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Neue Betriebsvereinbarung, keine Mitteilung an JAV - ist das in Ordnung?

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TomTom123
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

gestern wurde bei uns eine neue betriebsvereinbarung ausgearbeitet und mir als jav weder von der geschäftsleitung noch vom betriebsrat mitgeteilt... ist das in ordnung? ich dachte, da ich ja an der betriebsratsitzung teilnehmen kann, sollte ich bei solch einer neuerung auch anwesend sein, oder liege ich da falsch?

unser betriebsrat ist eh der meinung, dass ich als jav nur zu themen die die auszubildenden betreffen an einer betriebsratsitzung teilnehmen kann, aber das ist doch falsch?!?!!??

hoffe ihr könnt mir schnell helfen!

5.58005

Community-Antworten (5)

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Angi1

21.02.2008 um 09:56 Uhr

Hallo TomTom123,

im Fitting zu § 67 BetrVG gefunden RN 5 Die JAV hat das Recht, zu allen Sitzungen des Betriebsrates einen Vertreter zu entsenden (allgemeines Teilnahmerecht). RN 8 Die Bestimmung, welches ihrer Mitglieder an den Betriebsratssitzungen teilnimmt, trfft die JAV durch Beschluss. (einfache Stimmenmehrheit). RN 9 Das Recht auf der Teilnahme beschränkt sich auf eine beratende Teilnahme (kein Stimmrecht). RN 11 Die gesamte JAV ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jug. Arbeitnehmer oder Azubis betreffen ( besonderes Teilnahmerecht). RN 20 Nach Abs. 2 haben die Mitglieder der JAV im Betriebsrat Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des BR überwiegend jugendliche oder zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer betreffen. RN 26 Die JAV hat kein Recht, eine Sitzung des BR zu beantragen. Sie ist jedoch nach Abs. 3 befugt, die Aufnahme eine besonders die jugendlichen oder zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten BR Sitzung zu verlangen. RN 30 Behandelt der BR von sich aus eine Angelegenheit, die besonders jug. oder zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, soll er diese Angelegenheit nach Abs. 2 Satz 2 zuvor der JAV zur Beratung zuleiten. Diese soll die Angelegenheit vor der Erörterung im BR vorberaten können, um in der Lage zu sein, ihre Ansichten in der BR Sitzung angemessen zu vertreten.

Ich hoffe ich konnte dir helfen

MfG Angi1

T
tomtom123

21.02.2008 um 10:25 Uhr

@angi1 "Nach Abs. 2 haben die Mitglieder der JAV im Betriebsrat Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des BR überwiegend jugendliche oder zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer betreffen."

eine betriebsvereinbarung betrifft ja alle beschäftigte, auch auszubildende .... hätte ich somit ein stimmrecht gehabt oder nicht, da ja die mehrheit keine azubis sind?

ich persönlich finde es etwas unkollegial von unserem betriebsrat, mir nicht bescheid zu geben, dass eine neue betriebsvereiinbarung ausgearbeitet wurde!!!

A
Angi1

21.02.2008 um 10:36 Uhr

@TomTom123,

wenn du meine Aufzeichnung (deine Rechte) von oben her abarbeitest, bist du in jeder Sitzung, wenn auch nur beratend. Aber du bekommst mit, wenn eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll und kannst deine Vorschläge einbringen. Ich finde das einen sehr wichtigen Part deiner Aufgaben.

MfG Angi1

T
tomtom123

21.02.2008 um 12:05 Uhr

@angi1

da ich ja nicht informiert wurde, kann ich nun im nachhinein nichts mehr ändern oder? das ist leider der nachteil an unserem betriebsrat, er kennt sich selbst nicht aus und ist auch an den anliegen der azubis nicht interessiert!

IW
Inkognito Weissnicht

21.02.2008 um 15:30 Uhr

Hast noch ein Schwert für dich in der Hand. Würde ich aber nur dann zücken wenn es wirklich hart auf hart kommt:

BetrVG § 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Ausserdem solltest du deinen BR mal darauf aufmerksam machen dass du folgenden Personenkreis vertrittst: Mitarbeiter unter 18 Jahren Zu ihrer beruflichen Bildung beschäftigten unter 25 Jahre. (da fallen auch Praktikanten drunter!) des kann mal schnell ganz viel werden.

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