Ausfall von einer Dienstfahrt mit einem angeordneten späteren Dienstbeginn
Moin moin, ich habe mal eine Frage an euch, vielleicht kann mir da einer mal weiterhelfen. Ich bin mitgleid im br bei der fuhrparkgesellschaft der bundeswehr. durch die sich ergebenden fahrgeschäfte ergibt es sich das der arbeitszeitbeginn verschoben werden muß, wegen einhaltung lenk- und ruhezeiten usw. nun ergibt es sich zwangsläufig das georderte fahrten kurzfristig ausfallen, der betroffene kollege aber erst 14 Uhr zum dienst erschienen ist und er keine andere fahrt erhält. zu diesem problem hatten wir eine mündliche absprache mit den leitern getroffen, die besagt das in einem solchem fall die normale regelarbeitszeit geschrieben werden kann. aber wie es nunmal leider so ist, mit einmal weiß keiner etwas von solch einer absprache. wir machen uns nun gedanken zu einer regelungsabrede wo dies gklärt werden soll. sind damit auf dem richtigen weg oder gibt es da noch etwas zu beachten? mfg Uwe
Community-Antworten (8)
13.03.2008 um 11:17 Uhr
Hallo, hier hilft § 615 BGB- Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Dazu braucht ihr keine Absprache, die ausgefallene Arbeitszeit ist als Arbeitszeit zu berechnen.
13.03.2008 um 15:06 Uhr
Hallo, ja diesen § 615 BGB hatten wir auch schon einmal angeführt, aber es wurde uns mitgeteilt das dies für uns nicht zutreffen würde und zwar deswegen: Wir sind "beigestellte" Kraftfahrer, wobei beigestellt nirgendwo in der deutschen rechtssprechung auftaucht, der Bundeswehr, alles Zivilisten. Die Firma für die wir tätig sind ist der Fuhrparkservice der Bundeswehr und die ist eine GmBH. Mit dem Bund als Haupteigentümer und noch ein paar anderen. Wir als Betriebsrat hatten da mal versucht den §615 in Anwendung zu bringen und unser Rechtsanwalt sagte uns das wir damit keinen Erfolg hätten. Eben weil wir beigestellte Kraftfahrer sind. Alles ein wenig undurchsichtig. Einerseits haben wir den BR und andererseits den Personalrat. Ich hatte mir da folgendes überlegt: Wir sind ja pauschalierte Kraftfahrer mit einer regelarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Wenn also die Disponie die Arbeitszeit verschieben will, sind wir ja als Betriebsrat eigentlich mit in der Bütt oder? Weil wir da ja MBR in diesem Fall haben, oder? Und ohne Mitbestimmung kann die Disponie die Arbeitszeit eigentlich nicht so einrichten wie es für die Fahrten nötig ist. Man kann ja auch 2 oder 3 Kraftfahrer einsetzen oder eine Übernachtung mit einrechnen wenn die sich bei diesem Thema so querstellen. Oder bin ich da auf dem Holzweg?
mfg
13.03.2008 um 15:47 Uhr
Di Frage, die sich mir stellt ist folgende:
Wieso müßt Ihr Euch an die gessetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten halten, wenn für Euch nicht einmal das BGB gilt? Wenn die gesetze ausser kraft sind dann alle. Anbei sucht Euch einen anderen Anwalt und klagt.
13.03.2008 um 16:33 Uhr
das ist ja gerade das komplizierte an der ganzen sache. auf der einen seite stehen bei uns die dienstvorschriften der bundeswehr die wir befolgen müssen auf der anderen seite die "normalen " gesetze. quasi sitzen wir zwischen 2 stühlen. das was die mit uns gemacht haben geht eigentlich gar nicht. auf der einen seite sind wir arbeiter des bundes, der uns auch bezahlt. auf der anderen seite haben wir die fuhrpark gmbh für die wir arbeiten, die uns aber nicht bezahlt, aber das weisungsrecht hat und uns beschäftigen muss. unsere lenkzeiten sind sowohl in der dv als auch im gesetz geregelt, wobei ersteres ausschlaggebend für uns ist. aber das geht am thema vorbei: Kraftfahrer a hatte eine Fahrt von 14 uhr bis 22 uhr. Die disponie legt den arbeitszeitbeginn auf 13 uhr fest. der kraftfahrer kommt um diese zeit zur arbeit und ihm wird mitgeteilt das die fahrt ausfällt und keine ersatzfahrt vorliegt. Kraftfahrer a fragt nach wie er die zeit schreiben soll und ihm wird mitgeteilt von 13 - 16 uhr, da seine regelarbeitszeit bis 16 uhr geht. defakto hat an diesem tag nur 3 stunden gearbeitet, was aber nicht sein verschulden ist. Der fuhrpark meint aber das das die sache des kraftfahrers sei und sie nicht dafür zuständig sind. ob und wann der firma bekannt war das die fahrt ausfällt weiß man nicht. wir aber wollen das der kraftfahrer in so einem fall weinigstens seine normale regelarbeitszeit von 7 - 16 uhr schreibt. es ist ja nicht sein verschulden das die fahrt abgesagt wurde.
mfg
13.03.2008 um 16:50 Uhr
@Uwe Du schreibst, das ihr eine Regelarbeitszeit von 7 bis 16 Uhr habt. Für mich heisst das...alle kommen um 7 Uhr zur Arbeit...wenn dann keine Fahrt anliegt... Pech für den AG...fährt man später...werden es nach 16 Uhr Überstunden... natürlich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes. Steht denn irgendwo geschrieben das der AG die Fahrer auf "Abruf" einteilen kann? §87 Abs 1 NR 2...Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit...
13.03.2008 um 17:00 Uhr
@Immi jo um 7 uhr kommen alle wenn keine fahrt anliegt, da klappert das fax und es geht los, wird es nach 16 uhr sind es ü-stunden. das man die fahrer auf abruf einteilen kann steht nirgends, ist aber seit jahren praxis. in der regel gibt es einen wocheneinsatzplan, für jeden einzelnen fahrer persönlich, wo enthalten wo und wann er was zu fahren hat. nun steht zB darin das er um 14 uhr anfangen soll, wegen lenk und ruhe zeiten ect, er kommt auch um diese zeit aber die fahrt fällt aus. da keine ersatzfahrt anliegt soll er nur bis 16 uhr schreiben, regelarbeitszeit. da macht er aber minus, ohne verschulden. das wollen wir uns nicht bieten lassen.
mfg
13.03.2008 um 17:11 Uhr
@Uwe Wenn es einen Wocheneinsatzplan gibt...der vom BR genehmig tist... dann ist doch alles klar... Oder nicht? Und auch wenn das schon seit 100 Jahren so ist...ihr seid immer noch in der MB. Vielleicht erklärt ihr eurem AG mal wie unangenehm das für ihn werden kann. Dann ist es seine Entscheidung, ob diese paar Stunden den Ärger, den es nach sich ziehen könnte wert ist.
13.03.2008 um 17:27 Uhr
@ alle danke für eure beiträge zu diesem thema. hat mir fürs erste sehr geholfen, vor allem weil die antworten verflixt schnell kamen.
mfg Uwe
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