Kündigungsfristen - bei Kündigung durch AN?
Hallo zusammen,
heute kam ein Kollege zu mir, der seit 8 Jahren bei uns beschäftigt ist und im Ende Februar zum 31.03.08 gekündigt hat. Der Arbeitsvertrag sagt: "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen beiderseits." mehr nicht. Die Personalabteilung besteht nun auf die verlängerte Frist von 3 Monaten §622 (2), da die ja beiderseits gelten soll. Der Kollege und ich meinen aber, dass die gesamten Fristen beiderseitig gelten, sprich für den AN §622 (1) und für den AG §622 (2) und somit der Kollege zum 31.03 kündigen darf. Kann jemand grob abschätzen, was das Wort beiderseits nun bedeutet und wer die besseren Chancen hat?
Danke
Community-Antworten (9)
05.03.2008 um 16:33 Uhr
Beiderseits bedeutet nichts anderes, als dass für beide die gesetzlichen Fristen gelten ;)
Und wie Du schon geschrieben hast, gilt für den AN die Frist des § 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
05.03.2008 um 16:34 Uhr
@Beni § 622 Abs. 1 BGB gilt ja hier nicht...
05.03.2008 um 16:36 Uhr
Könnte man nicht eine Absicht reininterpretieren, so wie die Personalabteilung es derzeit tut?
05.03.2008 um 16:37 Uhr
Eine solche Klausel ist nichts wert. Also: Egal was im AV steht (da kann auch 10 Jahre beiderseits stehen) ist ungültig. Das BGB steht in der Herachie über dem AV, also ist das BGB bindent! Würde im AV im übrigen stehen, dass der AN jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen kann, gilt der AV wegen des Günstigkeitsprinzip!
05.03.2008 um 16:41 Uhr
Das BGB sagt aber auch, dass länger Fristen vereinbart werden können, wenn der AN nicht einseitig benachteiligt wird. 622 (6) glaube ich. Es ist die Frage ob man es so interpretieren kann, dass §622 (2) für beide Parteien gelten soll. Gibt es irgendwo einen ähnlichen Fall der schon gerichtlich entschieden wurde. Derzeit kann ich nichts finden.
05.03.2008 um 16:44 Uhr
@ Beni:
Aufgepasst! Genaugenommen sagt das BGB (§ 622/4), dass längere Fristen in einem Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines solchen vereinbart werden können.
Gibt es bei Euch einen entsprechenden TV?
05.03.2008 um 16:47 Uhr
@Sternburg Huch, ist der § 622 BGB nicht mehr dispositiv?
05.03.2008 um 16:50 Uhr
nee, §622 (6) BGB lautet: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. In 5 steht, wann KÜRZERE Kündigungsfristen vereinbart werden können!
05.03.2008 um 20:13 Uhr
Dieser Satz sagt doch, dass andere Fristen vereinbart werden können, nur dass die Fristen für den AN nicht länger als für den AG sein dürfen. Nun stellt sich mir die Frage, ob zwischen AN und AG eine einzelvertragliche Frist (z.B.: 10jahre => sittenwidrig!) vereinbart werden kann oder nicht? Es gibt viele AG und AN die nicht tarifgebunden sind, und da nach 622 (4) nur diese eine Verlängerung vereinbaren können (unter Berücksichtigung von 622 (6)), ist dann überhaupt eine allgemeine einzelvertragliche Verlängerung möglich? Ich kenne viele Verträge in denen 3Monate aus Prinzip vorgesehen sind.
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