Direktionsrecht des AG - wie weit geht das?
Ich bin LKW-Fahrer (Logistik aber kein Fernverkehr), meine Arbeitszeit beginnt und endet im Werk, in meinem spärlichen AV steht nur der AN ist als LKW-Fahrer angestellt und wird nach näherer Anweisung der Betriebsleitung beschäftigt und ist verpflichtet auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten. Ich arbeite seit 15 Jahren dort und es gibt schon mal Überstunden aber noch nie Übernachtungen, davon war auch noch nie die Rede bis jetzt, ich soll im Auftrag meiner Firma für eine andere Firma nun den Begleit-LKW mit deren Geräten welche diese zur Arbeitsausführung brauchen machen. Diese Firma ist aber nicht nur in ganz Deutschland tätig sondern auch teilweise im Ausland. Dies würde für mich bedeuten, dass ich unter Umständen nun nicht mehr täglich ins Werk und nach Hause komme.
Mein Chef meint dass das mit meinem AV abgegolten ist und es sein Direktionsrecht erlaube mich hierfür zu beschäftigen. Ich habe auch bei unserem Betriebsrat um Rat ersucht, dieser meinte aber dass das schon seine Richtigkeit hätte. Bitte Ihr Betriebsräte da draussen ist dem wirklich so, muss ich das akzeptieren ?
Peter
Community-Antworten (3)
20.02.2008 um 10:55 Uhr
Hallo PeterleTruck,
dies ist eine erhebliche Änderung deiner Arbeitsbedingungen und deines Arbeitplatzes. Deshalb hat dein Betriebsrat eine Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
Er muß dieser Versetzung zustimmen oder sie verweigern. Wenn er nicht zustimmt ( Grund: § 99 Abs. 2 Punkt 4 ), muß sich der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Also rede noch einmal mit deinem Betriebsrat. Eventuell bedarf diese Versetzung sogar einer Änderungskündigung. Dann wäre hier auch noch eine Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich.
MfG Angi1
20.02.2008 um 12:16 Uhr
@Peterle Truck lies auch mal in diesem Beitrag unter Absatz Direktionsrecht : http://209.85.135.104/search?q=cache:pX4dOy5u8kYJ:www.ziltendorf.com/service/Gesetze/Arbeitsrecht.pdf+arbeitsvertrag*zumutbare+T%C3%A4tigkeit*kaffeekochen&hl=de&ct=clnk&cd=7&gl=de
20.02.2008 um 15:17 Uhr
Gemäß §2 NachwG müssen diverse weitere Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten sein. U.a. steht da der Arbeitsort - oder eben einen Nachweis, dass es keinen festen Ort gibt... Davon darf nicht zuungunsten des AN abgewichen werden (§5). Bislang war Dein Arbeitsort der Firmensitz (Beginn und Ende der täglichen Arbeitzzeit war dort. Wenn trotz allem etwas anderes gilt, sollte Dein ArbGeb das schriftlich haben...
Ansonsten ist das eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, die zudem einer AV-Änderung bedarf.
Verwandte Themen
Versetzung oder Direktionsrecht?
ÄlterHallo, wir sind ein Betriebsrat in der Lebensmittel Logistik und haben zur Zeit ein Problem mit dem Direktionsrecht bzw. mit Versetzungen. In unserem Logistikzentrum haben wir verschiedene Abteilung
Direktionsrecht ??
ÄlterIch habe eine Frage zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. In der Gewerbeordnung §106 seht das der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat. Soweit so gut. Wie weit kann er aber dieses Recht ausüben. Bei
Direktionsrecht und Arbeitszeitverteilung
ÄlterHallo Leute, es geht ums Direktionsrecht und Arbeitszeitverteilung. In den Arbeitsverträgen stehen die Stunden (40), jetzt möchte der MA verkürzen. Die GL sagt jetzt im Rahmen des Direktionsrecht
Direktionsrecht und Rufbereitschaft
ÄlterHallo, wir haben gerade folgenden Fall in dem das Direktionsrecht des AG zu Anwendung kommen soll. Der Sachverhalt ist wie folgt: Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teiln
Direktionsrecht oder Mitbestimmungspflicht - bei Einführungen von Formularen zur Überwachung der Leistungen einer Arbeitnehmergruppe?
ÄlterWir haben im BR folgende Unstimmigkeit: Sind die Einführungen von Formulare zur Überwachung der Leistungen einer Arbeitnehmergruppe mitbestimmungspflichtig oder darf der AG laut Direktionsrecht dies