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Bevorzugung interner vor externer Kandidatin bei Personalmaßnahme?

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vidries
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns soll eine externe Kandidatin einer internen Kandidatin bei der Besetzung einer Stelle vorgezogen werden, beide sind als geeignet eingestuft, die interne K. ist 1. Ersatzkandidatin. Die externe K. ist unserer Meinung nach überqualifiziert, die interne Kandidatin würde sich durch die Stelle gehaltlich verbessern. Welche Gründe könnte der BR bei einer Zustimmungsverweigerung angeben? Wäre eine Nichteinstellung der internen Kandidatin eine "Benachteiligung"? (§99 BetrVG)

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Community-Antworten (7)

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w-j-l

20.02.2008 um 17:56 Uhr

Habt ihr die interne Stellenausschreibung verlangt und Grundsätze dazu vereinbart? Wenn nein, dann habt ihr schlechte Karten.

Es gibt einen Grundsatz der heißt: Ein Entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Die Tatsache, dass die interne Kollegin bei der Vergabe nicht berücksichtig würde, das ist kein maßgeblicher Nachteil für sie. Anders wäre es, wenn der Arbeitsplatz der internen Kollegin durch die Einstellung gefährdet wäre, oder sie befristet oder auf Tz mit Vollzeitwunsch beschäftigt wäre.

Wir haben in unserer Regelung den Grundsatz: Bei gleicher Eignung (bzgl. der Anforderungen der Stellenausschreibung) ist die Interne Bewerbung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein Zugeständnis des AGs dafür, dass wir eine unternehmenseinheitliche Online-Ausschreibung (intern und extern) vereinbaren konnten.

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DonJohnson

20.02.2008 um 18:11 Uhr

Alles in allem gebe ich meinem Vorredner Recht. Noch einen Nachtag: "Weiterbeschäftigung vor Neueinstellung". Also wir bevorzugen in dem von dir genannten Fall eine interne Lösung. Nun die Gründe: 1. Bei uns haben viele Kollegen einen befristeten Arbeitsvertrag. Diese also weiter zu beschäftigen, und wenn es um eine neue Arbeit innerhalb des Betriebes geht, steht m.E. eindeutig vor Einstellung eines neuen MA. Wenn es zu der "Versetzung" die dann meistens mit einer Aufbesserung des Lohnes oder Gehaltes einher geht, kommt, dann muß vielleicht die andere Stelle neu besetzt werden - also beginnt das "Spiel" von neuem. Sowas könnte man auch optimierung der MA Plätze nennen. 2. Wer sagt denn, dass wenn der interne MA nciht berücksichtigt wird, nicht irgendwann in der Abteilung Stellen abgebaut werden sollen und dann steht der dumm da. Ich denke ein BR darf in einer solchen Sache nciht nur das jetzt undheute sehen, sondern auch die Risiken der Zukunft im Augenschein haben. Darum der Grundsatz: Weiterbeschäftigung (oder MA Sicherung) vor Neueinstellung.

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vidries

20.02.2008 um 18:24 Uhr

@w-j-l @Don Johnson Wir sehen das ganz genau so: Bei gleicher Eignung (bzgl. der Anforderungen der Stellenausschreibung) ist die Interne Bewerbung bevorzugt zu berücksichtigen - aber leider gibt es bei uns keine Auswahlrichtlinien, die das verlangen (weniger als 200 MA). Stelle der internen K. ist übrigens nicht befristet.

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DonJohnson

20.02.2008 um 18:39 Uhr

Also ich sage mal so. Die AG können ohne Probleme eine Stellenausschreibung machen, die direkt auf einen Kandidaten die denen vorschwebt zugeschnitten ist. Dagegen könnt ihr also dann wenig machen wenn die interne Stellenausschreibung auf keinen eurer Leute zutrifft. Glaube mir, DIE (die AG) sind uns da schon vorraus. Ärgern könntet ihr euern AG nur damit, dass er doch verpflichtet ist die Personalplanung mitzuteilen, aber ich denke der ru... sich da eher dann einen drauf (hihi). Ihr solltet das mit der internen Stellenauschreibung in einer BV fixieren und euch dabei Mitspracherecht bezüglich der Anforderung an die Bewerber mit einräumen. Sind eure Arbeitsplätze eigentlich genauer beschrieben? (bei IGM ist ja jetzt ERA die Arbeitsplatzbeschreibung "schlechthin"). Das hätte den Vorteil, dass der besetzte Arbeitsplatz eh beschrieben ist und ihr eine Mitauswahl ohne Probleme mit bestimmen könntet. Das würde eure Position stärken.

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vidries

21.02.2008 um 09:58 Uhr

Die Stellenausschreibung trifft (auch) auf die interne K. zu, sie wurde ja als 1. Ersatzkandidatin benannt. Die externe K. ist aber die "eierlegende Wollmilchsau", die so qualifiziert ist, dass sie die Arbeit des Referenten gleich mit erledigen kann. Das kann die interne K. nicht und ist daher nicht an erster Stelle gelandet. @w-j-l: ist "Eure Regelung" eine BV? Das wäre natürlich unsere Aufgabe für die Zukunft, nützt uns aber im aktuellen Fall leider nichts mehr...

Eigentlich hatte ich gehofft, die Aussage "bei gleicher Eignung ist eine interne Bew. zu bevorzugen" hätte auch eine gesetzliche Grundlage, habe dazu aber nichts gefunden.

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w-j-l

21.02.2008 um 14:58 Uhr

Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht. Deshalb haben wir ja unsere GBV im Rahmen des § 93 gemacht.

S
STAN001

28.11.2008 um 09:52 Uhr

Wir hatten das selbe Problem... Auf den Antrag auf Einstellung haben wir aber als BR nicht reagiert. Ich weiß: "Verstreichenlassen der Äußerungsfrist gilt als Zustimmung" ...aber nicht als ausdrückliche Zustimmung! Damit haben wir wenigstens ansatzweise versucht die Missbilligung des Antrags zum Ausdruck zu bringen (auch wenn es im Endeffekt nichts nutzt).

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