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Kündigung für Mitglied der Wahlkommision zur Aufsichtsratswahl?

K
Kläuschen
Jan 2018 bearbeitet

Bin gerade auf dieses hochinteressante Forum gestoßen und hoffe auf Hilfe von Euch: Mir wurde nach knapp fünf Jahren ein 400-€-Job betriebs-/Konjunkturbedingt gekündigt.

  1. Habe ich Anrecht auf eine Abfindung?
  2. Wäre meine Funktion als Mitglied/Leiter der Wahlkommision zur Aufsichtsratswahl im letzten Dezember ein Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung? Ich habe gelesen, dass das bei Betriebsratswahlen gültig ist, wie funktioniert das bei der Aufsichtsratswahl?
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Community-Antworten (7)

D
DonJohnson

23.03.2009 um 21:28 Uhr

@Kläuschen Um ehrlich zu sein, habe ich darüber trotz längerer Suche ncihts gefunden. Leider bin ich da so firm auch nciht drin, da sich eine solche Problematik von wegen Aufsichtsrat usw bei uns nicht stellt.

Dennoch versuche ich dir hier zu antworten: Im BetrVG steht darüber ncihts, und da ja ausschließlich BRM hinein gewählt werden können vermute ich mal, dass es diesen erweiterten Kündigungsschutz für die Wahlkommission nciht so gibt wie es für den WV zur BR Wahl. IMHO ist das auch aus folgendem Grund logisch. Manche §§ werden zum Schutz der AN gemacht, so auch dieser des BetrVG, da sich sonst kein AN bereit erklären würde, einen solchen WV zu gründen - und erst recht nciht zum aller ersten mal! Die Situation Wahlkommission ist also nicht so prikär, wie die des WV. Und ob dieser erweiterte Kündigungsschutz sooooo viele Vorteile hat, wage ich eh zu bezweifeln. Siehe dazu das Thema "Verdachtskündigung". Dass Gerichte dem in gewissen Rahmen durchaus zustimmen, ging erst letztens durch die Presse... und diese Art kann auch bei BRM funktionieren.

So, nun das mit der Abfindung! Hierzu hätte ich sehr gerne viel viel mehr Infos!

  • Wieviel Leute sind davon betroffen
  • mußte und wurde ein Sozialplan angestrebt?
  • wie gut geht es der Firma noch, ist überhaupt noch Geld da?

Fragen über Fragen - und diese hier waren nciht abschließend.

Also umso mehr Infos du uns hierzu geben kannst, umso mehr Hilfe können wir hier geben.

Gruß DJ

A
Asgard

23.03.2009 um 21:44 Uhr

Hallo Kläuschen

Zu 1: Abfindungen handelt man aus oder erstreitet sie sich vor Gericht

Zu 2: § 15 Abs.3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz spricht allgemein von Mitgliedern eines Wahlvorstandes wo die Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ist.

Das dürfte dann auf Dich zutreffen.

K
Kläuschen

23.03.2009 um 22:02 Uhr

Vielen Dank, Don Johnson

für die schnelle Antwort.

Ich habe in einem früheren Beitrag hier zu einem ähnlichen Thema Folgendes gefunden:

Wollen die Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtrat, wählen.(2.WO) hat der Unternehmenswahvorstand oder der Betriebswahlvorstand einen besinderen Kündigungsschutz und wenn ja, wo find ich dazu was ?????

  1. Antwort: Alter BR, würde denken, dass § 15 (3) KschG greift.

  2. Antwort: @Alter Betriebsrat Der Schutz des BWV gemäß § 15 KüSchG sehe ich nicht (einige Kommentatoren auch nicht) - während der Wahlvorbereitung und der Wahl selbst ist aber durchaus § 20 MitbestG anzuwenden.

Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so schlau als wie zuvor.... Aber nix für ungut, paar Tage habe ich noch Zeit, werd schon noch was rausfinden :-)

Ich bin anscheinend der erste der NB´s. der den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hat und gekündigt werden "wollte" - an sich tät ich ja gerne weiter dort arbeiten. Es betrifft meines Wissens bisher ca. 10 - 15 Leute (NB´s). Wie ich gehört habe, sollen jetzt auch die ersten HB´s gekündigt werden, aufgrund ähnlicher Gründe wie bei mir.

Ich könnte mir vorstellen, dass es in einem großen Konzern, über dessen Gründerfamilie gestern abend im Fernsehen berichtet wurde, einen Sozialplan gibt.

Damit ist dann auch gesagt, dass es in diesem Unternehmen durchaus Geld gibt, nur, so wie es aussieht, nicht unbedingt für mich :-)

Grüße von Kläuschen

K
Kölner

23.03.2009 um 22:03 Uhr

@all Vorsicht: Das ist nur ein Vermutungstatbestand. § 15 KSchG greift noch nicht mal mittelbar! Empfohlen wird zwar immer die analoge Anwendung, aber das DrittelbG und das MitbestG schützt nur die Wahl an sich - nicht die Tätigkeit als WV/BWV!

A
Asgard

23.03.2009 um 22:45 Uhr

@ kölner

Wenn du nicht geschützt wirst wie bei einer BR Wahl würdest du als normaler An dich an einem WV oder einer WK beteiligen? Ich glaube nicht. Also warum soll man da keinen schutz haben da man sich auch damit beim AG unbeliebt machen kann.

A
Asgard

23.03.2009 um 23:28 Uhr

@ kläuschen

wenn du die möglichkeit hast lasse dieses durch einen Rechtsanwalt prüfen und sprich mal beim BR vor wie die ganze Sachlage wegen den betriebsbedingten kündigungen ist . Bist du vom BR zu deiner Kündigung gehört worden? Hat der BR von dem Aufhebungsvertrag gewusst? Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben solltest hattest du die möglichkeit eine Abfindung auszuhandeln da meiner Meinung nach der Ag bei Dir es über diesen Weg versucht hatte, da er bei einer Kündigung probleme bekommen könnte.

K
Kläuschen

01.06.2009 um 22:46 Uhr

Hallo Ihr alle, ich habe geklagt vorm Arbeitsgereicht und letzte Woche war Verhandlung: Ich bekomme eine Abfindung, ca. 3 Monatslöhne, Hurra! Also, nicht ins Bockshorn jagen lassen, es kann sich lohnen. Viele Grüße von Kläuschen

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