Erstellt am 28.02.2008 um 10:34 Uhr von klinik
@werner,
schau mal ob es Dir weiterhilft:
1. Die Gewährung zinsgünstiger Darlehen an Arbeitnehmer ist eine betriebliche Sozialleistung und eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Ihre generelle Regelung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10.
2. Der Arbeitgeber ist jedoch bei der Entscheidung über Umfang und Zweck solcher Leistungen frei.
3. Überträgt der Arbeitgeber die Gewährung der zinsgünstigen Darlehen einem zweckgebundenen Sondervermögen, so errichtet er damit eine "Sozialeinrichtung". Die Mitbestimmung des Betriebsrats ergibt sich dann aus BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8.
Az: BAG 1 ABR 80/77