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verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin

T
TaHoff
Okt 2019 bearbeitet

einer Kollegin aus der Buchhaltung soll die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, Grund: sie hatte einem Kollegen gegenüber geäußert, dass sie die Kompetenz ihrer Vorgesetzten anzweifelt. Ist das schon ein Kündigungsgrund? Sollte nicht wenigstens eine Abmahnung vorher erfolgt sein? Auf welchen § kann man sich beziehen, wenn man gegen die außerordentliche Kündigung ist? Und ist die First von 3 Tagen = 3 Arbeitstage oder = 3 Werktage?

Danke für eure Rückmeldung.

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Community-Antworten (4)

C
celestro

02.10.2019 um 17:50 Uhr

die Frist ist nach § 102 BetrVG 3 Tage. Weder sind damit Arbeitstage, noch Werktage gemeint, sondern schlicht nur Tage. Aber:

"Fällt das Ende einer Frist dagegen auf einen Samstag, Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt gemäß § 193 BGB an die Stelle eines solchen Feiertags der nächste Werktag.

https://www.poko.de/Personal-Fuehrung/Kundenservice/Newsletter-Artikel/Mai-2015/Fristenberechnung-bei-Kuendigung-und-Anhoerung-des-Betriebsrats"

P.S. Klingt mMn nach einer zulässigen Meinungsäußerung.

C
Challenger

02.10.2019 um 18:00 Uhr

Zitat celestro : P.S. Klingt mMn nach einer zulässigen Meinungsäußerung.

Dies sehe ich auch so.

Zitat TaHoff : Ist das schon ein Kündigungsgrund?

Wenn Überhaupt, dann lediglich eine fristgemäße, ordentliche Kündigung.

Zitat TaHoff : Sollte nicht wenigstens eine Abmahnung vorher erfolgt sein?

In diesem Fall wäre eine Abmahnung zwingend erforderlich.

M
Milchknilch

02.10.2019 um 18:07 Uhr

Wenn keine Beleidigung geäußert wurde ist solch eine Kritik selbstverständlich von der Meinungsfreiheit gedeckt und kann nie und nimmer zu einer (schon gar nicht fristlosen) Kündigung führen. Mich würde mal interessieren, welchen Kündigungsgrund der AG hier angeführt hat. Ich gehe sogar soweit zu behaupten, dass eine unter 4 Augen zu einem Kollegen gesagte Äußerung der Vorgesetzte sei ein "A...loch" nicht per se ein Kündigungsgrund ist.

K
kratzbürste

02.10.2019 um 19:35 Uhr

Ich empfehle euch nicht "entschuldigend" zu der Aussage der Kollegin zu äußern. Die Kollegin muss ohnehin K-schutzklage einreichen, um den Fall juristisch aufklären zu können.

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