Erstellt am 21.02.2008 um 10:54 Uhr von Angi1
Hallo kleiner Nils1,
im BetrVG § 13 Abs. 2 Punkt 1 steht:
"Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist."
Gib diese Info an deinen Betriebsrat weiter.
MfG
Angi1
Erstellt am 21.02.2008 um 11:31 Uhr von der kleine Nils
Hallo Angi 1
haben wir schon drauf hingewiesen aber es wird einfach ignoriert
Wir sind in keinem Verband oder Gewerkschaft haben wir trotzdem eine Möglichkeit?
Der kleine Nils
Erstellt am 21.02.2008 um 12:19 Uhr von Angi1
Hallo kleiner Nils,
dann weise deinen Betriebsrat noch auf § 23 Abs. 1 BetrVG hin:
" Mindestens ein viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen."
Aber ich verstehe euren BR nicht. Das Kremium erhöht sich von 7 auf 11 Personen. Außerdem könnte sich ein Betriebsrat freistellen lassen. Das sind doch alles Argumente dafür.
Vielleicht versuchst du es nocheinmal.
MfG
Angi1
Erstellt am 21.02.2008 um 12:30 Uhr von w-j-l
kleiner Nils,
diese Vorschrift, die Angi1 zitiert, ist zwingend.
Wenn der BR nicht wählen will, dann kann er von den Arbeitnehmern über das Arbeitsgericht dazu gezwungen werden (Pflichtverletztung, § 23 BetrVG).
Die Vorschrift ist genau am Kalendertag der 2006er-Wahl in 2008 zu prüfen.
Erstellt am 21.02.2008 um 14:19 Uhr von Der alte Heini
Wenn die Mitglieder im derzeitigen BR angst vor einer neuen Wahl haben, da sie davon ausgehen nicht wiedergewählt zu werden, dann dürfte sich das Verhalten erklären.
Ich könnte mir vorstellen, wenn drei Kollegen den BR schriftlich auffordern aufgrund der genannten Situation einen Wahlvorstand für eine neue Betriebsratswahl zu bestellen und der BR dieser Aufforderung nicht nachkommt, dass diese drei Kollegen eine Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstand beim Arbeitsgericht stellen können, der auch erfolgreich sein wird.
Kosten muss der AG tragen.