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Kann AN Gespräch mit AG/PL ablehnen?

L
Locke
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

kann oder darf ein AN ein Gespräch mit dem AG/PL ablehnen, wenn der AN nicht das BR Mitglied seiner Wahl mit zu diesem Gespräch nehmen darf? Es soll bei diesem Gespräch um eine Beschwerde gegen diesen AN gehen. Laut § 82 BetrVG kann er ein BR Mitglied dazu ziehen. Da aber unser BR Vorsitzender angekündigt hat dabei zu sein, möchte der AN das Gespräch ablehnen/verweigern.

Locke

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Community-Antworten (7)

M
Mona-Lisa

22.02.2008 um 09:03 Uhr

@Locke, das Gespräch als solches kann der Kollege nicht ablehnen! An seiner Stelle würde ich mit dem BR-Mitglied meiner Wahl zu dem Vorsitzenden gehen und von ihm wissen wollen, warum er sich vordrängt und keine Rücksicht auf meinen Wunsch nimmt!

L
Locke

22.02.2008 um 09:42 Uhr

Hallo,

da alles sehr kurzfristig entschieden wurde, reicht für das Gespräch mit BRV( auch bedingt durch Schichtarbeit) die Zeit nicht. Da sich erst alle beim Gespräch wiedersehen, befürchte ich eine Diskussion....kann er wenigsten"Austausch" des BRV gegen ein anderes BR Mitglied verlangen?

Gruß Locke

A
Angi1

22.02.2008 um 09:50 Uhr

Hallo Locke,

Es besteht kein genereller Anspruch darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch einen Betriebsrat hinzuzuziehen.. Das BetrVG sieht dabei bestimmte Fälle vor. Dabei geht es um Fälle der Planung von Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Erläuterungen von Arbeitsentgelt, Leistungsgespräche und Planung über eine berufliche Entwicklung sowie Einsichtnahme in die eigene Personalakte und Beschwerden über Benachteiligungen im Betrieb. Für das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsrates ist dabei entscheiden, ob das Gespräch zumindest teilweise mit diesem Themen identisch ist. Nach Auffassung des BAG folt aus der abschließenden Aufzählung der Tatbestände im Umkehrschluss, dass der einzelne AN keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des BR hinzuzuziehen. (BAG, Aktenzeichen 1 ABR 53/03).

Also sicherheitshalber die Genehmigung des AG vorher einholen.

MfG Angi1

P
Petrus

22.02.2008 um 10:38 Uhr

@Locke: Wenn das Recht, ein BR-Mitgl. hinzuzuziehen, besteht (vgl. Angis Ausführungen), liegt die Wahl, wer mitkommt, beim betroffenen ArbN.

Die Begründung liegt im Wortlaut des Gesetzes: Der ArbN hat das Recht, ein Mitglied BR hinzuzuziehen. Da steht nicht "den BR" (als Gremium, vertreten durch den BRV). Dort ist auch nicht von einem bestimmten Mitglied des BR die Rede. Und vor allem gibt es kein Recht eines BR, von sich aus am Gespräch teilzunehmen. Der Koll. kann also mit einem BR seiner Wahl erscheinen und im Zweifelsfall den BRV rausschmeißen.

P.S.: Ich würde auch kein Mitglied von "Verband der arbeitgeberfreundlichen Betriebsräte" dabeihaben wollen...

L
Locke

22.02.2008 um 10:44 Uhr

Hi,

da ja der BRV definitiv dabei ist, hat wohl der AG nichts gegen das Hinzuziehen eines BR-Mitglieds. Habe auch schon die Suchfunktion benutzt aber leider nicht passendes gefunden. Die Frage bleibt also ob der AN den "Austausch" verlangen kann...da er absolut kein Vertrauen zum BRV hat.

Gruß Locke

BT
betriebliche trübung

22.02.2008 um 12:14 Uhr

wenn der ag auf die anwesenheit des brv besteht (oh backe, ich als brv würde mir dann gehörig gedanken machen), ist dein recht auf unterstützung des brm deiner wahl nicht aufgehoben.

schnapp dir deinen brm, damit er auf den brv einwirkt, nicht an dem gespräch teilzunehmen.

P
Petrus

22.02.2008 um 18:19 Uhr

In welcher Eigenschaft soll der BRV am Gespräch teilnehmen?

  • Als Zeuge für das beanstandete Verhalten des AN? Dann geht das vmtl. i.O.
  • Als Betriebsrat? Zur Teilnahme ist er nur berechtigt, wenn der AN ihn hinzuzieht.

Ansonsten habe ich wohl das Recht, dass meine persönlichen Belange nicht in der Öfentlichkeit behandelt werden. Und selbst wenn der AN für sein Verhalten abgemahnt werden soll, geht den BRV dies nichts an!

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