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Wählerliste zur BR Wahl

P
pankerweber1
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zur BR Wahl . Bin z.zt. Wahlvorstand . Nun haben wir Wählerlisten in dem alle Mitarbeiter aufgeführt sind außer unserem GF und Prokura . Das Unternehmen hat 80 Mitarbeiter . Das Unternehmen gehört zu 50% einem Energieversorger. Nun liegen mir Wählerlisten einer Aufsichtsratswahl 2007 vor an der unser Unternehmen beteidigt war . Dort standen 11 leitende Angestellte auf der LIste. Die Gewerkschaft meinte das sei Wettbewerb. Also ich versteh nicht wie unser Unternehmen einmal zur Aufsichtsratswahl 2007 11 leitende haben kann und zur BR Wahl keine mehr ??? Das scheint mir sehr komisch und für mich unverständlich. Erstellt am 09.04.2009 - 18:20 Uhr von pankerweber1

Hallo nochmal....hatte diese Frage vorhin gestellt....nun ist es aber auch so das wir unseren ersten BR in der Firma wählen . Das Problem ist auch das ich die Wählerliste vor 1.5 Wochen bekam somit das Wahlausschreiben aushängt und ich jetzt erst durch ZUfall die Listen der Aufsichtsratswahl in die Hände bekam. Wer kann mir nur helfen. Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste läuft bis zum 17.4. !!Bin unsicher da ich ja noch nie mit der BR Wahl beschäftigt war

Hiiiiiiiiiiiiilfe

7.35102

Community-Antworten (2)

K
Kriegsrat

10.04.2009 um 00:56 Uhr

hau diese "zufällig" in die hand bekommene liste von 2007 einfach in den schredder............ und warte ab, ob bis 17.04. irgendwelche einsprüche kommen.....

DAH
Der alte Heini

10.04.2009 um 02:58 Uhr

pankerweber1 Wie der Arbeitgeber sein Mitarbeiter selber einordnet ist seine Sache. Wenn er z. B. meint, sein Pförtner ist ein leitender Angestellter, so kann er es so sehen. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Pförtner auch ein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Für den Wahlvorstand zählen eben nur die leitenden Angestellten nach dem BetrVG und dementsprechend muss auch die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellt werden. Ich würde sagen, mach dir weiter keinen Kopf darum. Wem die Zuordnung der leitenden Angestellten nicht passt, kann die Wahl ja innerhalb der Frist anfechten. Im Anfechtungsverfahren können die Kläger dem Vorsitzenden darlegen warum und wieso gewisse Arbeitnehmer leitende Angestellte sind.

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