Erstellt am 14.03.2008 um 10:37 Uhr von pehoe
StefanB1971
Geregelt ist das im §37 Abs.2 BetrVG.
Der Betriebsrat entscheidet selbständig wann und auch wie lange Betriebsratstätigkeit durchgeführt wird( auch das einzelne BR- Mitglied). Er muß sich lediglich beim Vorgesetzten abmelden, und dieser muß für Ersatz sorgen. Dem AG dürfte es schwer fallen, etqas anderes durchsetzen zu wollwn. Nach BetrVG hat Betriebratstätigkeit Vorrang vor normaler Arbeitsleistung.
Erstellt am 14.03.2008 um 10:49 Uhr von Immie
@StefanB1971
Könnte es sein das dein Eindruck nicht sehr objektiv ist?
Das BRM wird auch sonst seiner BR Arbeit nachkommen,
nur fällt es dir , bei geringerem Arbeitsaufkommen, weniger auf.
Denk mal drüber nach;-)
Erstellt am 14.03.2008 um 10:50 Uhr von BRV4U
Natürlich kann ein BR-Mitglied entscheiden, wann und wieviel BR-Arbeit er verrichtet.
Nur: So einen Kollegen hatten wir auch im BR. Bei größerem Arbeitsvolumen musste er plötzlich für den Rest des Tages das BetrVG lesen. Nach der letzten BR-Wahl befindet er sich jetzt am unteren Ende der Nachrückerliste.
Man kann sich auch selbst ein Bein stellen.
Erstellt am 14.03.2008 um 12:35 Uhr von Der alte Heini
Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das BetrVG räumt der Betriebsratsarbeit Vorrang vor den beruflichen Pflichten ein.
Das Betriebsratsmitglied hat gem. §37 Abs.2 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit. Dabei gibt es keine Obergrenze.
Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen zB schriftlich oder mündlich. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art
der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Lt. BAG hat die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
Erstellt am 14.03.2008 um 18:49 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Dir sollte man mal irgendwann eine Gebetsmühle schenken...
Erstellt am 16.03.2008 um 19:04 Uhr von viva la revolucion
Ich hoffe sehr, dass das, was Ihr hier schreibt, auch von den Arbeitsgerichten so gesehen wird.
In meinem konkreten Fall wurden mir für die Wahrnehmung von Freistellungen nach § 37 (2) erst drei Abmahnungen (die letzte mit Androhung von § 103) reingedrückt. Als das noch immer nichts brachte, wurde mir jede einzelne Stunde BR-Tätigkeit vom Gehalt abgezogen. Klage läuft, bis hier alles nichts ungewöhnliches.
Unser BRV ist vom Chef gefragt worden, ob es zu meinen Freistellungen einen Beschluss des BR gibt. Da unser BRV sich mitunter dadurch auszeichnet, gerne beim Chef herumzuplappern, ohne vorher mal drei oder vier Sekunden nachzudenken, hat er ihm natürlich gesagt, dass es keinen Beschluss gibt. Aber unabhängig davon sind wir eh alle davon ausgegangen (Verdi und RA ebenfalls), dass es eines solchen nicht bedarf und ich über meine BRTätigkeiten alleine entscheide, solange ich das Abmeldeverfahren beachte.
Die AG-Seite rechtfertigt die Gehaltsabzüge nun unter Rückgriff auf das Buch "Die Freistellung des BR von A bis Z" von Gisela Graz und Maria Lück aus dem BUND-Verlag. Dort heißt es wie folgt:
"Wenn ein BRMitglied (BRM) seinen Anspruch auf Freistellung gem. 37(2) gegenüber dem AG geltend machen will, ist grundsätzlich ein BR-Beschluss erforderlich. Ein wirksamer Beschluss setzt vorraus, dass ...
.... blablabla ordnungsgemäße Ladung, Tagesordnung Mehrheit der Stimmen blablabla ...
Jedes BRM übt jedoch sein Amt eigenverantwortlich aus. Diese Eigenverantwortlichkeit hat zum einem zur Folge, dass jedes BRM beim Vorliegen eines Beschlusses zu prüfen hat, ob die Arbeitsbefreiung erforderlich ist.
Auf der anderen Seite führt die Eigenverantwortlichkeit dazu, dass in einer konkreten Situation auch ein sofortiges Handeln des BRM ohne Beschluss erforderlich sein kann."
Erstellt am 31.03.2008 um 00:21 Uhr von Der alte Heini
Für Freistellungen gem. § 37 Abs. 2 bedarf es KEINEN Beschluss des BR. Für notwendige Betriebsratsarbeit kann sich das Betriebsratsmitglied selber freistellen. Wie Du schon schreibst, muss das Abmeldeprocedere unbedingt eingehalten werden.
Die Abmahnungen dürften wohl unwirksam sein.
Dein Arbeitgeber wird schon wissen, das für eine Freistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG kein Beschluss nötig ist.
Will wahrscheinlich nur mit den einbehaltenen Geld finanziell Druck ausüben.
Erstellt am 31.03.2008 um 11:46 Uhr von packer
wir haben unser arbeitsaufkommen grob geschätzt und dann serientermine festgemacht. so kommen wir nicht auf dieses "geschmäckle"... sollten außerhalb dieser termine dringende! aufgaben anfallen, werden diese selbstverständlich auch zeitnah nach erforderlichkeit behandelt... der AG kann also ersatz planen... aus die maus...