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Teilnahmerecht der Mitarbeiter an Betriebsversammlung, konkurrierende Sitzungen

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen,

es ist manchmal mühsam...aber wir schaffen es fast immer zusammen mit unserer Geschäftsführung einen Termin zu einer Betriebsversammlung zu finden, bei der auch unsere obersten Zeit haben und zu Wort kommen. Wir legens auch immer auf andere Wochentage wegen Berufsschule der Azubi usw.Aber es gibt eben Abteilungen die just zu dem Zeitpunkt rituelle eigene Versammlungen abhalten, immer am zweiten Dienstag im Monat...usw.

Welches Recht haben Mitarbeiter trotzdem an der Betriebsversammlung teilzunehmen oder welche Pflicht haben Abteilungsleiter solche Lokalversammlungen zu verlegen? Und wie fast immer...wo stehts?

7.89408

Community-Antworten (8)

FB
Frank B

28.02.2008 um 09:20 Uhr

In den Kommentierungen zum §44 BetrVG findest du alles zur Betriebsversammlung. Weist eure Abteilungsleiter freundlich auf das Teilnahmerecht der Mitarbeiter hin. Sollten diese dies ignorieren und abwertende Kommentare dazu beisteuern, dann weist diese auf die §§ 78,119 BetrVG hin, Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Wenn das immer noch nicht hilft, den AG auffordern, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer an den Versammlungen teilnehmen können. Stellt der sich sturr, hilft nur der Gang zum Gericht.

U
uhu

28.02.2008 um 09:26 Uhr

@betriebsratten der AG darf die AN nicht auffordern, an einer BV nicht teilzunehmen; darin kann eine Störung der BR Tätigkeit gesehen werden; wenn zeitgleich zum Termin der BV (rituelle) Abteilungsversammlungen für die Mitarbeiter anberaumt werden, dann darf man getrost annehmen, dass die MA an der Teilnahme der BV gehindert werden sollen; lies mal Kommentierungen zum § 42 Abs. 1 BetrVG z.B. im Klebe,...

M
Mona-Lisa

28.02.2008 um 09:39 Uhr

@betriebsratten, unser AG bekommt frühzeitig (unter Berücksichtigung sämtlicher uns bekannten "sonstigen" Termine) 3 Termine, von denen er sich einen aussuchen darf....... Das klappt problemlos!

W
Waschbär

28.02.2008 um 10:09 Uhr

Betriebsratten,

Die Daten von SC 21+23 und 45 sind komplett übernommen worden. Es kann also überprüft werden, ob alles angekommen ist.

Zeitgleich bin ich dabei, sämtliche Berechtigungen und Systemstammdaten anzupassen /überprüfen.

W
Waschbär

28.02.2008 um 10:54 Uhr

Sorry, der beitrag,war nicht wirklich für die Br-Rats... das gibt wieder mecker von ecker weil dann hat ja der Anwender den text bekomen,welcher für die BR Rats war... Scheixxe.

W
Waschbär

28.02.2008 um 11:01 Uhr

nü aber der text für meine Fellnagetierfreunde .-)

Will der Betrieb nicht so wie ihr das wollt, dann macht doch aus einer zwei ! Sollte das den AG Stören weil er nicht soviel Zeit hat oder aber er nicht soviel Zahlen möchte(Kostet ja fast das Dpoppelte wie eine BV) .. muss er eben den Verantwortlichen vor Ort klar machen , das sie sich ihre Rituale dort hin stecken sollen, wo selbst bei Waschbären nie die Sonne scheint :-)) Last euch nicht verkaspern, in diesen fall soll der AG sich mal kümmern... ausser er hat zuviel Geld über ....

Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der (Ab)-Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.

Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen einmal, weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig

FB
Frank B

28.02.2008 um 11:23 Uhr

Ich meinte natürlich auch den §42 BetrVG, sorry!

W
Waschbär

28.02.2008 um 12:15 Uhr

Frank B, Irren ist doch Menschlich ..... Hast du einen Dachboden ? Gerne Isoliert und leerstehend ?

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