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Gesamtbetriebsvereinbarung - BR-Gremien mit der GBV ausgehebelt?

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Statler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage zu Gesamtbetriebsvereinbarungen. Wenn ein GBR vom AG damit beauftragt wird, eine Regelung zu einem Thema, das auch in den einzelnen Betrieben behandelt werden könnte, auszuarbeiten, und das soll dann auch eine GBV werden, "sonst kommt überhaupt keine Vereinbarung zustande", ist das dann auch rechtlich eine GBV? Oder ist das eine BV mit "falschem" Namen? Kann der AG tatsächlich per Erpressung wie im Wunschkonzert bestimmen, was es werden soll? Es steht nämlich die Vermutung im Raum, dass die BR-Gremien mit der GBV ausgehebelt werden sollten, und man die Entscheidung nur mit den GBR-Mitgliedern treffen wollte.

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Community-Antworten (3)

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Petrus

05.03.2008 um 10:59 Uhr

KOmmt drauf an - wie so oft in juristischen Fragen... Thema der BV? Begründung des AG, dass eine überbetriebliche Vereinbarung notwendig ist, etc.

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Statler

05.03.2008 um 11:21 Uhr

Thema der BV: Flexible Arbeitszeitregelung für Angestellte Begründung d. AG: "Es macht keinen Sinn, immer nur für einzelne Gruppen etwas auszuarbeiten. Wenn, dann soll's jetzt einheitlich für alle geschehen."

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Petrus

05.03.2008 um 13:01 Uhr

Eine einheitliche überbetriebliche Regelung mag zwar wünschenswert sein - aber ohne eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit sehe ich da keine Zuständigkeit des GBR. Und gegen sein Argument "dann gibt es eben gar nichts" hilft § 87 BetrVG - notfalls müsst ihr eben eine BV per Einigungsstelle erzwingen...

Ein kleines Beispiel zur Verdeutlichung der Notwendigkeit überbetrieblicher Regelungen: Ein Konzern strebt einheitliche Betriebsferien für alle an. Er gliedert sich in "Produktions-GmbH" und "Verwaltungs-GmbH". Die Zuständigkeit eines KBR dürfte so kaum gegeben sein. Die Produktion kann bei entsprechenden Vorkehrungen auch laufen, wenn niemand in der Verwaltung da ist (bei Nachtschicht geht's ja auch) und sich die Verwaltung auch ohne Produktion beschäftigen kann (notfalls mit sich selbst ;-)). Die beiden BR können also jeweils für sich Betriebsferien vereinbaren. Wenn jetzt allerdings noch eine "Kantinen-GmbH" dazukommt, ist der KBR zuständig. (Wenn die Bänder ruhn, kommt auch niemand zum Mittagessen - der Koch hat nichts zu tun. Und andersherum die Kantine "zu macht", sind die Pausenräume nicht zugänglich... Es ist also notwendig, dass alle gleichzeitig frei haben...)

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