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Mitarbeiteranzahl - wer zählt zu den Mitarbeitern (§ 38 BetrVG)?

R
redbull
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Es geht hier um den § 38 BetrVG.

Laut Aussage unser GL sind wir bei 204 Mitarbeitern inkl. der Leitenden. Ohne sollen wir um die 196 sein. Insgeheim bezweifel ich das. Mich quält nun die Frage, wer alles zu den Mitarbeitern zählt. Es handelt sich ganz speziell um solche Mitabeiter die zwar einen Arbeitsvertrag bei einer anderen Firma haben aber im selben Büro wie unsere Mitarbeiter arbeiten. Ob diese nun klassich "Entliehen" sind weiß ich nicht. Gibt es hier Grundsatz Urteile? Wo kann ich nachlesen? Was kann ich tun?

Ich danke euch

Euer Redbull

5.694010

Community-Antworten (10)

S
Sportler

20.02.2008 um 12:31 Uhr

hallo redbull, bekommt ihr von leiharbeitnemern keine zustimmungsunterlagen? diese zählen allerdings nicht zur berechnung der betriebsratsgröße, dürfen aber unter umständen den br wählen. hattet ihr alle aushilfen bei der wahl mitgezählt? diese zählen als arbeitnehmer im sinne des gesetzes. diese zählen auch zur ermittlung der br-größe dazu.

R
redbull

20.02.2008 um 12:48 Uhr

Hallo Sportler,

ehrlich gesagt: Nein bekommen wir nicht.

Wir sind noch die Ausgeburt eines Weichspüler Betriebsrätchens. Da unsere Firma enormen Zuwachs hatte, werden wir auch dieses Jahr erneut an die Wahlurne treten. Deine Aussage ist etwas verwirrend: „...diese zählen allerdings nicht zur Berechnung der Betriebsratsgröße“ „...diese zählen auch zur Ermittlung der BR-Größe dazu“ Was meinst Du nun: Zählen Aushilfen aber keine Leiharbeiter? Ich kann mir vorstellen, dass die Leiharbeiter erst Zählen wenn sie einen bestimmten Zeitraum am Stück für unsere Firma tätig sind. Ich bin der Meinung so etwas gelesen zu haben.

Gruß Redbull

I
Immie

20.02.2008 um 12:58 Uhr

@redbull Laut Aussage... Lasst euch doch eine Liste mit allen AN aushändigen, mit Personalnummern, und zählt selber noch mal nach. Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen , wenn sie auf Regelarbeitsplätzen beschäftigt sind. Werdet ihr denn nicht beteiligt, wenn Leiharbeitnehmer entliehen werden? Lasst euch die Überlassungsverträge vorlegen.

Wäre ja ärgerlich wenn man die 5 nicht noch in irgendeiner Besenkammer findet;-)

P
Peanuts

20.02.2008 um 13:13 Uhr

"Im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen , wenn sie auf Regelarbeitsplätzen beschäftigt sind."

Das BAG vertritt hier nach wie vor eine prinzipiell andere Meinung, nämlich dass Leiharbeitnehmer nicht mitzuzählen sind!

"Was meinst Du nun: Zählen Aushilfen aber keine Leiharbeiter? "

Der § 38 BetrVG hebt auf die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab! Mir fällt es schwer, Aushilfen unter diesem Aspekt sehen zu können.

Habt Ihr keinen Kommentar zum BetrVG? Da sind die zu berücksichtigenden AN doch aufgeführt!

W
w-j-l

20.02.2008 um 13:22 Uhr

redbull, Deinen Aussagen entnehme ich, dass ihr unter Einbeziehung der Leih-AN deutlich über die 200 wärt. Ist das so?

Nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BAG zählen Leiharbeitnehmer nicht in der Staffel für die Freistellungen. Da die meisten Kommentare hier aber anderer Ansicht sind, würde ich es darauf ankommen lassen, und diese mitzählen.

Daneben würde ich mal kritisch prüfen, ob ihr bei 200 AN überhaupt wirklich 8 Leitende Angestellte habt. Das wäre eine sehr hohe Quote. Leitende Angestellte in mittleren Betrieben sind in der Regel nur diejenigen mit Prokura. Ich vermute mal, dass bei euch einfache Führungskräfte mit zu den Leitenden gezählt werden. Ich vermute auch mal, dass ihr bei dieser Betriebsgröße höchstens 2 oder 3 Leitende habt. Schau Dir dazu mal den Kommentar zum § 5 (2 bis4) BetrVG genauer an, um die Leitenden zu identifizieren.

Wenn Du den § 38 (2) mal genau durchliest, dann seid ihr auch relativ frei in diesem Verfahren der Freistellung. Es steht dort sogar, dass - falls er die Freistellung, nach der Wahl und Bekanntgabe, nicht für vertretber hält - der AG zwingend die E-Stelle anrufen muss. Tut er das nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt!!!

Wenn er aber die E-Stelle anruft, dann entscheidet diese im Rahmen ihres Ermessens. Bestätigt die E-Stelle die Freistellung, so wäre der AG gezwungen, die E-Stelle wegen Ermessensüberschreitung beim ArbG anzugreifen.

Ihr könnt also bequem wählen, und abwarten was der AG in der Folge tut. Vielleicht könnt ihr den AG ja auch mal genauer über die §§ 38 und 5 informieren.

R
redbull

20.02.2008 um 13:31 Uhr

@Immi Eine solche Liste haben wir ja abgefordert. Und siehe da Überraschung, da sind urplötzlich Namen nicht mit dabei obwohl ich schon seit Jahren mit denen zusammenarbeite. Auf Nachfrage hieß es dann die sind doch von der Firma XY. Ufff da war ich Platt und bin deshalb Stutzig geworden. Bevor ich aber die nächste Dumme Frage stelle wollte ich hier mal nachfragen ob mir einer Helfen kann.

@peanuts Ja haben wir schon, der liegt aber im BR-Büro. Dort bin ich aber erst wieder morgen. Halte mich für etwas engstirnig aber sind die Aushilfen nicht ebenfalls in der Regel beschäftigt? Denn wenn wir dieses Blatt bekommen wo auf (ich glaube §99) verwiesen wird, dann stehen auch bei den Aushilfen konkrete Zahlen wie Tage Stunden und der gleichen drauf.

Bitte nicht lachen, wir haben bereits bei der GL Bescheid gegeben das es so nicht mehr läuft.

Danke euch Redbull

I
Immie

20.02.2008 um 13:37 Uhr

@redbull Ist ja mal ne neue Variante... ...bei uns sind dann plötzlich Leute auf der Liste, von denen wir noch nie gehört haben:-(

R
redbull

20.02.2008 um 13:40 Uhr

Hallo w-j-l

Nun denn ich schätze das es wirklich um die 8-10 Leitende sein werden. Nur alleine die welche wir als Blatt eingereicht bekommen haben und die ganz deutlich mit dem Gehalt schon einzustufen sind, sind 5. Plus 3 GFs und dann noch ein zwei Bereichsleiter (welche wir dazu zählen würden) lägen wir schon bei 10. Das kommt aber daher, dass wir auch International tätig sind.

38/2 ist ein Hinweis. Wie schon geschrieben bin ich morgen wieder im BR-Büro und dann werde ich mich ausgiebig damit beschäftigen. Auf jeden Fall danke ich euch für eure Hinweise und ansichten.

Euer Redbull

J
Jube

20.02.2008 um 16:33 Uhr

@redbull, sieh mal im § 7 BetrVG nach. Es gibt ja auch noch die Wahlberechtigung z. B. von Personen in Erziehungsurlaub, Langzeiterkrankten etc. Vielleicht schafft Ihr die Hürde damit.

DAH
Der alte Heini

21.02.2008 um 00:16 Uhr

Handelt es sich denn überhaupt um Leiharbeiter oder sind es vielleicht Arbeitnehmer eines anderen Betriebs des Unternehmen, von dem ihr nichts wisst. Somit könnte man vielleicht von einem einheitlichen Betrieb reden. Das müsstet Ihr aber vor Ort abklären.

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