, so ist das ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats ist zwingendes Recht (§ 40 BetrVG). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden. (BAG v. 09.06.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).
Mit einer Begrenzung bzw. Budgetierung der Kosten der Betriebsratstätigkeit für erforderliche Schulungen würde der Arbeitgeber nicht nur gegen § 40 BetrVG verstoßen, sondern sich möglicherweise dem Vorwurf der Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats aussetzen.
Ähnliches gilt auch, wenn der Betriebsrat gezwungen werden soll, ein bestimmtes Thema im Rahmen einer internen Firmenschulung zusammen mit Kollegen aus anderen Abteilungen des Betriebs zu besuchen. Solche Seminare orientieren sich in der Konzeption nicht an den vom BetrVG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben und Beteiligungsrechten sondern an innerbetrieblichen Vorgaben. Sie sind deshalb für eine Schulung des Betriebsrats nicht geeignet, der darüber hinaus auch keine Abteilung des Betriebes darstellt.
Der Betriebsrat kann daher auch in einem solchen Fall von seinem Ermessensspielraum Gebrauch machen und einen Seminaranbieter auswählen, dessen Inhalte auf die
Tätigkeit des Betriebsrats abgestimmt sind.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen.
Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. „Fitting“ Kommentar zum BetrVG 23. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Wir freuen uns, wenn diese Informationen für Sie hilfreich sind.