Sind Pflichtweiterbildungsstunden Arbeitszeit?
Hallo liebe Leser! Ich bin Mitglied des BR und zugleich im Rettungsdienst als RA tätig. Als Rettungsassistent sind uns vom Gesetzgeber 32 Pflichtweiterbildungsstunden pro Jahr vorgeschrieben. Weiterbildungskosten werden von den Kostenträgern des Rettungsdienstes dem Arbeitgeber refinanziert. Unser Arbeitgeber stellt nunmehr die Behauptung auf, dass die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen nicht als Arbeitszeit vergütet wird. Vielmehr sei die Teilnahme wie Freizeit zu werten. Trifft die Auffassung des Arbeitgebers zu? Vielen Dank für ihr Interesse und ihre Beantwortung.
Community-Antworten (3)
21.02.2008 um 17:00 Uhr
@claudia
guckst du.... §§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
21.02.2008 um 17:28 Uhr
Moin claudia,
was sagt denn der TV bzw. AV?
Und meines Wissens findest Du hier im Forum den Hinweis auf ein BAG Urteil, daß die Zeit einer betrieblich angeordneten Fortbildung der Arbeitszeit zuzurechnen ist, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Beurteilung der Arbeitszeit maßgeblich, ob der Arbeitnehmer sie im Interesse des Arbeitgebers aufwendet.
21.02.2008 um 18:18 Uhr
Ich fürchte, das ist in dem Fall komplizierter... Liegt ein winig am etwas "speziellen" Ausbildungssystem für Rettungsassis. Die ist nämlich ind der Regel "Privatvergnügen" TV und AV sind gute Hinweise. Dann kommt es darauf an, was im jeweiligen LAndesgesetz nebst Verordnungen zu lesen ist. Hier sind nämlich beide Varianten denkbar.
- Darf der AG nur Personal einsetzen, dass a) die erforderliche Berufsausbildung besitzt und b) regelmäßig weitergebildet wurde? Dann ist der ArbGeb in der Pflicht.
- Ist die jährliche Fortbildung erforderlich, damit ein bestimmter Abschluss (RettungsSani bzw. -Assi) gültig bleibt? Dann hast Du ein Problem :-( (Ich würde sagen, vergleichbar mit einem LKW-Fahrer, der selbst dafür zuständig ist, einen gültigen Führerschein zu besitzen. Und Voraussetzung für den Führerschein ist ab einem gewissen Alter eine nicht von der Kasse bezahlte Augenarztuntersuchung...)
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