Erstellt am 10.03.2008 um 14:54 Uhr von Petrus
Der Hauptsitz ist ein anderer Betrieb - was dessen BR macht, interessiert euch höchstens im Austausch auf der GBR-Sitzung.
Argumentationshilfen gibt's auf der Webseite bzw. Hotline vom Seminaranbieter eures Vertrauens: Lesen, verstehen, anwenden. Nur für's Ersatzmitglied sieht es schlecht aus mit Schulung - da gibt es keinen Anspruch.
Wobei ihr natürlich die Idee eures Chefs indirekt aufgreifen könnt: NIcht firmenintern, aber in der Firma schulen (In-House-Seminar, ebenfalls beim Anbieter eures Vertrauens.). Das dürfte kaum mehr kosten, wenn das Ersatzmitglied mit dabei ist (außer der Freistellung) - und es ist sehr auf eure Probleme zugeschnitten...
Und wenn das am Ende alles nicht hilft, hilft das Arbeitsgericht: Sehr frühzeitig Seminar beschließen, dem Arbeitgeber eine Frist (2 Wochen) zur Unterzeichnung der Kostenübernahme setzen. (er hat da laut Gesetz nichts zu genehmigen oder abzulehnen, sodern kann nur wegen des Zeitpunkts "dringende betriebliche Gründe" vorbringen - also nicht das Seminar eines Kaufhas-BR im Weihnachtsgeschäft planen ;-) ).
Liegt die Unterschrift zum Termin nicht vor, geht ihr mit dem Sachverhalt zum Arbeitsgericht und erwirkt einen entsprechenden Beschluss.
Erstellt am 10.03.2008 um 16:54 Uhr von Hesse8a
Hallo,
der BR in München kann euch mal zum Oktoberfest einladen, aber eine Schulung kann euch niemand verwehren. Die Notwendigkeit der Schulung beschließt ihr selbst (aber auch wirklich beim Thema bleiben und keinen Kochkurs besuchen). Beim Ersatzmitglied kann man ja mal mit dem Arbeitgeber streiten. Da gibt`s auch schöne Infoseiten im Netz der Netze! (Dafür vielleicht nicht unbedingt alle Gleichzeitig an der Schulung teilnehen)
Können Ersatzmitglieder an Betriebsratsschulungen teilnehmen?
Ersatzmitglieder sind diejenigen, die für den Betriebsrat kandidiert haben, aber nicht genügend Stimmen für den Einzug in den Betriebsrat auf sich vereinigen konnten. Ist ein ordentliches Mitglied des Betriebsrats verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen oder sonstige Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, rückt ein Ersatzmitglied vorübergehend in den Betriebsrat nach. Scheidet ein Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat aus, rückt ein Ersatzmitglied endgültig nach. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zu einem ordentlichen Betriebsratsmitglied und kann Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG unter den gleichen Voraussetzungen besuchen wie die anderen Betriebsratsmitglieder.
Aber auch Ersatzmitglieder, die nicht endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen an Betriebsratsschulungen teilnehmen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Ersatzmitglieder für einen längeren, mehrere Monate andauernden Zeitraum in den Betriebsrat nachrücken, weil z.B. ein Betriebsratsmitglied längere Zeit erkrankt ist. Ein Recht zur Schulungsteilnahme wird aber auch den Ersatzmitgliedern zugestanden, die sehr häufig für vorübergehend verhinderte Betriebsratsmitglieder nachrücken.
Schulungsteilnahmen sind für erforderlich gehalten worden, wenn Ersatzmitglieder über einen Zeitraum von drei Monaten an 50 Prozent der Betriebsratssitzungen teilgenommen haben und dies auch in der Zukunft zu erwarten ist (LAG Köln vom 10.02.2000 - 5 TaBV 63/99) bzw. an mehr als 1/4 der Sitzungen regelmäßig innerhalb von fünf Jahren teilgenommen haben (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 - 8 BV 18/99).
Fazit:
Ersatzmitglieder haben dann einen Schulungsanspruch, wenn man abschätzen kann, dass sie wegen des Ausfalls (Krankheit, Urlaub, Schulungsteilnahme usw.) von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern häufig (ca. an einem Viertel der Sitzungen) in den Betriebsrat nachrücken werden.