Erstellt am 19.02.2008 um 15:27 Uhr von Kater Carlo
Hallo Amelie
guckst du hier BetrVG §78a
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Da steht in Abs. 2 auf unbestimmte Zeit!!!
Gruß Kater Carlo
Erstellt am 19.02.2008 um 21:45 Uhr von betriebliche trübung
@amelie: hast du den antrag nach § 78 (2) betrvg (rechtzeitig) gestellt?
Erstellt am 20.02.2008 um 08:02 Uhr von Amelie
ehrlich gesagt nein, da die Stelle unbefristet ausgeschrieben war, bin ich davon auch gutgläubig ausgegangen... bei Vetragsübergabe kam dann das böse erwachen... hier wurde mir dann erst erzählt, dass es eine "kleine" Änderung gegeben hat...
Nun hab ich halt mal meine Personalbetreuerin gefragt wie das eigentlich gehandhabt werden soll, da ich ja schließlich eigentlich bis November 2009 Kündigungsschutz habe aber dieser Vertrag ja, wenn alles doof läuft, im Januar zu ende ist...
sie meinte darauf hin nur, dass es sich nach ihren Erkenntnissen nichts am Vertrag ändert.. aber das versteh ich nicht.. ich mein, wozu gibt es denn ein Kündigungsschutz? und außerdem hätten sie mir ja tatsächlich gar keinen befristeten geben dürfen nach BetrVG § 78a....
Erstellt am 20.02.2008 um 08:49 Uhr von peanuts
"...da ich ja schließlich eigentlich bis November 2009 Kündigungsschutz habe?"
Wie kommst Du denn auf diese Idee? Und 2009 passt schon mal gar nicht!
Erstens wurde Dir nicht gekündigt und zweitens läuft ein Ausbildungsverhältnis ganz einfach mit Bestehen der Abschlussprüfung aus! Ist nicht anders, als bei befristeten Arbeitsverträgen.
Wenn ein JAV Mitglied KEINEN fristgerechten Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gestellt hat, besteht für den AG kein Grund und keine Verpflichtung, dieses JAV-Mitglied weiter beschäftigen zu müssen.
" und außerdem hätten sie mir ja tatsächlich gar keinen befristeten geben dürfen nach BetrVG § 78a...."
Da Du keinen Antrag gem. § 78a BetrVG gestellt hast, ist gegen einen befristeten AV grundsätzlich überhaupt nichts einzuwenden!
Die Frage ist nur, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde! Wann war die Prüfung und zu welchem Datum wurde der befristete Arbeitsvertrag geschlossen?
Erstellt am 20.02.2008 um 10:54 Uhr von Angi1
Hallo Amelie,
mit deiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle im Oktober 2007 hast du dem Arbeitgeber dein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen erklärt und dies ja auch schriftlich bestätigt bekommen. Somit wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen.
Wenn dir dann nur ein befristeter Vertrag vorgelegt wurde ( hast Du diesen bereits unterschrieben) war dies nicht in Ordnung.
So könnte jeder Arbeitgeber den § 78a aushebeln, indem er erst zusagt und dann doch nur befristet abschließt.
Kann so nicht in Ordnung sein.
Ich würde noch einmal mit der Personalabteilung reden und darauf hinweisen. Sollten sie weiterhin darauf bestehen, würde ich einen Anwalt befragen.
MfG
Angi1
Erstellt am 20.02.2008 um 11:38 Uhr von peanuts
"... mit deiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle im Oktober 2007 hast du dem Arbeitgeber dein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen erklärt"
Konkludente Willenserklärung in Bezug auf ein ÜbernahmeVERLANGEN eines JAV-Mitgliedes? Ich hege erhebliche Zweifel an der Richtigkeit Deiner Aussage, oder kannst Du Deine Meinung belegen?
Und jetzt stell Dir bitte auch noch vor, dass sich eine Stellenausschreibung nicht auf den erlernten Beruf oder auf einen anderen Betriebsteil beziehen könnte! Dann bricht Dein Kartenhaus ganz gewaltig zusammen.
Erstellt am 20.02.2008 um 12:35 Uhr von Angi1
Hallo Peanuts,
im Abs. 1 des § 78a BertrVG steht, dass der AG dem JAV 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mitteilen muss, wenn er nicht beabsichtigt, diesen in ein Arbeitsverhältnis aus unbestimmte Zeit zu übernehmen.
Hier hat Amelie eine Zusage auf einen unbefristeten Arbeitsplatz bekommen.
Was benötigt sie deiner Meinung nach noch.
Wenn ich eine Zusage habe, stelle ich doch nicht noch ein Weiterbeschäftigungsverlangen oder?
Ich sehe das hier sehr positiv. Habe aber trotzdem auf die Befragung eines Anwaltes hingewiesen.
MfG
Angi1
Erstellt am 20.02.2008 um 13:02 Uhr von Angi1
Hallo Amelie,
noch eine kleine Info am Rande.
Deine Amtszeit endet nicht mit Ende des Ausbildungsverhältnises, sondern, sofern du weiter im Betrieb beschäftigt bist bist, mit Ablauf der Amtszeit. Solltest du bei der nächsten Wahl noch keine 25 Jahre sein, kannst du auch nochmals kandidieren.
MfG
Angi1
Erstellt am 21.02.2008 um 10:54 Uhr von Amelie
zu peanuts,
deine Antwort versteh ich nicht wirklich...
natürlich habe ich einen Kündigungsschutz und zwar die 2 Jahre amtszeit + 1 jahr nach ende der Amtszeit.. das wäre dann November 2009
den antrag habe ich nicht gestellt, da du ja vielleicht gelesen hast, dass ich mich auf eine unbefristete Stelle beworben habe und diese auch bekommen habe.. schriftlich hab ich dann die Stelle bestätigt bekommen aber erst im Januar den vertrag bekommen... hab auf der Stelle als Azubi seid Oktober gearbeitet und dann seid dem 22.01.2008 (mündliche Prüfung) als Festangestellte...
Im Januar kam wohl von oben auf einmal die Ansage keine unbefristeten Verträge mehr rauszugeben... und zack, hat es mich getroffen...