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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bedenken oder Widerspruch nach § 102 BetrVG?

A
Arbeitnehmerfreund1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

wir haben als BR Gremium abgestimmt einer Verhaltensbedingten Kündigung nicht zuzustimmen. Nun weiß ich als Vorsitzender nicht ob ich dem Arbeitgeber lediglich Bedenken zur geplanten Kündigung anmelde oder ob es für einen Widerspruch nach § 102 (3) 1. reicht (Soziale Gesichtspunkte). Der Widerspruch wäre mir lieber aber irgendwie passen die Punkte eins bis sechs im 102er Abs3 nicht. Die sehen wohl eher Betriebsbedingte Kündigungen vor. Die Kündigung soll ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

4.49806

Community-Antworten (6)

C
Cyberurmel1

05.03.2008 um 21:49 Uhr

Hi,

also wurdet ihr vom AG zur KDG angehört bzw angeschrieben? Was gibt den der AG für Gründe an die nicht mal eine Abmahnung vorher rechtfertigen??

A
Arbeitnehmerfreund1

05.03.2008 um 21:59 Uhr

Ja wir wurden angeschrieben und die Wochenfrist läuft schon. Angeblich schlechte Arbeitsleistung des AN und es hätte schon mehrfach Gespräche mit ihm gegeben. Der AN sagt es war nur ein Gespräch und das einen Tag bevor wir hier dieses Kündigungsschreiben erhalten haben.

BT
betriebliche trübung

05.03.2008 um 22:28 Uhr

es gibt zwar ein recht neues urteil dazu, dass schlechtleistung ein kündigungsgrund ist, aber es handelte sich um eine lagerkraft, deren fehlerquote 3x so hoch wie der durchschnitt war.

du kannst davon ausgehen, dass lediglich mittlere arbeitsleistung angefordert werden (im rahmen der persönlichen leistungsfähigkeit), dies entspricht der ständigen rechtssprechung.

A
Arbeitnehmerfreund1

05.03.2008 um 22:33 Uhr

Wie gesagt wir stimmen dem nicht zu,aber wie am besten rechtssicher ablehnen?

C
Cyberurmel1

06.03.2008 um 09:49 Uhr

Ist der Kollege in der Gewerkschaft ? Wenn ja dann mal dort anfragen /eventuell auch wenn KüSchuKlage . Des Weiteren passt doch der Abschnitt 102 (3), 3,4 Ist der Kollege denn ausreichend qualifiziert worden ? Nachweisbar? Und dann immer noch "schlechte Leistung" gebracht? Und dann alles löbliche herausheben ... und dann u.U. 102 (5) ...

A
Arbeitnehmerfreund1

06.03.2008 um 10:24 Uhr

Der Mitarbeiter hat Arbeitsrechtschutz und wird falls die Kündigung ausgesprochen (was ich nach dem Widerspruch nicht glaube) Klage erheben. Danke für 102(3)4 da ist nämlich gerade ein Hilfsarbeiterposten frei geworden der ohne Anlerphase von ihm besetzt werden kann. Ich werde die Begründung zum Widerspruch sehr ausfühlich dalegen.

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