Erstellt am 11.04.2009 um 18:33 Uhr von peanuts
"Es gibt anhand der Wählerliste nur einen GF und einen Prokura als leitende Angestellte.Das ist mein Ist-Stand!! "
Auf der Wählerliste haben weder der GF noch der ltd. Angestellte etwas verloren. Das nur nebenbei bemerkt.
Wobei in einem solch überschaubaren Betrieb 11 ltd. Ang. im Sinne des BetrVG kaum den Tatsachen entsprechen werden!
"UNd darf ich als Wahlvorstand dies öffentlich für alle machen???? "
Die Fragestellung entspricht einem nicht geschulten Wahlvorstand. Oder sollte es eine Schulung gegeben haben?
Jeder AN des Betriebs hat Anspruch darauf, während seiner Arbeitszeit die Wählerliste einsehen zu können und zwar in eine Version OHNE Geburtsdaten. Einsprüche gegen die Wählerliste können gem. § 4 der Wahlordnung erhoben werden.
Erstellt am 11.04.2009 um 19:02 Uhr von Lotte
peanuts,
ich glaube es geht hier nicht um die Veröffentlichung der Wählerliste...
pankerweber,
gehe ich recht in der Annahme, dass Du fragst, ob Du den Umstand öffentlich machen darfst, dass es bei der Aufsichtsratswahl 11 Leitende gab und jetzt nur noch zwei?
Was sollte das bringen? Wichtiger ist doch, abzuklären, wie die Verhältnisse denn nun wirklich sind und das wird dann natürlich öffentlich durch die Wählerliste. Wenn Du sie nun wirklich ändern musst, kannst Du den Grund natürlich auch den KollegInnen erzählen.