Feiertage nacharbeiten
Hallöchen an alle, folgende Frage: kann man Mitarbeiter zwingen, wenn in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt, dafür an einem anderen Tag zu erscheinen? Einige Vorgesetzte stellen sich hin und sagen Leuten die von Montags bis Freitags arbeiten, dass sie wegen Ostermontag dann am Samstag arbeiten sollen. Das kann ja wohl nicht richtig sein!?
Community-Antworten (8)
13.03.2008 um 20:40 Uhr
Hallo, warum kann das nicht sein? sagen können die das doch!!
Nur zum arbeiten wird samstags wohl keiner erscheinen! Was steht denn im Arbeitsvertrag?
13.03.2008 um 20:45 Uhr
Na da steht sowas gar nicht erst. Eigentlich haben alle eine Dienstag bis Samstag Woche. Der AG hat aber bei einigen die Montag bis Freitag Woche eingeführt. Ohne Zustimmung des BR und ohne im Vertrag etwas zu ändern.
13.03.2008 um 21:08 Uhr
Ist ja interessant - kaum gibt man eine Antwort wird die Fragestellung geändert! Dafür habe ich jetzt noch einige Fragen
In welcher Branche bist du beschäftigt? - welche Gewerkschaft steht "hinter" dir? Seit wann ist die Änderung der Arbeitszeit umgesetzt? Was ist mit Karfreitag? Wird dann von Montag bis Donnerstag und am Samstag gearbeitet?
13.03.2008 um 21:20 Uhr
Ich verstehe jetzt zwar nicht, welche Fragestellung geändert wurde aber ich bin in der logistikbranche tätig, Verdi ist die Gewerkschaft, seit 01.01.08 wird so gearbeitet und wegen Karfreitag ist noch nichts gesagt worden aber ich schätze, dass wird ähnlich gehandhabt.
13.03.2008 um 22:12 Uhr
@ Kevin, eigentlich steht so etwas im Tarifvertrag. Wenn ihr nicht tarifgebunden seid oder im Tarfvertrag nichts darüber steht, gilt § 2 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den "Arbeitsausfall" erhalten hätte. Wie dort zu lesen ist, fällt die Arbeitszeit aus und das bedeutet, sie muß nicht nachgeholt werden. Wenn die AN im Vertrag stehen haben, dass von Mo - Fr zu arbeiten ist, haben sie einen Anspruch darauf, so zu arbeiten, dieses zu ändern geht nur über eine Änderungskündigung, ist aber Individualrecht. Auch bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist der BR nach § 87 Abs. 1 2. in der Mitbest. Fordert den AG auf, nachträglich dass Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und kündigt ihm an, die Einigungsstelle einzuschalten wenn dieses nicht erfolgt.
13.03.2008 um 22:16 Uhr
@all Je nach Lage des AV kann das auch ganz regulär so sein, dass die Kollegen die Stunden aufholen dürfen...
13.03.2008 um 22:40 Uhr
Hallo, bin mal ehrlich - ich hab null Ahnung von der Branche Im Netz der Netze habe ich aber eine hoffentlich ähnliche Konstruktion gefunden.
Fünf-Tage-Woche und Feiertage Das allgemeine Arbeitsrecht hindert den Arbeitgeber nicht daran, bei einer Fünf-Tage-Woche des Arbeitnehmers und einer Sechs-Tage-Produktion den Dienstplan so zu gestalten, dass der Wochenfeiertag einer der dem Arbeitnehmer zustehenden freien Tage ist. Der Arbeitgeber, ein Unternehmen im Einzelhandel, hatte in der Vergangenheit in den Wochen, in denen ein Feiertag (z. B. Ostermontag)existierte, den Arbeitnehmern drei freie Tage gewährt, nämlich zwei aufgrund des Tarifvertrages und zusätzlich den Feiertag. Da weder der Tarifvertrag noch das allgemeine Arbeitsrecht diese Praxis vorschreiben, muss sie der Arbeitgeber für die Zukunft auch nicht fortführen. Allein aufgrund der Tatsache, dass er sie über drei Jahre praktiziert hat, existiert kein Anspruch auf Fortführung (BAG 5 AZR 849/06 DJV-Datenbank Juri Nr. 11709, NZA 2007, 1016). Die Tarifverträge für Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften sehen vor, dass die zwei freien Tage pro Woche in einem bestimmten Rhythmus gewährt werden. Diese Rhythmusverteilung (z. B. Anspruch auf ein echtes und ein unechtes Wochenende)
Sollte in eurem Tarifvertrag nichts anderes geregelt sein, bzw, wenn ihr keinen Tarif habt vermute ich mal, daß euer Chef das so durchsetzen kann. Auf jeden Fall mit der Gewerkschaft sprechen
14.03.2008 um 00:25 Uhr
Und was ist mit §2 EFZR?
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