Erstellt am 26.02.2008 um 08:45 Uhr von Sternburg
@BR-Zeusen:
Auf einer unserer letzten Arbeitsrechtsschulungen wurde uns beigebracht, dass es im Arbeitsrecht soetwas wie Gewohnheitsrecht nicht gibt.
Letztendlich zählt immer das, was im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung niedergeschrieben wurde.
Erstellt am 26.02.2008 um 08:55 Uhr von Werner
Moin BR-Zeusen,
Ihr seid doch nach §87 voll in der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen ArbZ.
Da diese Regelung zu den Erzwingbaren gehört, gilt die alte Regelung weiter bis Ihr was Neues abgeschloßen habt.
Erstellt am 26.02.2008 um 19:06 Uhr von Der alte Heini
Sternburg
hat man euch den auch in der letzten Arbeitsrechtsschulung
beigebracht was zählt wenn der Arbeitnehmer keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag hat und es einen Tarifvertrag/BV nicht gibt??
Davon dürfte es in Deutschland einige zigtausende Arbeitnehmer geben.
BR-Zeusen
Wurde in dem Arbeitsvertrag nur die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, so kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nach Einigung mit dem BR in der Woche entsprechend ansetzen.
Wurde in dem Arbeitsvertrag die genauen Arbeitszeiten bzw. Schichten vereinbart, wird für die Änderungen der Arbeitszeit/Schicht eine Änderungskündigung nötig.
O.g. trifft auch zu, wenn es einen Tarifvertrag gibt und Genanntes besserstellend durch AV vereinbart ist. Gibt es im AV keine entsprechende Regelung oder wird auf den gültigen TV verwiesen, ist Dies zu beachten.