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willkürliche Einteilung der BR-Arbeit durch BR-Mitglied

S
StefanB1971
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege aus dem BR geht immer dann , wenn bei uns im Unternehmen die meiste Arbeit anliegt aus dem Arbeitsprozess raus, um BR-Arbeit zu erledigen. Nun rüffelt der AG dieses Verhalten.

Wie weit hat der AG Einfluss auf die Entscheidung des BRs, wann und wie lange er sich von der normalen Tätigkeit abmelden kann um BR-Arbeit zu erledigen. In wie weit hat das BR-Mitglied das Recht , einfach zu sagen ich muss jetzt BR-Arbeit machen, nur um der "normalen" Tätigkeit nicht mehr nachzukommen ?

Wo und wie ist das im BetrVG geregelt ?

8.09408

Community-Antworten (8)

P
pehoe

14.03.2008 um 11:37 Uhr

StefanB1971 Geregelt ist das im §37 Abs.2 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet selbständig wann und auch wie lange Betriebsratstätigkeit durchgeführt wird( auch das einzelne BR- Mitglied). Er muß sich lediglich beim Vorgesetzten abmelden, und dieser muß für Ersatz sorgen. Dem AG dürfte es schwer fallen, etqas anderes durchsetzen zu wollwn. Nach BetrVG hat Betriebratstätigkeit Vorrang vor normaler Arbeitsleistung.

I
Immie

14.03.2008 um 11:49 Uhr

@StefanB1971 Könnte es sein das dein Eindruck nicht sehr objektiv ist? Das BRM wird auch sonst seiner BR Arbeit nachkommen, nur fällt es dir , bei geringerem Arbeitsaufkommen, weniger auf. Denk mal drüber nach;-)

B
BRV4U

14.03.2008 um 11:50 Uhr

Natürlich kann ein BR-Mitglied entscheiden, wann und wieviel BR-Arbeit er verrichtet. Nur: So einen Kollegen hatten wir auch im BR. Bei größerem Arbeitsvolumen musste er plötzlich für den Rest des Tages das BetrVG lesen. Nach der letzten BR-Wahl befindet er sich jetzt am unteren Ende der Nachrückerliste. Man kann sich auch selbst ein Bein stellen.

DAH
Der alte Heini

14.03.2008 um 13:35 Uhr

Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das BetrVG räumt der Betriebsratsarbeit Vorrang vor den beruflichen Pflichten ein. Das Betriebsratsmitglied hat gem. §37 Abs.2 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit. Dabei gibt es keine Obergrenze. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen zB schriftlich oder mündlich. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Lt. BAG hat die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.

K
Kölner

14.03.2008 um 19:49 Uhr

@Der alte Heini Dir sollte man mal irgendwann eine Gebetsmühle schenken...

VLR
Viva La Revolucion

16.03.2008 um 20:04 Uhr

Ich hoffe sehr, dass das, was Ihr hier schreibt, auch von den Arbeitsgerichten so gesehen wird.

In meinem konkreten Fall wurden mir für die Wahrnehmung von Freistellungen nach § 37 (2) erst drei Abmahnungen (die letzte mit Androhung von § 103) reingedrückt. Als das noch immer nichts brachte, wurde mir jede einzelne Stunde BR-Tätigkeit vom Gehalt abgezogen. Klage läuft, bis hier alles nichts ungewöhnliches.

Unser BRV ist vom Chef gefragt worden, ob es zu meinen Freistellungen einen Beschluss des BR gibt. Da unser BRV sich mitunter dadurch auszeichnet, gerne beim Chef herumzuplappern, ohne vorher mal drei oder vier Sekunden nachzudenken, hat er ihm natürlich gesagt, dass es keinen Beschluss gibt. Aber unabhängig davon sind wir eh alle davon ausgegangen (Verdi und RA ebenfalls), dass es eines solchen nicht bedarf und ich über meine BRTätigkeiten alleine entscheide, solange ich das Abmeldeverfahren beachte.

Die AG-Seite rechtfertigt die Gehaltsabzüge nun unter Rückgriff auf das Buch "Die Freistellung des BR von A bis Z" von Gisela Graz und Maria Lück aus dem BUND-Verlag. Dort heißt es wie folgt:

"Wenn ein BRMitglied (BRM) seinen Anspruch auf Freistellung gem. 37(2) gegenüber dem AG geltend machen will, ist grundsätzlich ein BR-Beschluss erforderlich. Ein wirksamer Beschluss setzt vorraus, dass ...

.... blablabla ordnungsgemäße Ladung, Tagesordnung Mehrheit der Stimmen blablabla ...

Jedes BRM übt jedoch sein Amt eigenverantwortlich aus. Diese Eigenverantwortlichkeit hat zum einem zur Folge, dass jedes BRM beim Vorliegen eines Beschlusses zu prüfen hat, ob die Arbeitsbefreiung erforderlich ist.

Auf der anderen Seite führt die Eigenverantwortlichkeit dazu, dass in einer konkreten Situation auch ein sofortiges Handeln des BRM ohne Beschluss erforderlich sein kann."

DAH
Der alte Heini

31.03.2008 um 02:21 Uhr

Für Freistellungen gem. § 37 Abs. 2 bedarf es KEINEN Beschluss des BR. Für notwendige Betriebsratsarbeit kann sich das Betriebsratsmitglied selber freistellen. Wie Du schon schreibst, muss das Abmeldeprocedere unbedingt eingehalten werden.

Die Abmahnungen dürften wohl unwirksam sein.

Dein Arbeitgeber wird schon wissen, das für eine Freistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG kein Beschluss nötig ist. Will wahrscheinlich nur mit den einbehaltenen Geld finanziell Druck ausüben.

P
packer

31.03.2008 um 13:46 Uhr

wir haben unser arbeitsaufkommen grob geschätzt und dann serientermine festgemacht. so kommen wir nicht auf dieses "geschmäckle"... sollten außerhalb dieser termine dringende! aufgaben anfallen, werden diese selbstverständlich auch zeitnah nach erforderlichkeit behandelt... der AG kann also ersatz planen... aus die maus...

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