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Ausschluss des Betriebsrates von einer Außendiensttagung?

F
Felsinderbrandung
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich brauche dringend einen Rat.

Zwischen Geschäftsleitungen (GL) und Betriebsräten (BR) gibt es ja manchmal viel Stress. Bei mir ist die Situation jetzt völlig eskaliert.

Unser Betrieb, ein bundesweit tätiger Versicherungsmakler, ist wie ein Minikonzern organisiert. Das Dach bildet eine AG mit ca. 70 Angestellten. Hier ist das so genannte Backoffice. Untergeordnet sind zwei Vertriebsorganisationen, die als GmbH im Handelsregister stehen. Ich nenne A GmbH und B GmbH.

In allen GL (AG, A GmbH und B GmbH) sitzen die gleichen handelnden Personen. Der Unternehmenssitz ist auch identisch. Nach meiner Überzeugung handelt es sich bei der Gruppe um einen „gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen“. Was ich beabsichtige, in Kürze vom zuständigen Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Danach ist nur noch ein gemeinsamer Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb (über 100 Angestellte) zuständig und die GL kann nicht mehr so sehr tricksen.

Bei der AG ist ein Betriebsrat mit 5 Mitgliedern. Bei der B GmbH gibt es keinen Betriebsrat und bei der A GmbH gibt es einem einköpfigen Betriebsrat. Das bin ich!!! Wir waren hier einmal ein BR mit 3 Mitgliedern. Durch Transfer von Angestellten aus der A GmbH in die AG gibt es in der GmbH nur noch 17 Angestellte, davon 13 angestellte Akquisiteure. Allerdings sind in der A GmbH ca. 400 Handelsvertreter tätig.

Die A-GmbH führt in der nächsten Woche ein Außendiensttreffen mit ca. 200 Teilnehmen aus ganz Deutschland durch. Bis auf ein Angestellter der B GmbH, der im Urlaub ist, nehmen alle an der Veranstaltung teil. Der Rest sind Handelsvertreter. Ich habe für den zweiten Tag der Veranstaltung eine Betriebsversammlung (BV) angesetzt und die Angestellten sowie die Geschäftsleitung eingeladen. Es kommen ja alle zusammen. Ferner habe ich die Geschäftsleitung aufgefordert, einen Besprechungsraum für die BV im Hotel der Außendienstveranstaltung zu buchen.

Heute, 10 Tage nach der Anforderung, teilt mir die GL mit, dass ein Besprechungsraum nur noch in einem ca. 500 m entfernten anderen Hotel zur Verfügung steht. Die GL will scheinbar einen Kontakt von mir vor der BV mit der Belegschaft verhindern. Deshalb habe ich als Betriebsrat (der Einmannbetriebsrat kann ja schnell handeln) sofort beschlossen, als Betriebsrat an der Außendienstveranstaltung teilzunehmen und dies der GL mitgeteilt.

In der Antwort (Email heute 15:22) teilt mir die GL mit, dass es weder eine Veranlassung noch eine Rechtsgrundlage gibt, die sie veranlasst, eine solche Einladung auszusprechen. „Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch / Beschluss nicht entsprechen können“.

Ich soll als BR nicht dabei sein dürfen!!!

Einen Anwalt für Arbeitsrecht erreiche ich erst am Montag. Wer kann mir jetzt schon einen Rat geben, wie ich jetzt vorgehen kann. Bei einem guten Tipp hätte ich ein ruhigeres Wochenende.

Danke für Eure Antworten der Felsinderbrandung

5.02005

Community-Antworten (5)

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DonJohnson

22.02.2008 um 20:36 Uhr

Na hallo Mitstreiter. Wir haben das gleiche Problem vor der Brust - Anerkennung der Betrieblichen Einigkeit! Ich hoffe Kölner oder carrie sind noch wach - die sind echt fit - auch paula´s Rat und dem von Mona Lisa bedenke ich recht gerne: In meiner Rechtsauffassung handelt es sich um einen Betrieb, wenn er generel von einem Standort her verwaltet wird. Dabei ist die Entfernung kein grund nciht von einem Betrieb zu sprechen. Wenn dem also so ist, habt ihr eine Betrieb. Wir könnten also überlegen, ob ihr eine GBR bilden müßt. Was sagen meine Mitstreiter dazu?

F
Felsinderbrandung

22.02.2008 um 20:57 Uhr

Wir haben als erste Notlösung einen KBR begründet. Der wird aber auch nicht von der GL ernst genommen. Das gleich Spiel wie bei den Einzel BRs. Keine Informationen, keine Monatsgespräch usw. Ein GBR kommt nicht in Frage, weil es rechtlich getrennte Unternehmen sind. Unternehmen und Betriebe sind unterschiedliche Rechtsbegriffe. Ein GBR ist nur möglich, wenn in einem BETRIEB mehrere Standorte mit jeweils einem örtlichen BR vorhanden sind. Der GBR ist Pflicht. Der KBR ist freiwillig (Beschluss der Einzel- BRs). GBR und KBR können aber nur über KBR oder GBR – Angelegenheiten beschließen. Personelle Einzelmaßnahmen in einem betriebsratslosen Standort oder Unternehmen gehen den KBR oder GBR nichts an. Wir wollen für die Angestellten der betriebsratslosen B-GmbH aber auch zuständig sein.

Gruß Felsinderbrandung

D
DonJohnson

22.02.2008 um 21:09 Uhr

Oh mensch - hätte jetzt gerne Hilfe von anderen. Dennoch mache ich mir die Mühe: ich gebe jetzt ein Zitat zum Besten: "Betrieb was ist das? Betrieb im Sinne des BetrVG ist die rechtlich unselbständige, organisatorisch aber selbständige Einheit, mit der der Unternehmer / Arbeitgeber durch Nutzung von Arbeitskräften und sachlichen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (z.B. Herstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen). Anders ausgedrückt: Der Betrieb ist die Summe der Arbeitsbereiche / Abteilungen, in denen die jeweiligen Arbeits- und Produktionsprozesse stattfinden. Die organisatorische Selbständigkeit ist ein Wesensmerkmal des betriebsratsfähigen Betriebes. Sie ist gegeben, wenn nach dem desamten Erscheinungsbild von einer eigenständigen und einheitlichen Organisation mit einheitlicher Leitung gesprochen werden kann."

Bitte weiter lesen bei "Betriebsratspraxis von a bis z" Christian Schoof Suchbegriff "Betrieb".

Wir werden in unserer Angelegenheit im übrigen vor Gericht ziehen um den Begriff für uns zu klären.

F
Felsinderbrandung

22.02.2008 um 21:19 Uhr

Ganz nettes Zitat. Ähnlich ist es formuliert in der Kommentierung des „Fitting“ zu §1 Abs.2 BetrVG. Die GL sieht bei uns keinen gemeinsamen Betrieb Ich bzw. wir schon. Auch bei uns nur eine gerichtliche Klärung möglich sein.

Gruß Felsinderbreanding

K
Kölner

22.02.2008 um 21:52 Uhr

@Felsinderbrandung Egal wie Du es siehst: Als allererstes ist festzustellen, dass Dich die Kollegen der A-GmbH NICHT gewählt haben. Somit vertrittst Du sie auch nicht. Auch steht Dir rechtlich gesehen zu dieser betriebsratslosen Firma einfach kein Kontakt zu.

Erst ein Rücktritt und Neuwahl, bzw. die Neuwahl in zwei Jahren können Dir da helfen. Eine vorangegangene gerichtliche Feststellung hilft dann auch nur bei einer Neuwahl...

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