Erstellt am 22.02.2008 um 08:52 Uhr von bitawie19
Hallo
Er muß gehen, denn Du hast während der Versammlung das Hausrecht.
Erstellt am 22.02.2008 um 08:56 Uhr von Lenny007
sorry... aber wo steht das??? Ich bzw. wir brauchen noch was zum nachlesen. Ohne etwas in der Hand ist das nicht durchsetzbar.
Erstellt am 22.02.2008 um 09:15 Uhr von Angi1
Hallo Lenny007,
der AG hat ein Recht an der Sitzung teilzunehmen. (§ 43 Abs. 2)
Ihr könnt versuchen ihn im Vorfeld davon zu überzeugen, die Sitzung früher zu verlassen, aber "rausschmeißen" geht nicht.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.02.2008 um 09:27 Uhr von pirat
@Lenny007"
Das Hausrecht hat der Betriebsratsvorsitzende. Dieses Recht umschließt auch die Zugangswege zum Versammlungsraum. Er hat Störer und Unbefugte von der Teilnahme auszuschließen. Nach § 43 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber aber zur Betriebsversammlung einzuladen. Demnach könnte der Arbeitgeber nur des Raumes verwiesen werden, wenn er die Betriebsversammlung als solche stört.
26.07.2004 (ol) - © www.arbeitsrecht.de
Erstellt am 22.02.2008 um 09:29 Uhr von Kallewirsch
Angi 1
Der AG hat ein Recht an der Sitzung teilzunehmen, da liegst Du richtig, er hat aber die Sitzung zu verlassen wenn ihn der BR darum bittet, wie gesagt Hausrecht §42 Absatz 1 Randnummer 1 (Klebe).
Lenny007
Der Chef muß gehen, und ich glaube kaum daß ein AG da stur ist und sagt "ich bleibe sitzen". Wir klären das mit dem AG immer schon im Vorfeld ab und halten das so, daß wir die BV so gestalten, daß wir den Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt laden, z.B. erst 1 Stunde später, damit noch anliegende Themen im Vorfeld geklärt werden können, der Ablauf sieht dann im Folgenden so aus, daß der AG zuletzt seinen Bericht abgibt und sich dann, wenn keine Fragen mehr sind von selber verabschiedet.
Fakt ist jedenfalls das bei einer BV er BRV das Wort erteilt oder entzieht, Redezeit beschränkt, etc., also: er muß gehen!
Erstellt am 22.02.2008 um 10:13 Uhr von Angi1
Hallo Kallewirsch,
schau dir mal bitte § 2 Abs. 1 BetrVG an :
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenhang mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Nennst du soetwas vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wenn der AG damit einverstanden ist geht das in Ordnung aber rauswerfen geht nicht.
Im Gegenzug kann der AG bei groben Verstößen des Betriebsrat gegen die Friedenspflicht (keine Erörterung von Maßnahmen des Arbeitskampfes und von Themen, die den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebes beeinträchtigen.)
auf der Versammlung das Hausrecht wieder übernehmen.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.02.2008 um 10:35 Uhr von Kallewirsch
Angi1
"Rauswerfen" wird wohl auch nirgends vorkommen, wie bereits erwähnt, kann man das ja mit dem AG vorher alles vereinbaren. Im Übrigen wird dem AG wohl nichts daran liegen, bei einer Versammlung sitzen zu bleiben wenn sowieso in seinem Beisein nichts mehr vorgetragen wird...
Zu § 2 Abs.1 + 2 - das hat doch mit der Betriebsversammlung nichts zu tun - da steht das den Vertretern der Gewerkschaft Zutritt zum Unternehmen zu gewähren ist und der AG dieses nicht verhindern kann.
Würdest Du mir bitte den § nennen in dem steht, daß der AG auf der Versammlung wieder das Hausrecht übernehmen kann?
Erstellt am 22.02.2008 um 10:49 Uhr von CeDe
@kallewirsch
Siehe Fitting Rdnr. 36 zu § 42: Falls die BetrVerslg. durch nachhaltige grobe Verstöße gegen die Befugnisse ihren Charakter als BetrVerslg. verliert und der BR Vos. als Letier der Verslg. den gesetzmäßigen Ablauf der Verslg. nicht mehr sicherstellen kann, wächst das Hausrecht wieder dem ArbGeb. zu.
Da muss es dann wirklich drunter und drüber gehen, wenn soetwas eintritt :-)