Erstellt am 27.09.2019 um 22:20 Uhr von Challenger
Vielleicht kann es helfen, wenn sich der MA eventuell auf ein Augenblicksversagen berufen kann. Der Rechtsbegriff des Augenblicksversagens wird von der Rechtsprechung dann angelegt, wenn ein ansonsten konzentriert agierender Mensch für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unabsichtlich außer Acht lässt. Bei Augenblicksversagen ist zB eine Ahndung wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens ausgeschlossen.
Dieser von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgebildete Rechtsbegriff spielt unter anderm im Verkehrsrecht eine gewichtige Rolle, da etwa ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Augenblicksversagen nicht angeordnet werden kann.
Es kommt im vorliegenden Fall natürlich auf die Gesamtumstände an. Letztlich kann dies auch nur ein qualifizierter Anwalt beurteilen. Aber wie heißt es auch : Versuch macht kluch.
Erstellt am 27.09.2019 um 22:24 Uhr von celestro
mehr als "nett beim Chef nachfragen" dürfte da nicht bleiben ...
Erstellt am 29.09.2019 um 17:48 Uhr von basilica
Von Bedeutung könnte sein, inwieweit die Unerfahrenheit rechtsmissbräuchlich vom Arbeitgeber ausgenutzt worden ist. Wenn dem unterschreibenden Kollegen z.B. vom AG gesagt wurde, er bekäme keine Sperrzeit beim Arbeitsamt, während das AA dann dementgegen doch eine Sperrzeit verhängt hatte, dann könnte man vielleicht § 138 BGB gegen die Rechtswirksamkeit des Aufhebungsvertrages ins Feld führen.