Erstellt am 09.10.2019 um 11:34 Uhr von Pjöööng
Warum sollte erst das Ergebnis der Kündigungsschutzklage abgewartet werden müssen? Das würde ja ggf. bedeuten dass die Stelle über zwei Jahre unbesetzt bleiben müsste.
Und warum sollte es Fristen geben, insbesondere bei einer verhaltensbedingten Kündigung? Der Lohnbuchhalter klaut das goldene Besteck in der Kantine und die Mitarbeiter bekommen daraufhin mangels Lohnbuchhalter kein Arbeitsentgelt mehr?
Erstellt am 09.10.2019 um 12:05 Uhr von Kjarrigan
Es ist dann das Problem des AG wie er die Kollegin unterbringt, wenn er den Kündigungsschutzprozeß verliert und die Kollegin weiterbeschäftigen muss.
DAs ist einer der Gründe warum so viele AG sich mit dem AN vergelichen und eine entsprechende Abfindung zahlen.
Erstellt am 09.10.2019 um 14:04 Uhr von Kratzbürste
Dann verweigert doch die Zustimmung zur Einstellung. Dann muss das Gericht entscheiden, ob eingestellt werden darf.
Natürlich müsst Ihr einen der Gründe aus dem 99er nennen können.
Erstellt am 10.10.2019 um 07:38 Uhr von Hangman
Eine Zustimmungsverweigerung nach §99 BetrVG bei einer Neubesetzung der aufgrund einer fristlosen Kündigung frei gewordenen Stelle? Da sehe ich schwarz.