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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Krank bis Mittwoch. (Gastronomie) Teil 2

N
nicoline
Sep 2019 bearbeitet

@danko03 Du hast scheinbar angeklickt, dass du nicht mehr als 7 Antworten zulässt. Deswegen hier noch einmal der Versuch, Klarheit in die Angelegenheit zu bringen:

Hallo. Eine Kollegin ist bis übernächste Woche Mittwoch krank geschrieben. Wir arbeiten in der Gastronomie, daher liegen die 2 freien Tage immer unterschiedlich. Wenn die Kollegin dann wieder arbeiten würde, stehen ihr da 1 oder 2 freie Tage zu. Der Dienstplan ist noch nicht geschrieben. Sie würde dann ab Donnerstag wieder zur Verfügung stehen.

Erstellt am 27.09.2019 um 06:17 Uhr von danko03

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Erstellt am 27.09.2019 um 11:21 Uhr von Darkmessiah

Also ich finde es ja unmögliche, dass aktuell noch kein Dienstplan für Oktober vorliegt. Gibt es da bei Euch tarifl. Regelungen oder eine BV?? Als BR sollte man schon darauf schauen, dass die Dienstplanung rechtzeitig erfolgt und mitbestimmt wird. LG Darkmessiah

Erstellt am 27.09.2019 um 11:23 Uhr von danko03

Hallo darkmessiah. Es geht wie gesagt um übernächste Woche. Laut Tarifvertrag passt das.

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Community-Antworten (1)

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nicoline

29.09.2019 um 19:08 Uhr

danko03 Laut Tarifvertrag passt das. Was passt laut Tarifvertrag? Gibt es einen Betriebsrat? Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit?

Wenn im TV dazu nichts steht, und es auch keine BV gibt, in der etwas dazu steht und wenn es für die übernächste Woche noch keinen Dienstplan gibt, dann bin ich der gleichen Ansicht wie Pjööng, dass für die Krankheitstage der übernächsten Woche (also bis einschl. Mittwoch) die tgl. duchschnittliche Arbeitszeit gutzuschreiben ist. Dann muss man schauen, wieviel sie in der Woche noch arbeiten müsste, um ihr Wochensoll zu erreichen und danach würde sich dann richten, wieviele freie Tage ihr noch zustehen. Keinesfalls sollte der AG die freien Tage absichtlich in den Zeitraum der bekannten Arbeitsunfähigkeit planen sagt das LAG Düsseldorf:

Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

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