Erstellt am 14.03.2008 um 12:21 Uhr von BRV4U
Das sind wohl 2 verschiedene Paar Schuhe, nehme ich an.
Im AV steht wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am dritten Tag beim AG vorliegen muss. So weit, so gut.
Ich vermute, euer AG möchte einen gelben Zettel ab dem ersten Tag sehen. Also ein oder zwei Tage telefonisch nach Selbstdiagnose zu Hause bleiben ist dann nicht mehr. Es steht nirgendwo, dass er das nicht verlangen darf.
Allerdings hat der BR nach §87 Abs1 Satz1 hier ein Mitbestimmungsrecht.
Aktuell läuft das seit Anfang diesen Monats bei uns.
Jetzt läuft der AG allerdings Gefahr, dass diese Mitarbeiter/innen dann statt 2 künftig 5 und mehr Tage daheim bleiben.
Erstellt am 14.03.2008 um 12:21 Uhr von Lotte
amrullha,
Du bist Dir sicher, dass im AV explizit der 3. Tag vereinbart ist ohne Öffnungsklausel?
Erstellt am 14.03.2008 um 12:37 Uhr von Kölner
@BRV4U
Du schreibst Dir einen - gelinde gesagt - "Quatsch" zusammen, dass man glauben könnte, Du hättest das Arbeitsrecht umgedichtet.
@Amrullha
Man kann die Nachweispflicht (eine AU vorzulegen) tatsächlich verkürzen. Ein BR hat da auch kein MBR, da dies Individualrecht ist.
Erstellt am 14.03.2008 um 13:01 Uhr von BRV4U
@Kölner
Individualrecht? Wenn der AG das von der gesamten Belegschaft fordert? Das berührt 'Fragen der Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb', und da hat 'soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, der BR in dieser Angelegenheit mitzubestimmen'
Was ist bitteschön am §87 BetrVG "Quatsch" ?
Erstellt am 14.03.2008 um 13:16 Uhr von Lotte
BRV4U,
wenn er es von der ganzen Belegschaft fordert...
Aber das erschließt sich mir aus dieser Frage nicht.
Erstellt am 14.03.2008 um 13:55 Uhr von Hesse8a
@Lotte
nicht wieder böse werden wenn ein langer Text folgt - ich arbeite noch an mir!
@Amrullha
Krankheit: Attest am ersten Tag
Ausnahmen gibt`s immer
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied:
Von Arbeitnehmern, die häufig für einen kürzeren Zeitraum
krank sind (hier mal zwei Tage, dort mal einen Tag), kann er
Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches
Attest verlangen. Das hat das LAG Hessen entschieden.
Wenn auch normalerweise die Frist für die Vorlage eines ärztlichen
Attests drei Tage beträgt, kann laut Rechtsprechung ein
Arbeitgeber die sofortige Beibringung eines Attestes fordern,
wenn ein wichtiger Grund besteht. Nach dem Urteil stellen die
vorherigen häufigen Kurzerkrankungen einen solchen Grund
dar.
Urteil des LAG Hessen - Datum unbekannt -
Aktenzeichen: 6 Sa 463/03
Veröffentlicht: Hamburger Morgenpost vom
13. August 2005
15.08.2005
Erstellt am 14.03.2008 um 14:06 Uhr von Amrullha