Neubesetzung der Stelle nach fristloser Kündigung des bisherigen Mitarbeiters
Einer Kollegin aus der Buchhaltung wurde verhaltensbedingt fristlos gekündigt. Diese Stelle soll jetzt wieder besetzt werden mit jemandem, der dann ubefristet eingestellt werden soll. Ist das zulässig oder muss erst die Kündigungsschutzklage der entlassenen Kollegin abgewartet werden? Gibt es Fristen für den Arbeitgeber, bevor er die Stelle wieder besetzen darf?
Community-Antworten (4)
09.10.2019 um 13:34 Uhr
Warum sollte erst das Ergebnis der Kündigungsschutzklage abgewartet werden müssen? Das würde ja ggf. bedeuten dass die Stelle über zwei Jahre unbesetzt bleiben müsste.
Und warum sollte es Fristen geben, insbesondere bei einer verhaltensbedingten Kündigung? Der Lohnbuchhalter klaut das goldene Besteck in der Kantine und die Mitarbeiter bekommen daraufhin mangels Lohnbuchhalter kein Arbeitsentgelt mehr?
09.10.2019 um 14:05 Uhr
Es ist dann das Problem des AG wie er die Kollegin unterbringt, wenn er den Kündigungsschutzprozeß verliert und die Kollegin weiterbeschäftigen muss. DAs ist einer der Gründe warum so viele AG sich mit dem AN vergelichen und eine entsprechende Abfindung zahlen.
09.10.2019 um 16:04 Uhr
Dann verweigert doch die Zustimmung zur Einstellung. Dann muss das Gericht entscheiden, ob eingestellt werden darf. Natürlich müsst Ihr einen der Gründe aus dem 99er nennen können.
10.10.2019 um 09:38 Uhr
Eine Zustimmungsverweigerung nach §99 BetrVG bei einer Neubesetzung der aufgrund einer fristlosen Kündigung frei gewordenen Stelle? Da sehe ich schwarz.
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