Erstellt am 12.03.2008 um 08:51 Uhr von Werner
Hallo angeln,
das hier widerspricht dem was Du fragst!
Grundsätzlich soll die Betriebsratstätigkeit in der Arbeitszeit erfolgen. Muss sie begründet außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, z.B. in Mehrschichtbetrieben, so ist dem Betriebsratsmitglied vor Ablauf eines Monats unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts entsprechende Freizeit zu gewähren. Die Zeit ist jedoch wie Überstunden zu vergüten, wenn Freizeit aus betriebsbedingten Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Höhe, Art und Umfang der Mehrzuschläge richten sich nach den tariflichen Regelungen.
Ich finde nirgends einen untermauerten, gesetzlichen Anspruch darauf, BR-Unterlagen außerhalb des Betriebes abzuarbeiten.
Erstellt am 12.03.2008 um 08:59 Uhr von angeln
bei uns in der Firma ist es so wir "dürfen" soviel BRArbeit wie wir wollen machen aber genehmigte Sitzungen 1 im Monat es wird viel mit der Angst der AN und BRMitglieder von Seiten des AG durchgestzt n 2 BRMitglieder setzten sich durch darunter auch der BRV aber der ist wie geschrieben krankgeschrieben dadurch führt er seine BRArbeit von zu Hause aus fort da die AN ihn auch zu Hause kontaktieren mit Ihren Problemen , der AG ist zufrieden wenn er nichts vom BR hört und mit ihm zu tun hat
Erstellt am 12.03.2008 um 09:15 Uhr von Werner
Wenn ich da an Deinen Beitrag von gestern denke: grübel!
War da nicht das ihr eingeforderte Unterlagen nicht bekommt, da diese Unterlagen aus o.g. Gründen den Betrieb verlassen sollten???????
Ich kenne wirklich keine fundierte Begründung um einen Anspruch darauf ableiten zu können.
Erstellt am 12.03.2008 um 09:53 Uhr von angeln
es geht um den Vorfall in unserer Firma wo es kranke gab und auch noch polizeiliche Ermittlingen laufen ,der BR wurde überhaupt nicht über den werdegang informiert und auf Anfrage vom BRV Stellvertreter bekam er die Antwort nein da die Unterlagen zur Bearbeitung die Firma verlassen würden und der AG davon ausgeht das wir die Unterlagen unserem Anwalt vorlegen zur Prüfung