Erstellt am 06.03.2008 um 08:58 Uhr von Konrad
Hallo WAFler
Bin nicht von einer Bank das vorab.
Aber Entlohnung und Leistungsstrukturen sind eher tarifliche Themen oder falls keine tarifliche Bindung /Anlehnung an TV gilt die individualrechtliche Regelung.
Der BR kann nur eingeschränkt bei kollektiven Entgeltstrukturen nach § 87 BetrVG mitreden. es gilt aber den Tarifvorbehalt nach § 77 Absatz 3 Satz 1 zu beachten.
Vorschlag fragt VERDI und lasst als BR die Finger weg die BV wäre möglicherweise unwirksam.
Erstellt am 06.03.2008 um 09:03 Uhr von Spikelee
Morgen WAFler,
die Frage passt gut, da wir gerade selbst in Verhandlungen stehen und die, wohl gemerkt, mit viel Vorsicht zu genießen ist.
Bei uns standen wir am Dienstag kurz vor der Einigungsstelle. Habt ihr einen Anwalt? Und wie ist bei euch z.Zt. der aktuelle Stand?.
Gruß Spikelee
Erstellt am 06.03.2008 um 10:26 Uhr von Konrad
@Spikelee
„Verhandlungen“ als BR mit Anwalt, mit welcher Legitimation und Druckmittel ?
Seit wann seit die ihr streikberechtigt und sind dies Aufgaben des BR ?
Ihr müsst froh sein, wenn euch eure Kollegen nicht bei der zuständigen Gewerkschaft melden und diese dann eure BV gerichtlich zu Fall bringen.
Erstellt am 06.03.2008 um 22:00 Uhr von paula
@konrad
wenn der AG eine Prämie (ggf. nach Leistungsgesichtspunkten) ausschütten will und dieser Bereich nicht durch einen TV geregelt ist, ist doch eine BV möglich. Zwar nicht über das Ob sondern über das Wie. Da steht auch nicht § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen
Bei uns im Unternehmen gibt es so etwas auch. Früher gab es einen Treuebonus und eine weitere Zahlung mit dem der Geschäftserfolg honoriert wurde. Beide Zahlungen stehts unter Freiwilligkeitsvorbehalt. Insgesamt ca. ein zusätzliches Gehalt pro Jahr. Dieses wurde nun umgewandelt. Es wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen durch die eine Ergebnis- und Leistungsorientierte Vergütung vereinbart wurde. Darin gehen verschiedene Faktoren ein. Zu 70% die Leistung der Gruppe (70% für die individuelle Leistung des MA für übertarifliche MA. Im Tarifbereich sind im Einzelfall ggf. auch individuelle Beurteilungen zuläassig) die Leistung des MA. 30% die Leistung der Abteilung. Danach wird das ganze mit einem Konzernfaktor (orientiert an der Eigenkapitalrendiete) multipliziert. Wenn es ideal läuft kann der MA fast 1,5 Gehälter erziehlen. Wenn es schlecht läuft 0...
Schwierigkeiten bereitet häufig die saubere Zieldefinition. Nach der BV sind rein quantitative Ziele unzulässig. auch qualitative Gesichtspunkte müssen einfließen.
Leider gibt es noch einige MA aber auch BRs die versuchen das Systeme madig zu machen ohne zu begreifen, dass es leider kein zurück gibt. Wenn das System totgeredet wird, wird es sicher nicht dazu kommen, dass der AG wieder seine freiwilligen Prämien mit der Gießkanne verteilen wird sondern dann gibt es sicher gar nichts mehr und trotzdem wird man den MA Ziele setzen denn das gehört zu einer modernen Führung dazu.