Verfahrenseinleitung; Einstellung trotz Zustimmungsverweigerung und ohne Zustimmungsersetzung - wie geht es weiter?
Hey Ihr da draussen, hat jemand von Euch Erfahrung wie man ein Verfahren beim Arbeitsgericht einleitet ? Kurz zur Info, wir sind ein relativ neuer Betriebsrat und sind noch nicht so erfahren. Nun hatte unsere Geschäftsleitung vor 3 Wochen eine Zustimmung zur Einstellung beantragt und gleichzeitig hilfsweise den §100 mit eingebaut. Wir haben beiden Maßnahmen widersprochen. Heute nun stellten wir fest, dass der neue Arbeiter tatsächlich schon arbeitet zwecks Einlernung und wie er sagt ab März fest. Auf Nachfrage bei der Geschäftsleitung wurde uns mitgeteilt, Eure Einsprüche interessieren uns nicht. Hoppla hat sich der Arbeitgeber da nicht einen Verfahrensfehler geleistet, denn uns ist nicht bekannt, dass er die Zustimmung Ersatzweise beim Arbeitsgericht eingeholt hätte, auch hier heißt es geht Euch nichts an. Wie sieht das aus, muss der Arbeitgeber diesen Zustimmungsantrag innerhalb 3 Tagen uns auch nachweisen und wie läuft das jetzt weiter ab, wie machen wir das richtig wenn wir dieses Verhalten beim Arbeitsgericht ein Verfahren einleiten wollen. Könnt Ihr Tipps geben. Sage Danke
Community-Antworten (5)
27.02.2008 um 13:04 Uhr
Ich würde mal sagen: Sofort eine BR-Sitzung einberufen, dort beschließen (§ 40 Kostenübernahme), fachliche Beratung einzuholen und schnellstens einen Termin beim Fachanwalt für Arbeitsrecht (oder bei der DGB-Rechtsstelle) machen. Der teilt dem AG sicher gern mit, was den BR etwas angeht und was nicht.
27.02.2008 um 13:10 Uhr
Moin moin, Ich würde als erstes eine Sitzung einberufen und den Beschluß fassen einen Anwalt als Berater zu beauftragen, da ihr als neues Gremium nicht in der lage seid den Sachverhalt richtig zu beurteilen. Die Kosten dieser Beratung trägt der AG, ebenfalls beschliessen!! Der Anwalt wird euch dann weiterhelfen.
Gruß H.M
27.02.2008 um 13:45 Uhr
Ähm... die "fachliche Beratung" ist aber in §80 (3) BetrVG geregelt und bedarf einer Absprache mit dem ArbGeb, in der z.B. auch der Umfang der Kostentragung durch den ArbGeb festgelegt wird. Viel zu kompliziert und unsinnig. Ihr beschließt, den Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. J. Urist, mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung eurer Mitbestimmungsrechte nach §99 bzw. 100 BetrVG zu beauftragen und teilt dies dem Arbeitgeber (und dem Anwalt) mit. Damit fällt die Kostentragungspflicht unter §40 (1) BetrVG (Durchsetzung der MBR ist übliche BR-Tätigkeit). Und den Rest erzählt euch der Anwalt.
27.02.2008 um 14:42 Uhr
Hat der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und dies dem AG unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, so sollter der BR sofort mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren die personelle Maßnahme stoppen. Der Betriebsrat fasst entsprechenden Beschluss und beantragt mit Hilfe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht die sofortige Unterlassung der personellen Einzelmaßnahme. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der Formulierung des Antrags. Dabei sollte in der Begründung des Antrags auch die Aussage des AG, "Eure Einsprüche interessieren uns nicht", unbedingt mit aufgenommen werden. Für das folgende Hauptverfahren sollte der BR dann einen RA beauftragen.
28.02.2008 um 13:02 Uhr
Interessant ist in dem Zusammenhang sicherlich auch zu wissen, daß sich der AG nach §78 BetrVG bei ständiger Unterlassung der Mitteilung- und Auskunftspflicht mitbestimmungspflichtiger Tätigkeiten des BR (§99 gehört elementar dazu) strafbar macht. Wie oft haben denn Eure GL-Statisten schon solche Sprüche wie "...interessiert uns nicht.../...das geht euch nichts an..... abgesondert ?
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