Betriebsübergang §613
Betriebsübergang! §613 a In unserem Betrieb (380 Arbeitnehmer) sollen 2 Abteilungen ausgelagert werden. (1 Abteilung komplett, 1 Abteilung nur teilweise). In diesen Abteilungen befinden sich insgesamt 3 Betriebsratsmitglieder. Der Hauptteil des Betriebes bleibt bestehen.
- Frage: ist es zulässig das aus einer Abteilung (7 Personen) nur 4 übergeleitet werden?
- Frage: unser Betriebsratsgremium besteht aus 9 Personen davon sind 3 betroffen die übergeleitet werden sollen ist das in dieser Form zulässig?
Community-Antworten (2)
01.03.2008 um 10:59 Uhr
Wolfgang, zu 1: m.E. ist das sehr wohl möglich, die Frage die zu stellen wäre: Warum dann nicht die BRM im Hauptbetrieb belassen? zu 2. Ja, auch BRM können von § 613a betroffen sein. Vielleicht wäre ein Widerspruch der einzelnen BRM von Erfolg gekrönt?
Aber Ihr seid doch sicher in Verhandlung mit dem AG?
01.03.2008 um 21:12 Uhr
Habt Ihr Euch schon anwaltlich beraten lassen? Es sind hier sicher einige Sachen zu klären:
- Können die übergehenden Teile überhaupt nach § 613a BGB übergehen. Sind es überhaupt entsprechende Betriebsteile? Stellen sie eine Einheit dar, die übertragsfähig ist?
- Die Abteilung die nur teilweise übergehen soll? Wer geht hier über? Gehen dadurch nicht ggf auch die anderen MA über? Auch hier muss man sich sehr genau ansehen was wie übergehen kann und soll.
Ohne einen konkreten Blick auf Euren Betrieb sind die von Dir gestellten Fragen nicht oder nur kaum zu beantworten. Daher: holt auch Hilfe an Bord!
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