Verstoß gegen allegemeines Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsvertrag?
Im Unterschied zur Vergangenheit wird seit ca. 18 Monaten bei Neueinstellungen in meinem Unternehmen das durch den Arbeitgeber zu zahlende Arbeitsentgelt nicht mehr wie bisher als monatliches Bruttogehalt + ein halbes Monatsgehalt im Juni als Urlaubsgeld + ein volles Monatsgehalt im Dezember als Weihnachtsgeld angegeben. Stattdessen wird in den Anstellungeverträgen neuerdings nur noch ein Jahresbruttogehalt angegeben, "das sich in 12 Bruttomonatsgehälter à ... aufgliedert". Damit erfolgt aus meiner Sicht eine Ungleichbehandlung von länger im Unternehmen Beschäftigten und neu Eingestellten. Den neu Eingestellten erwachsen aus dieser Regelung sowohl Vorteile als auch Nachteile gegenüber den länger Beschäftgten. Frage: Wie sind unsere Aussichten, als Betriebsrat erfolgreich unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegen diese Ungleichbehandlung vorzugehen?
Wäre dankbar für viele Infos, Anregungen und Antworten
Justine
Community-Antworten (7)
05.03.2008 um 11:03 Uhr
@Justine Das AGG kann nicht das individuelle Recht - eines nicht-tarifgebundenen AG - zur Vertrags- und Gehaltsverhandlungen aushebeln. Demnach greift weder das AGG (Schulung?) noch ein MBR...
05.03.2008 um 11:11 Uhr
Bei uns gabs bislang kein volles Monatsgehalt zu Weihnachten - wir sind also nicht in der gleichen Firma ;-) §87 (1) Nr. 10 BetrVG eröffnet hier Handlungsmöglichkeiten. Die "Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung" unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des BR, die vermutlich nicht stattgefunden hat. Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich dadurch, dass die neuen Kollegen durch diese neue Entlohnungsmethode ein höheren Stundensatz (bei vergleichbarem Jahreseinkommen) haben - und damit z.B. höhere Überstundenzuschläge... Handlungsmöglichkeiten sind im § 23(3) bzw. § 87 (2) BetrVG geregelt. Macht's teuer für den ArbGeb!
05.03.2008 um 11:13 Uhr
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man mit Hinweis auf das AGG jede (gefühlte) Ungerechtigkeit angreifen kann! Das AGG bezieht sich eindeutig auf Benachteiligung aus folgenden Gründen:
- Rasse (was immer dieser fragwürdige Begriff zu bedeuten haben mag)
- ethnische Herkunft
- das Geschlecht
- die Religion oder Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- die sexuelle Identität
Dergleichen kann man in diesem FAll nicht erkennen, nicht einmal indirekt.
05.03.2008 um 11:17 Uhr
@Petrus Gilt § 105 GewO nicht mehr?
05.03.2008 um 11:54 Uhr
@Bonita zum Stichwort (gefühhlte) Ungerechtigkeit
Hier liegt aus meiner Sicht nicht nur eine gefühlte Ungerechtigkeit sondern eine handfeste Ungleichbehandlung, die Handeln erfordert. vor wenn man's etwas an den Haaren herbeizieht sogar eine gewisse Diskriminierung wegen "jugendlichem" Alters. Zur näheren Erläuterung:
- Tasächlich ist es so, dass die neu Eingestellten (überwiegend junge Leute, max. ca 30 Jahre alt) ein wesentlich nierdrigeres Anfangsgehalt haben als die länger Bescheäftgten seinerzeit als sie in unserem Unternehmen anfingen, außerdem entfallen die Zusatzzahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Sie sind gegenüber den älteren damit in der Gesellschaft schlechter gestellt, da nachweislich die gestiegenen Lebenshaltungskosten sich auf junge Familien mit Kindern wesentlich stärker negativ auwirken als für ältere Menschen, da deren erbrauchsstruktur sich wesentlich von der älterer Leute unterscheidet (Junge Leute/Familien konsumieren im wesentlichen, um zu leben", ältere um zu "leben und zu genießen",
- Zahlreiche "ältere" Mitarbeiter, die Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt haben, investieren dieses oder einen Teil von diesem in eine "betriebliche Altersvorsorge" im Zuge der Gehaltsumwandlung, pauschalverteuerten Direktversicherung /Gehaltsumwandlung etc.
Den "Neuen" wird diese Möglichkeit von vornherein vorenthalten.
Also eine Diskriminierung wegen des Alters /der Jugend
Fazit: Vermutlich nicht zuletzt aus diesem Grunde enthalten die neuen Arbeitsvertäge auch eine Klausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Gehaltshöhe verpflichtet. Hier muss man sich m.E. sowieso fragen, ob eine solche Klausel nicht sittenwidrig ist.... insbesondere in Anbetracht der geschilderten Situation
Für weitere Beiträge und Meinungen wäre ich dankbar.
Justine
05.03.2008 um 12:06 Uhr
@Kölner: Doch, doch. "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende_gesetzliche_Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen."
Und Einführung und Anwendung eines bestimmten Entlohnungssystem unterliegen nunmal der gesetzlichen Vorschrift des § 87 BetrVG. Die Änderung erfordert den zwingenden Abschluss einer BV...
05.03.2008 um 12:15 Uhr
@ Kölner, @ Petrus
Danke für die sehr hilfriechen Erörterungen von Euch beiden, das bestärkt mich in meiner Auffassung, dass dringend eine Betriebsvereinbarung zu einer Vergütungsordnung vonnöten wäre. Wir haben uns vorgenommen, dem AG einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, haben das als mittelfristiges Projekt auf der Agenda, wissen dass diese extrem kompliziert und ohne einen Sachverständigen nicht zu bewältigen ist. Der aber kostet Geld und der AG, so wie ich ihn bisher kennengelernt habe, wird die Notwednigkeit einer Vergütungsordnung nicht sehen.....:-((
Justine
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