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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Korrektur Wählerliste Aufsichtsratswahl

V
Verschreckt
Sep 2019 bearbeitet

Das ist meine erste Wahl und in der Vergangenheit gab es wohl immer wieder Versuche der Anfechtungen. Wir haben die Wählerliste vom Arbeitgeber erhalten. Leider enthielt diese viele Fehler, was mich verunsicherte. Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Jetzt hab ich unterschiedliche Infos im Netz gefunden und bin noch mehr verunsichert. Wir wählen nach DrittelbG. Jetzt meine Fragen: Was passiert eigentlich, wenn dem Betriebswahlvorstand nachträglich auffällt, dass Mitarbeiter in der Liste fehlen? Kann er die einfach selbstständig mit Beschluss hinzufügen?Wie lange kann der Betriebswahlvorstand problemlos Änderungen in der Wählerliste durchführen? Wieso wird geschrieben, dass es innerhalb 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens möglich ist? Dürfen nach WODrittelbG Paragraph 6 nicht Einsprüche nur innerhalb 1 Woche seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden?

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Community-Antworten (3)

H
Heibertshausen

28.09.2019 um 13:31 Uhr

Hatte eurer Wahlvorstand keine Schulung ? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr erhaltet die Infos und hab richtigerweise nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und dann die Wählerliste fristgemäß ausgehängt. Gegen diese Liste kann innerhalb einer testgelegten Frist Einspruch auf Fehlerhaftigkeit erhoben werden. Der Wahlvorstand muss gewährleistet, das am Tag der Wahl die Liste ALLE Wahlberechtigte enthält. Heißt: Liste wird erstmals ausgehängt und bleibt, wenn kein Einspruch kommt, bis kurz vor der Wahl unverändert hängen. Parallel dazu hat der Wahlvorstand eine "Arbeitsliste" regelmäßig dem aktuellen Personalbestand angepasst und hängt am Wahltag eine aktualisierte Wählerliste aus. So ist gewährleistet, das alle Wahlberechtigten am Wahltag auf der Liste erscheinen, der Wahlvorstand hat seinen Job gemacht und ist somit nicht anfechtbar.

V
Verschreckt

28.09.2019 um 14:24 Uhr

Vielen Dank für die Antwort. Ja, wir hatten eine Schulung, die aber rückwirkend betrachtet, besser hätte sein können oder sogar müssen. Leider hapert es auch an der Bereitstellung der Personsldaten. Eintritte und Austritte erhalten wir teilweise erst nach Tagen und mehrmaliger Aufforderung und dann auch ohne Geburtsdaten oder die Info, ob die Person volljährig ist, gemeldet. Ich hatte das in der Schulung so verstanden, dass der BWV die Wählerliste per Beschluss um die Ein- und Austritte erweitert und dann neu ausdruckt und nicht erst zum Wahltag eine Liste mit den kompletten Änderungen, also die abschließende Liste?

C
celestro

29.09.2019 um 19:51 Uhr

"Ich hatte das in der Schulung so verstanden, dass der BWV die Wählerliste per Beschluss um die Ein- und Austritte erweitert und dann neu ausdruckt und nicht erst zum Wahltag eine Liste mit den kompletten Änderungen, also die abschließende Liste?"

Das hast Du soweit richtig verstanden. Man sollte die Liste auch während der Zeit stets aktuell halten.

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