Grund für das fernbleiben einer Sitzung
Hallo,
ich bin Mitglied des Betriebsrates eines mittelgroßen Dienstleistungsunternehmen. Der Erfolg des Unternehmens hängt im wesentlichen von der Zufriedenheit des Kunden ab.
Es kommt vor, dass es wichtige Meetings gibt, die für eine weitere positive Zusammenarbeit mit Kunden unerlässlich sind. Leider werden diese (ab und zu) vom Kunden in die Zeit der ordentlichen BR-Sitzung gelegt.
Unser BR-Vorsitzende stellt die BR-Arbeit über alles, und erwartet dieses Engagement auch von allen BR-Mitgliedern. Leider ist er mit der Gesamtsituation im Unternehmen unzufrieden und fehlt ihm das wirtschaftliche Denken, dass es ohne Kunden auch bald keinen BR mehr gibt. Ein Verschieben der Sitzung kommt für Ihn aus oben genanntem Grund keinesfalls in Frage.
Nun meine Frage: Kein BR Mitglied will eine grobe Pflichtverletzung begehen und unetschuldigt fehlen. Leider finde ich keinen Grund, der ein Fehlen aus unternehmerischer Sicht rechtfertigt. Wie kann man hier vorgehen?
P.S. Eine Vertretung zum Kundenmeeting zu schicken funktioniert leider nicht. Wir haben Knebelverträge mit dem Kunden und diese beinhalten feste Ansprechpartner.
Vielen Dank für euer Feedback.
Community-Antworten (10)
12.09.2019 um 11:10 Uhr
Warum grobe Pflichtverletzung (bei unentschuldigten Fehlen)? Dem BRV mitteilen, dass man einen wichtigen und dringenden und nicht verschiebbaren Termin wahrnehmen muss. Dieser hat dann ein Ersatzmitglied einzuladen. Entschuldigt fehlen und alles ist gut.
12.09.2019 um 11:25 Uhr
Hallo SGA_BR Tatsächlich ist es so, dass das BRM eigenverantwortlich und selbständig entscheidet, ob eine berufliche Verpflichtung so wichtig ist, dass die BR Sitzung zweitrangig wird. Der BRV ist dann befugt und verpflichtet, ein Ersatzmitglied zu laden, andernfalls könnten alle Beschlüsse nichtig sein. Das ist richterlich entschieden. LAG Hamm AZ: 13 TaBV 72/17 "...Kommt das Betriebsratsmitglied zu dem Ergebnis, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung der Ausübung seines Betriebsratsamts vorgeht, ist ein Verhinderungsfall gegeben."
12.09.2019 um 11:39 Uhr
nicoline, bei dem Urteil aber bitte auch den Satz: "Im Einzelfall können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt, z.B. im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls, sofort erbracht werden muss" mit zitieren. Das Urteil ist an sich schon ziemlich allein stehend und ich finde genau dieser Satz hier sagt das entscheidende. In dem Fall von SGA_BR würde ich das genau so sehen, wenn der Kunde den Termin festlegt und genau den einen Mitarbeiter verlangt der auch im BR ist, so ist der MA als verhindert anzusehen.
12.09.2019 um 13:52 Uhr
Ich denke es ist hier sehr wichtig den richtigen Mittelweg zufinden. Also nicht immer auf die Teilnahme an den BR Sitzungen zu pochen. Aber eben auch nicht über jeden Stock zu springen den der AG bzw Kunde hinhält. Ich persönlich würde es von der Wichtigkeit der BR Themen abhängig machen.
12.09.2019 um 14:39 Uhr
Der AG trägt die Verantwortung, dass der BR ungehindert sein Amt ausüben kann. Es mag unvorhersehbare Ereignisse am Arbeitsplatz geben, die ein BR- Mitglied dazu bewegen können, sich "verhindert" zu erklären. Wenn dies aber immer wieder vorkommt, hat der AG seine Hausaufgaben nicht gemacht. Und da muss man dann auch mal zu dem Schluss kommen, dass der BR nicht mehr Verantwortung an den Tag legen muss, als der AG dies tut, wenn es um den Erfolg des Unternehmens geht.
Ich verstehe den BRV gut.
12.09.2019 um 20:30 Uhr
@Kratzbürste
Dem stimme ich nicht zu ... im Gegenteil. Wenn die Situation so ist wie hier beschrieben, sollte der BRV ggf. auch flexibel genug sein, mal eine Sitzung zu verschieben. Ich persönlich würde ggf. darüber nachdenken, ob es nicht Sinn macht, einen anderen BRV zu wählen.
13.09.2019 um 09:50 Uhr
BetrVG §30 Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Rechtsprechungen zum §30 BetrVG www.dejure.org/dienste/lex/BetrVG/30/1.html
13.09.2019 um 10:33 Uhr
SubkulTourisT und was genau möchtest du uns mit diesem Beitrag sagen???
13.09.2019 um 16:10 Uhr
Fakten schaffen. BRMitglied sieht die betriebliche Notwendigkeiten nicht genügend berücksichtigt und hätte die BRSitzung gerne an einem anderen Termin gesehen. TOP einfügen und darüber beraten ob dies zutrifft und zusammen einen Standpunkt finden. Des Weitere sind auch Urteile zum §30 BetrVG beigefügt, dass sich Beteiligte ein Bild über die Begrifflichkeit der "betrieblichen Notwendigkeiten" machen können. bzw. stehen auch weitere Informationen, welche diese Situation betreffen. z.B. Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied geladen ist, entbindet ihn dies nicht von der Abwägung, ob seine Teilnahme so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme den Vorrang haben. Wenn aber keine wichtigen Fragen zu behandeln sind, kann es durchaus sachgerecht sein, dieses Mitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen. (LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12) www.bund-verlag.de/aktuelles~abmahnung-wegen-teilnahme-an-betriebsratssitzung-kann-wirksam-sein~
17.09.2019 um 09:45 Uhr
Vielen Dank für die vielen Antworten. So habe ich wenigstens eine Diskussionsgrundlage mit dem BRV. Bisher dachte ich, das ein Fernbleiben der Sitzung aus dienstlichen Gründen automatisch eine Pflichtverletzung darstellt. Generell ist der BRV sehr engagiert, weshalb er bisher nicht abgewählt wurde. Leider ist dieser Enthusiasmus nicht immer ganz einfach zu handhaben.
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