Erstellt am 21.02.2008 um 14:12 Uhr von Kater Carlo
Hallo Bine123,
Du hast ein recht auf übernahme in ein Arbeitsverhältniss auf unbestimmte Zeit.
§78a Betrvg
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1.festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Dies gilt auch für aktiv gewordene Ersatzmitglieder für ein Jahr nach.
Das Heißt Du mußt nach Deiner Vertretungstätigkeit als JAV, innerhalb von 3 Monaten vor Ende Deiner Ausbildung ein Übernahmeverlangen beim Arbeitgeber geltend machen.
LG
Kater Carlo
Erstellt am 21.02.2008 um 14:13 Uhr von Matze24
@Bine,
lies mal unter §78a Betriebsverfassungsgesetz (einfach anklicken).
Desweiteren kannst Du links unter 'Stichwort' "JAV Übernahme" eingeben.
Viel Erfolg
Erstellt am 21.02.2008 um 14:19 Uhr von bine123
Vielen Dank und so schnell, ich bin überwältigt *freu*
Habe den § 78 a mal gelesen, blos mir stellt sich jetzt die Frage ob ich als Vertretung überhaupt "Mitglied"bin, oder werde ich durch die Teilnahme als Vertretung Mitglied ??
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der "Mitglied" der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Erstellt am 21.02.2008 um 14:22 Uhr von Kater Carlo
Hallo Bine123
Für die Zeit der Vertretung bist Du Mitglied und der Schutz wirkt dann 1 Jahr nach
L G
Kater Carlo
Erstellt am 25.02.2008 um 22:10 Uhr von javler
Hinterher ist man immer schlauer...
Ich bin im Moment in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis Ende 2008.
Bin seit Ende januar 2007 in der JAV Mitglied.
Ausbildung habe ich jetzt im Februar 2008 beendet.
Von meinem 'Recht' innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende habe ich eigentlich erst jetzt etwas gehört. Klar, hat mir auch im Geschäft niemand gesagt...
Ziel ist nach Absprache mit den Vorgesetzten (in den nächsten Wochen) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Irgendwas machen kann ich bzgl JAV da im Moment eh nicht mehr jetzt oder?
Bzgl. Befristung etc.??