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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschlüße und Vorsitzender - reicht es wenn der Betriebsratsvorsitzende den Beschluß unterschreibt?

R
rika
Jan 2018 bearbeitet

brauche ne kurze Information, wenn man Beschlüße tätigt mässen die Betriebsratsmitglieder alle Unterschreiben oder reicht es wenn die stimm aufgeschrieben wird die das Mitglied abgegeben hat und der Betriebsratsvorsitzende den Beschluß unterschreibt und es ja durch den Schriftführer noch zusätzlich festgehalten wurde wie abgestimmt wurde? In wie weit kann der BR-Vorsitzende seiner Tätigkeit im Amt nachkommen obwohl er krankgeschrieben ist(Rücken) aber sich vom Kopfmäßig in der Lage fühlt sich seiner BRArbeit nachzukommen kann das vom Arbeitgeber gegen ihn angewendet werden?

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Community-Antworten (3)

S
Sternburg

27.02.2008 um 16:01 Uhr

Bei der Stimmabgabe genügt ein Handzeichen. Es muss auch nicht protokolliert werden, wer wie abgestimmt hat; entscheidend ist das Ergebnis und das Stimmenverhältnis.

Wichtig dabei: Die BR-Beschlüsse werden ausschließlich in den BR-Sitzungen gefasst!

Zur zweiten Frage: Arbeitsunfähig heisst nicht betriebsratsunfähig! Der AG kein niemandem einen Strick drehen, wenn man trotz Krankheit an BR-Sitzungen teilnimmt.

W
Waschbär

27.02.2008 um 17:21 Uhr

rika,einen habe ich noch....

Bei Krankheit können Sie trotzdem an der Betriebsratssitzung teilnehmen

Wenn es Ihre Gesundheit zulässt, können Sie auch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber darf aus der Teilnahme nicht einfach folgern, dass das teilnehmende Mitglied dann ja auch seine Arbeit verrichten könnte. So ist nach einhelliger Richtermeinung beispielsweise die Teilnahme an einer 2-stündigen Betriebsratssitzung nicht mit den Belastungen einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar. Auch eine Verzögerung der Genesung darf der Arbeitgeber hier nicht unterstellen. So beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 27.1.2004, Az. 15 Ca 5387/03. Der Arbeitgeber darf also weder eine Abmahnung schreiben und schon gar nicht deshalb kündigen.

DAH
Der alte Heini

27.02.2008 um 21:18 Uhr

§ 34 Abs.1 BetrVG Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

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