Erstellt am 22.02.2008 um 13:50 Uhr von klinik
@BRV4U,
lies mal BAG 1 ABR 14/05 und "Arbeitnehmer müssen kurzfristige Änderungen ihres Dienstplans einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zufolge nicht hinnehmen (AZ: 22 Ca 3276/05)".
Habt Ihr bevor Ihr dem Antrag des AG zugestimmt habt, mit den betroffenene MA gesprochen? MBR nach §87 Abs.1 Nr.2,3.
Erstellt am 22.02.2008 um 14:14 Uhr von BRV4U
...bei uns (Dienstleistungs-Betrieb) hängt unser aller Arbeitsplatz davon ab, ob ein Kunde zufrieden gestellt werden kann oder nicht. Mit der Mehrarbeit an diesem und den nächsten 2 Samstagen können wir das Auftrags-Volumen bewältigen. Alle Mitarbeiter wissen das.
Einige wollen morgen aber nicht kommen weil der Abteilungsleiter die Anordnung erst heute morgen rausgegeben hat. Ich als BRV verstehe das sehr gut, mir stinkt die Meharbeit auch.........
Die Krise ist meinen Kolleg/innen bekannt !
Danke und Gruß,
Lothar
Erstellt am 22.02.2008 um 14:45 Uhr von Lustlos
Hallo,
das war aber nicht die Frage von klinik.
Habt Ihr bevor Ihr dem Antrag des AG zugestimmt habt, mit den betroffenene MA gesprochen? MBR nach §87 Abs.1 Nr.2,3.
Dann dürfte es ja solche Probleme kaum geben.
Erstellt am 22.02.2008 um 15:46 Uhr von BRV4U
Ja, das haben wir. Allerdings konnten wir nicht alle 260 Leute einzeln befragen, dazu war keine Zeit mehr. Grundsätzlich haben alle gewusst, dass morgen gearbeitet werden soll. Einige meinen jetzt jedoch, weil der Abteilungsleiter das erst heute morgen offiziell verkündet hat und die Frist zu kurz sei, bräuchten sie morgen nicht kommen. Grundsätzlich stehe ich unvoreingenommen hinter jeder/m Mitarbeiter/in. Für 95% meiner Leute ist das auch kein Problem, aber manche wollen nicht einsehen dass es jetzt wichtig ist,mal mehr zu leisten damit der Schornstein im April/Mai auch noch raucht.....
Also nochmal: Worauf kann ich meine Behauptung gegenüber der Geschäftsleitung stützen (wenn es am Montag Abmahnungen hagelt), dass nach der Meinung meiner Mitarbeiter/innen für sie diese Anordnung nicht gilt weil sie nur einen Tag Ankündigungsfrist hatten ???
Danke und Gruß,
Lothar
Erstellt am 22.02.2008 um 18:49 Uhr von pirat
@BRV4U
vielleicht interessant für dich!
......Der Arbeitgeber müsse, sofern keine betrieblichen Interessen entgegenstehen, einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung der Überstunden einhalten.....
Hessisches LAG, Az.: 3 Sa 2222/04
...Für die Anordnung von Überstunden kann der Rechtsgedanken (heute aus § 4 Abs. 2 BeschFG:
TzBfG) bezüglich einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen im voraus herangezogen....
Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98)
hier zu finden....
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/mein-frei/urteilemf1.pdf