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Ankündigungsfrist Mehrarbeit/Überstunden?

B
BRV4U
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie lange vor dem Termin für Mehrarbeit (z.B. Samstags) der Arbeitgeber den Mitarbeitern diese Maßnahme ankündigen muss ? Der Betriebsrat hat dem Antrag mit Beschluss Mittwochs Mittag zugestimmt und das Ergebnis unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt. Einige der betroffenen Mitarbeiter/innen wurden aber erst am Freitag Morgen informiert. Reicht diese Frist aus oder spricht ein Gesetz oder eine Verordnung dagegen ?

Danke und Gruß,

Lothar

7.42805

Community-Antworten (5)

K
klinik

22.02.2008 um 14:50 Uhr

@BRV4U,

lies mal BAG 1 ABR 14/05 und "Arbeitnehmer müssen kurzfristige Änderungen ihres Dienstplans einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zufolge nicht hinnehmen (AZ: 22 Ca 3276/05)".

Habt Ihr bevor Ihr dem Antrag des AG zugestimmt habt, mit den betroffenene MA gesprochen? MBR nach §87 Abs.1 Nr.2,3.

B
BRV4U

22.02.2008 um 15:14 Uhr

...bei uns (Dienstleistungs-Betrieb) hängt unser aller Arbeitsplatz davon ab, ob ein Kunde zufrieden gestellt werden kann oder nicht. Mit der Mehrarbeit an diesem und den nächsten 2 Samstagen können wir das Auftrags-Volumen bewältigen. Alle Mitarbeiter wissen das. Einige wollen morgen aber nicht kommen weil der Abteilungsleiter die Anordnung erst heute morgen rausgegeben hat. Ich als BRV verstehe das sehr gut, mir stinkt die Meharbeit auch......... Die Krise ist meinen Kolleg/innen bekannt !

Danke und Gruß,

Lothar

L
Lustlos

22.02.2008 um 15:45 Uhr

Hallo,

das war aber nicht die Frage von klinik.

Habt Ihr bevor Ihr dem Antrag des AG zugestimmt habt, mit den betroffenene MA gesprochen? MBR nach §87 Abs.1 Nr.2,3.

Dann dürfte es ja solche Probleme kaum geben.

B
BRV4U

22.02.2008 um 16:46 Uhr

Ja, das haben wir. Allerdings konnten wir nicht alle 260 Leute einzeln befragen, dazu war keine Zeit mehr. Grundsätzlich haben alle gewusst, dass morgen gearbeitet werden soll. Einige meinen jetzt jedoch, weil der Abteilungsleiter das erst heute morgen offiziell verkündet hat und die Frist zu kurz sei, bräuchten sie morgen nicht kommen. Grundsätzlich stehe ich unvoreingenommen hinter jeder/m Mitarbeiter/in. Für 95% meiner Leute ist das auch kein Problem, aber manche wollen nicht einsehen dass es jetzt wichtig ist,mal mehr zu leisten damit der Schornstein im April/Mai auch noch raucht..... Also nochmal: Worauf kann ich meine Behauptung gegenüber der Geschäftsleitung stützen (wenn es am Montag Abmahnungen hagelt), dass nach der Meinung meiner Mitarbeiter/innen für sie diese Anordnung nicht gilt weil sie nur einen Tag Ankündigungsfrist hatten ??? Danke und Gruß, Lothar

P
pirat

22.02.2008 um 19:49 Uhr

@BRV4U vielleicht interessant für dich! ......Der Arbeitgeber müsse, sofern keine betrieblichen Interessen entgegenstehen, einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung der Überstunden einhalten..... Hessisches LAG, Az.: 3 Sa 2222/04 ...Für die Anordnung von Überstunden kann der Rechtsgedanken (heute aus § 4 Abs. 2 BeschFG: TzBfG) bezüglich einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen im voraus herangezogen.... Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98)

hier zu finden.... http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/mein-frei/urteilemf1.pdf

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