Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit
Hallo zusammen,
uns beschäftigt derzeit die Frage, wer wie haftet, wenn ein Bewerber aufgrund seiner Staatsangehörigkeit abgelehnt wird und dieser klagt...
Wir arbeiten im Dienstvertrag. Der Auftraggeber verlangt, dass die Mitarbeiter alle ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Nun fragt unser Personalmanager bereits am Telefon, ob ausschließlich ein deutscher Pass vorhanden sei, da der Kunde es verlangt.
Liegt hier eine Diskriminierung vor?
Community-Antworten (5)
22.01.2014 um 14:09 Uhr
Wie so oft hilft der Blick ins Gesetzbuch, hier das AGG § 1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. mehr sollte es nicht brauchen, es ist alles drin. Eine Steilvorlage des AG´s verklagt zu werden.
22.01.2014 um 14:30 Uhr
Hab ich mir fast gedacht.
Die Frage ist, wie das gehandhabt wird. Aufraggeber verlangt ausschließlich deutsche Mitarbeiter, aufgrund der Sicherheitsvorschriften. Auftragnehmer gibt dies natürlich ungefiltert an unsere Firma weiter.
Letztendlich muss also unsere HR-Abteilung nach der Staatsangehörigkeit fragen. Gerade in Berlin gibt es viele Menschen, die 2 Pässe besitzen. Also wäre es mit ungeheuren Kosten verbunden, erst alle einzuladen und ihnen dann abzusagen - aus nichtdiskriminierenden (fadenscheinigen) Gründen.
Wenn der abgelehnte Bewerber also klagt, dann ist unsere Firma am Arsch, richtig?
22.01.2014 um 15:09 Uhr
So einfach sehe ich das nicht. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt hier nicht vor. Eine mittelbare Benachteiligung könnte vorliegen. Solch eine mittelbare Benachteiligung ist aber zulässig, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wird und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Also wäre zu hinterfragen, warum der Auftraggeber nur deutsche Staatsangehörige zulässt. Vermutlich weil er nur von diesen auch ein Führungszeugnis erhalten kann und dieses Zugangsvoraussetzung ist? Dann wäre zu prüfen, ob diese Methode angemessen ist.
Den Hinweis mit den zwei Pässen habe ich aber noch nicht verstanden...
Edit: Aus der "Beteiligung" eine "Benachteiligung" gemacht.
22.01.2014 um 17:29 Uhr
Das sehe ich ähnlich wie Pjöööng
11.02.2014 um 21:21 Uhr
Hmmm ... ich war mir ziemlich sicher, dass ich hier schon mal etwas zum Thema geschrieben und mit der eventuell "mittelbaren" Benachteiligung überhaupt nicht einverstanden war ... soll aber auch egal sein!
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Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 II lit. A der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.
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Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung im Sinne des Art. 8 I der Richtlinie 2000/43/EG für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind.
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Nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (EuGH (2. Kammer), Urteil vom 10.07.2008 – C-54/07 (Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/Firma Feryn NV) -; in: NJW 2008, 2767 und NZA 2008, 929).
Fundstelle: http://www.spohn-recht.de/arbeit1.html
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