Erstellt am 28.02.2008 um 08:20 Uhr von Frank B
In den Kommentierungen zum §44 BetrVG findest du alles zur Betriebsversammlung. Weist eure Abteilungsleiter freundlich auf das Teilnahmerecht der Mitarbeiter hin. Sollten diese dies ignorieren und abwertende Kommentare dazu beisteuern, dann weist diese auf die §§ 78,119 BetrVG hin, Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Wenn das immer noch nicht hilft, den AG auffordern, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer an den Versammlungen teilnehmen können. Stellt der sich sturr, hilft nur der Gang zum Gericht.
Erstellt am 28.02.2008 um 08:26 Uhr von uhu
@betriebsratten
der AG darf die AN nicht auffordern, an einer BV nicht teilzunehmen; darin kann eine Störung der BR Tätigkeit gesehen werden; wenn zeitgleich zum Termin der BV (rituelle) Abteilungsversammlungen für die Mitarbeiter anberaumt werden, dann darf man getrost annehmen, dass die MA an der Teilnahme der BV gehindert werden sollen;
lies mal Kommentierungen zum § 42 Abs. 1 BetrVG z.B. im Klebe,...
Erstellt am 28.02.2008 um 08:39 Uhr von Mona-Lisa
@betriebsratten,
unser AG bekommt frühzeitig (unter Berücksichtigung sämtlicher uns bekannten "sonstigen" Termine) 3 Termine, von denen er sich einen aussuchen darf.......
Das klappt problemlos!
Erstellt am 28.02.2008 um 09:09 Uhr von waschbär
Betriebsratten,
Die Daten von SC 21+23 und 45 sind komplett übernommen worden. Es kann also überprüft werden, ob alles angekommen ist.
Zeitgleich bin ich dabei, sämtliche Berechtigungen und Systemstammdaten anzupassen /überprüfen.
Erstellt am 28.02.2008 um 09:54 Uhr von waschbär
Sorry,
der beitrag,war nicht wirklich für die Br-Rats... das gibt wieder mecker von ecker weil dann hat ja der Anwender den text bekomen,welcher für die BR Rats war... *Scheixxe*.
Erstellt am 28.02.2008 um 10:01 Uhr von waschbär
nü aber der text für meine Fellnagetierfreunde .-)
Will der Betrieb nicht so wie ihr das wollt, dann macht doch aus einer zwei !
Sollte das den AG Stören weil er nicht soviel Zeit hat oder aber er nicht soviel Zahlen möchte(Kostet ja fast das Dpoppelte wie eine BV) .. muss er eben den Verantwortlichen vor Ort klar machen , das sie sich ihre Rituale dort hin stecken sollen, wo selbst bei Waschbären nie die Sonne scheint :-))
Last euch nicht verkaspern, in diesen fall soll der AG sich mal kümmern... ausser er hat zuviel Geld über ....
Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der (Ab)-Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen einmal, weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig
Erstellt am 28.02.2008 um 10:23 Uhr von Frank B
Ich meinte natürlich auch den §42 BetrVG, sorry!
Erstellt am 28.02.2008 um 11:15 Uhr von waschbär
Frank B,
Irren ist doch Menschlich ..... Hast du einen Dachboden ? Gerne Isoliert und leerstehend ?