Diskriminierung
Wir sollen einen Einsatz Plan genehmigen, in dem Teilzeitkräfte (50%)an genau soviel Wochenenden arbeiten wie Festangestellte (2). Auf die Arbeitszeit gesehen, wäre aber nur 1 Wochenende richtig. Eingestellt wurden die Kollegen, um den Festangestellten mehr freie Wochenenden zu verschaffen. Was ist die richtige Entscheidung?
Community-Antworten (5)
02.10.2019 um 19:15 Uhr
"Auf die Arbeitszeit gesehen, wäre aber nur 1 Wochenende richtig."
Wie kommst Du zu dieser Ansicht? Normalerweise arbeitet jemand mit 50% genau halb soviele Stunden, aber nicht unbedingt halb soviele Tage. Oder?
02.10.2019 um 19:38 Uhr
Die richtige Entscheidung ? Die zum Wohle der Arbeitnehmer. Also ablehnen und in Verhandlungen Lösungen suchen.
02.10.2019 um 19:52 Uhr
Wenn ihr keinen Tarifvertrag mit klaren Regelungen habt, dann wird das nicht einfach. Oftmals wird nur auf die Teilzeit-MA geschaut, jedoch geht das dann schnell zu Lasten der Vollzeiter.
02.10.2019 um 21:02 Uhr
http://www.schichtplanfibel.de/teilzeit.htm
Belastungen auch nur anteilig
Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten (Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen. (BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”
„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."
(Teilzeitarbeit — Ein Leitfaden für die Praxis, Zwanziger, Winkelmann, 2007, Rn. 18, unter Verweis auf die BAG-Entscheidung 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart, eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
04.10.2019 um 13:53 Uhr
Wenn den Kollegen schon bei der Einstellung klar war, dass sie an den Wochenenden ranmüssen, dann sehe ich nicht wo das Problem liegt. Sie wurden explizit eingestellt um die in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter an den Wochenenden zu entlasten. Außerdem müssen zwei Dinge immer sauber getrennt werden: der Beschäftigungsumfang und die Beschäftigungstage. Eine 5-Tage-Woche kann ich in Vollzeit ausfüllen oder mit 30 % Teilzeit. Und davon hängt es dann ab, wann ich zu welchen Diensten herangezogen werden kann.
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