Erstellt am 03.03.2008 um 21:17 Uhr von Lotte
Mr. Floppy,
ja, Du solltest möglichst sofort eine Neuwahl veranlassen. Habe noch mal in die Kommentierungen zwecks Formerfordernis beim Rücktritt des BRV geschaut. Fand es nicht eindeutig (außer dass der Rücktritt unwiderruflich und eindeutig erfolgen muss) Ihr könntet auf Nummer sicher gehen, indem Ihr die BRV abwählt, bevor ihr neu wählt.
Peanuts,
(ich weiß, was Du jetzt denkst)
Erstellt am 04.03.2008 um 09:45 Uhr von Petrus
@Lotte:
Wo ist bitte die Abwahl eines BRV gesetzlich geregelt?
Ich würde ja mal frech behaupten, die ist vom Gesetzgeber genausowenig vorgesehen, wie die Abwahl eines Bundeskanzlers... Letzteren wird man auch nur auf zwei Arten los: 1. Man ärgert ihn so, dass er zurücktritt oder stirbt. Oder 2.: Man wählt einfach einen neuen - womit der "alte" automatisch aus dem Amt scheidet (mal von solchen "Kleinigkeiten" wie der Rolle des Bundespräsidenten abgesehen). Nennt sich "konstruktives Misstrauensvotum"
Also ebenso beim BR: Einen neuen BRV wählen. Und da es wie beim Highlander nur einen geben kann, ist der alte damit automatisch "abgewählt"
Erstellt am 04.03.2008 um 10:52 Uhr von Mona-Lisa
@Petrus,
ne, klappt so sicherlich nicht......... vor der Neuwahl eines BRV sollte der "alte" schon sein Amt räumen, egal ob Rücktritt oder Abwahl.
Und jetzt werd ich "rotzfrech" mal deiner frechen Klappe wiedersprechen.......... ;-))
§ 26 BetrVG DKK, II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, RN. 15
Erstellt am 04.03.2008 um 11:06 Uhr von Petrus
@ML:
Gibt's dort ein BAG-Urteil? Von Richterrecht ließe ich mich ja evtl. noch überzeugen - aber von der Privatmeinung des Herrn Däubler? Eher nicht.
Dazu gab es im Seminar mal einen netten Hnweis vom Referenten, warum man auch Kommentatoren nicht alles glauben sollte (leider habe ich § + Rn nicht im Kopf - und die Seminarunterlagen liegen zu Hause). Da war's übrigens der Fitting, den er zitierte.
Da Beschrieb der Kommentar, wie ein Sachverhalt zu verstehen sei - und erwähnte dann am Rande und in Klammern, dass es "andere Auffassungen" als seine gäbe, z.B. DKK, Erfurter oder BAG...
Erstellt am 04.03.2008 um 13:35 Uhr von w-j-l
Lotte,
ich finde schon, dass die Kommentare dazu eindeutig sind. Wenn der BRV von dieser Funktion zurücktritt, dann gibt es keinen mehr, und damit ist nach § 26 BetrVG die Wahl erforderlich. Eine zusätzliche Abberufung ist nicht erforderlich.
Petrus,
das ist nicht nur die Meinung von Herrn Däubler, sondern auch die der Herren Richardi und Fitting, sowie die des BAG (26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)
Die Neuwahl alleine geht nicht, da man nur EINEN Vorsitzenden wählen kann, und solange es einen gibt, kann kein neuer gewählt werden.
Erstellt am 04.03.2008 um 20:18 Uhr von Lotte
w-j-l,
ich finde die Kommentierungen nicht eindeutig was die Formerfordernis angeht. Bist Du sicher, dass eine Mail reicht? Ich meine für den Fall, dass der BRV nach zwei Wochen meint, dass er doch nicht zurückgetreten sei, weil man das ja per Mail auch gar nicht machen könne? Gebe zu, es ist etwas konstruiert... Bin manchmal wahrscheinlich zu vorsichtig.
Petrus,
w-j-l hat alles gesagt, aber nur so aus Interesse: Wieviele BRV habt Ihr denn schon? ;-))
Erstellt am 05.03.2008 um 10:43 Uhr von Petrus
@Lotte: Nur eine - seit 2 3/4 Jahren ;-)
Ich habe gestern auch mal im Fitting geguckt. Dort ist von der _Möglichkeit_ der Abberufung die Rede - nicht vom zwingenden Erfordernis vor einer Neuwahl. Und das BAG-Urteil aus dem Jahre 1962 (lt. Fitting -Tipp fehler bei wjl?) hilft hier auch wenig - de ging es eben um die _Möglichkeit_ der Abberufung...
Erstellt am 05.03.2008 um 18:19 Uhr von Mr. Floppy
Hallo zusammen,
danke für eure zahlreichen Antworten. Habe jetzt das nächste Problem :-/
Als Stellvertreter habe ich jetzt die Aufgaben vorerst übernommen.
Es will sich aber keiner zur Wahl des neuen BRV stellen. Ich will es auch nicht auf Dauer machen.
Wenn sich kein Kanditat(in) findet, sind dann Neuwahlen des Betriebsrat fällig?
Gruß Mr. Floppy
Erstellt am 06.03.2008 um 21:36 Uhr von Lotte
Floppy,
das ist aber ein Armutszeugnis. Schließlich haben Eure Wähler Euch einen klaren Auftrag gegeben.
Petrus,
sag mal... (hat der Hahn gekräht?) ;-))
Wenn ein BRV zurücktritt, findet ja auch vor der Neuwahl im Normalfall keine Abberufung statt, aber wenn die BRV/ der BRV nicht weichen will...
Erstellt am 07.03.2008 um 09:53 Uhr von Petrus
@Lotte:
> aber wenn die BRV/ der BRV nicht weichen will...
Dann verweise ich auf meine o.g. Analogie:
Helmut Schmidt wollte dermaleinst auch nicht als Kanzler vor der nächsten Bundestagswahl weichen.
Da hat der BT den TOP "Neuwahl eines Kanzlers" behandelt und Helmut Kohl gewählt. Hatten wir dann zwei Bundeskanzler gleichzeitig? Oder wurde der alte mit der Wahl eines Neuen "automatisch" abberufen?
Erstellt am 07.03.2008 um 22:11 Uhr von peanuts
"ich finde die Kommentierungen nicht eindeutig was die Formerfordernis angeht."
Komisch... IMMER dann, wenn der Gesetzgeber Wert auf eine bestimmte Form legt, steht das auch im Gesetz! Und wenn nicht, gibt es keine Formerfordernis!
Wichtig ist doch nur, dass eindeutig festgestellt werden kann, dass der Rücktritt von dem BRM selbst erklärt worden ist. Da könnten bei Emails (ohne Signatur) schon mal Zweifel aufkommen.
Erstellt am 08.03.2008 um 20:04 Uhr von Lotte
peanuts,
Witzknobel. Erst regst Du Dich auf und dann gibst Du mir Recht.
Habe auch nicht behauptet, dass eine Formerfordernis besteht, wenn keine im Gesetz steht.