Erstellt am 20.02.2008 um 09:55 Uhr von Angi1
Hallo PeterleTruck,
dies ist eine erhebliche Änderung deiner Arbeitsbedingungen und deines Arbeitplatzes. Deshalb hat dein Betriebsrat eine Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
Er muß dieser Versetzung zustimmen oder sie verweigern. Wenn er nicht zustimmt ( Grund: § 99 Abs. 2 Punkt 4 ), muß sich der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Also rede noch einmal mit deinem Betriebsrat.
Eventuell bedarf diese Versetzung sogar einer Änderungskündigung. Dann wäre hier auch noch eine Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich.
MfG
Angi1
Erstellt am 20.02.2008 um 11:16 Uhr von uhu
@Peterle Truck
lies auch mal in diesem Beitrag unter Absatz *Direktionsrecht* :
http://209.85.135.104/search?q=cache:pX4dOy5u8kYJ:www.ziltendorf.com/service/Gesetze/Arbeitsrecht.pdf+arbeitsvertrag*zumutbare+T%C3%A4tigkeit*kaffeekochen&hl=de&ct=clnk&cd=7&gl=de
Erstellt am 20.02.2008 um 14:17 Uhr von Petrus
Gemäß §2 NachwG müssen diverse weitere Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten sein. U.a. steht da der Arbeitsort - oder eben einen Nachweis, dass es keinen festen Ort gibt...
Davon darf nicht zuungunsten des AN abgewichen werden (§5). Bislang war Dein Arbeitsort der Firmensitz (Beginn und Ende der täglichen Arbeitzzeit war dort. Wenn trotz allem etwas anderes gilt, sollte Dein ArbGeb das schriftlich haben...
Ansonsten ist das eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, die zudem einer AV-Änderung bedarf.