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Widerspruch §99

K
Klein
Jan 2018 bearbeitet

Wer kann helfen: BR-Mitglied soll innerbetrieblich versetzt werden, heute früh wurde uns das Zustimmungsersuchen nach §99 und gleichzeitig nach §100 BetrVG vorgelegt, gilt hier eigentlich nicht der §103, wir sind unsicher weil im Text Nr. 3 steht " wenn zu einem Verlust des Amtes führt....", dies wäre nicht der Fall aber die neue Stelle liegt 2 Gehaltsstufen unter der alten. Wir werden wohl deswegen widersprechen. Also 1. Frage was gilt 99/100 oder 103 in diesem Fall ? 2.Frage wie läuft álles weitere ab wenn wir widersprechen ? Worauf müssen wir besonderst achten ? Danke Klein

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Community-Antworten (7)

K
Klein

03.03.2008 um 14:38 Uhr

Kann das sein so oft gelesen und keiner hat Erfahrung, einerseits tröstlich, dass wir wohl nicht die einzigen "Nichtwisser" sind andererseits schade, denn jetzt sind wir für unsere Sitzung genauso schlau wie vorher. Aber vielleicht kann das jemand beantworten, ist der AG verpflichtet uns wenn wir widersprechen und zwar zum 99 und 100 und er den 100 trotzdem durchführten möchte, den Zustimmungsantrag beim Arbeitsgericht vorzulegen oder müssen wir das halt glauben wenn er sagt hätte er gemacht ?

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Lotte

03.03.2008 um 16:34 Uhr

Klein, wenn die Versetzung eine Gehaltsänderung mit sich bringt, dann ist es keine Versetzung mehr, da sich ein arbeitsvertraglicher Bestandteil ändert. Also wäre eine Änderungskündigung erforderlich, die aber nur nach §103 erfolgen kann. Also widersprecht ihr der Versetzung nach § 99 (2) Punkt 1 und 4. Fertig. Einen 100er kann er ja nur machen, wenn das BRM mitspielt.

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Coyote

03.03.2008 um 17:00 Uhr

Hallo Klein,

zunächst einmal der §99 (-->§100). Der §103 nur, wenn das BR-Mitglied seine Wählbarkeit verlieren würde. Ihr habt jetzt 1 Woche Zeit, zu widersprechen. Da der AG euch aber bereits den §100 (Dringlichkeit) präsentiert und ihr auch da sicherlich widersprecht, muß der AG nach weiteren 3 Tagen die Ersetzung bem Arbeitsgericht beantragen und eine schlüssige Argumentationkette formulieren. Eine geringere Vergütung ist rechtlich sowieso nicht machbar. Die Benachteiligung (aber auch die Bevorteilung) eines BR-Mitgliedes wäre eh strafbar. Und dazu gehört ganz klar jede Form von Lohnkürzung.

Interessant wäre zudem zu wissen, mit welcher Begründung (und die sollte sehr detailliert verfasst sein, lasst euch da nicht auf "Gewäsch" ein) euer AG die Dringlichkeit nach §100 argumentiert. Da müssen schon stichhaltige Argumentationen vorliegen, die ein Abwarten der Entscheidung nach §99 nicht zulassen sollen. spätestens hier müßt ihr eh mit einer Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zusammenarbeiten. Sollten die Argumente zur Dringlichkeit an den Haaren herbeigezogen sein, erfolgt eine Erwiderung von eurer Seite (zieht ggf. in Betracht, daß hier nach §78 oder gar §119 evtl. der Straftatbestand der Behinderung des Betriebsrates zum tragen kommen könnte) und es kommt zum Gütetermin. Kommt dort keine Einigung zustande, wird das Arbeitsgerecht einen Termin zur Entscheidung festlegen. Da die Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Umsetzung der Versetzung nicht möglich ist, wird sich euer BR-Kollege in die vorläufige Maßnahme zunächst fügen müssen. Selbst im Falle einer für den BR positiven Entscheidung kann das mit der Rechtkräftigkeit des Urteils dauern, v.a. dann, wenn der AG Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbitsgerichts einlegt. Ihr habt dann zwar gewonnen, aber der Versetzte wartet sich schwindelig, bis die Versetzung dann rückgängig gemacht ist. Ein pobater Ausweg aus dieser Schikane ist, daß das betroffene BR-Mitglied privatrechtiche Klage erhebt. Es handelt sich dabei um zwei rechtlich völlig getrennte Verfahren aber ich denke, man kann davon ausgehen, daß dann eine andere Gerichtskammer nicht differnet entscheiden wird. Der VOrteil er Privatklage ist, daß das Utreil SOFORT vollstreckbar ist. eine Beschwerde des AG (dann vor dem Landesarbeitsgericht) und/oder das Warten auf Rechtskräftigkeit beim ersten Verfahren entfällt. Der Versetzte ist sofort und ohne Verzögerung auf seinen alten Arbeitsplatz zurückzuversetzen. Teuer wird die "Nummer" für euren AG allemal. 2 x Anwaltskosten (nach Festlegung des Streitwertes), Gerichtskosten, Hin- und Her-Zieherei des zu Versetzenden, Imageverlust des AG vor der Belegschaft etc..
Ich drück euch die Daumen. Nicht aufgeben. Zieht alle Register und ihr werdet die Partie für euch entscheiden. Gruss, Coyote

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Lotte

03.03.2008 um 21:19 Uhr

Coyote, interessant, dass Du "dies wäre nicht der Fall aber die neue Stelle liegt 2 Gehaltsstufen unter der alten..." für einen 99er hälst. Ich bezweifel, dass dies ohne Änderungskündigung möglich ist. Kündigung eines BRM geht aber in der Regel nur über §103. Und daher stimmt m.E. auch "wird sich euer BR-Kollege in die vorläufige Maßnahme zunächst fügen müssen" nicht!

M
Miparix

04.03.2008 um 10:46 Uhr

@all

Ob jetzt der §99 oder §103 greift ist erstmal zweitrangig, dazu komme ich gleich. Bei §100 muss der Betriebsrat die Dringlichkeit unverzuüdlich widersprechen. Also so schnell, wie möglich (§100 Abs.2 BetrVG). Am besten sofort Beschluss fassen und Widerspruch sofort an AG, natürlich schriftlich und sich auch den Empfang mit Datum bestätigen lassen.

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Coyote

04.03.2008 um 10:55 Uhr

Lotte,

eine Änderungskündigung greift bei einem BR-Mitglied grundsätzlich nicht. Einem BR-MItglied kann grundsätzlich nicht gekündigt werden (Ausnahme: außerordentlch/fristlos). Damit kann dann auch nicht änderungsgekündigt werden. Bei einer fristlosen Kündigung eines BR-Mitgliedes widerspricht der BR. Damit ist diese Kündigung unwirksam bis zur Klärung über das Arbeitsgericht. Ein fristlos gekündigtes BR-Mitglied kann damit weiterhin seiner BR-Arbeit im Betrieb nachkommen, trotz eines ggf. ausgesprochenen Hausverbotes oder einer Freistellung. Im Endeffekt beschert ein solches Prozedere dem BR-Mitglied einen längerfristigen "Utrlaub" bei vollem Lohnausgleich und unangetastetem Urlaubsanspruch. Nochmals: Einem BR-Mitgleid kann nicht gekündigt werden, auch nicht änderungsgekündigt !!!! (besonderer/erweiterter Kündigungsschutz)

L
Lotte

04.03.2008 um 21:25 Uhr

Coyote, eben. Ich schrieb ja: geht nur über § 103 BetrVG.

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