@Arbeit
*Aber wenn in diesem Monat 1 Feiertag auf Montag ~ Freitag fällt müssten meine Soll Stunden auf 168 zurück gehen*
@nairolf89
*Ich denke die Antwort auf deine Frage leitet sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ab.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeitszeit, die auf Grund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer zu bezahlen.
Das heißt, der Arbeitsausfall wird dir bezahlt, als hättest du an diesem Tag gearbeitet.*
@EDDFBR
*Wenn Du am Feiertag arbeiten musst (was ja in der Pflege die Regel ist) weil das der Dienstplan so vorsieht, dann sind das entsprechend Plusstunden, die passend auszugleichen sind.*
Nein, das ist leider nicht so. Das Entgeltfortzahlungssgesetz tritt nur dann in Kraft, wenn der FEIERTAG der Grund ist, warum die Arbeit ausfällt. Da in der Pflege, egal ob Pflegedienst, stationäre Altenpflege, stationäre Krankenpflege, wie hier schon gesagt, an allen Wochenenden und Feiertagen gearbeitet wird, ist nicht automatisch der Feiertag der Grund, warum die Arbeit ausfällt. Wenn es arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nicht ausdrücklich anders geregelt ist, kann der AG behaupten, dass nicht der Feiertag der Grund ist, warum die Arbeit ausfällt, sondern der Dienstplan der Grund ist und der AN aus dem Grunde sein Wochensoll zu erfüllen hat.
Ich gebe euch ein Beispiel für eine tarifvertragliche Regelung zu diesem Thema, vielleicht kann man es dann besser verstehen:
TVöD § 6.1 Arbeit an Sonn und Feiertagen
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.