Erstellt am 10.09.2019 um 08:53 Uhr von rtjum
also ihr könntet der Versetzung als BR widersprechen, wenn es denn Gründe gibt. ansonsten ist das halt in einem Tarif so, aber was hat der Kollege denn im Arbeitsvertrag stehen? Kann er denn überhaupt an einen anderen Ort versetzt werden?
Als Schwerbehinderter ist, soweit ich das weiß, keine andere Zumutbarkeit gegeben als bei nicht Behinderten.
Erstellt am 10.09.2019 um 09:09 Uhr von UdoWoe
Wieso wird der Kollege versetzt? Das wäre als BR die erste Frage. Freiwillig oder muss er weil der AG das so will? (Bsp. wegfall des Arbeitsplatzes).
Bei einer Freiwilligkeit muss ich sagen, da wird der Kollege Pech haben wenn er weniger verdient. Das wäre dann Verhandlung zwischen ihm und dem AG wie das eventuell abgemildert werden kann. Bei einer Versetzung durch den AG würde ich als BR erst einmal dagegen stimmen, fragen stellen und dann (eventuell) verhandeln.
Bei den Wegezeiten für einen Schwerbehinderten gibt es nach meinen Kenntnissen keine Zumutbarkeit. Das liegt einzig in der Verantwortung des Schwerbehinderten (Ausnahme: Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Habe dies gelesen und habe keine genaueren Infos).
Lasse mich gerne zum Thema Schwerbehinderten und Wegezeiten eines besseren belehren.
Erstellt am 10.09.2019 um 09:23 Uhr von seehas
Bei Schwerbehinderten kommt es immer darauf an, was für eine Behinderung vorliegt. Liegt eine starke Einschränkung der Gehfähigkeit vor ist ein Arbeitsplatz mit großen Wegstrecken nicht leidensgerecht. Ist das Gehen ohne Einschränkung möglich gelten bei Behinderung keine anderen Regeln als ohne.
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz der ihrem Leiden gerecht wird. Nicht mehr und nicht weniger. In Watte gepackt müssen sie nicht werden.
Erstellt am 10.09.2019 um 09:27 Uhr von seehas
Der Arbeitgeber muss für die Versetzung die Zustimmung des BR einholen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit zu widersprechen nachdem der AG offiziell unter Hinzufügung aller erforderlichen Angaben nachgefragt hat. Wenn der AG nicht offiziell nachgefragt hat, ist die Versetzung unrechtmäßig und ihr könnt intervenieren.
Erstellt am 10.09.2019 um 14:11 Uhr von Kratzbürste
Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs.2 Nr. 4 BetrVG besteht doch alle mal
Eine geringe Eingruppierung ist erst einmal ein Nachteil.
Das würde ich erst einmal machen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Arbeitsgericht die Angelegenheit prüft (falls der AG die Maßnahme durchziehen will.).
Erstellt am 10.09.2019 um 16:31 Uhr von Challenger
Zitat Klaus_BR
..........ein Kollege wird versetzt. dadurch kommt er in einen anderen tarif (Eingruppierung).
Hat Euch der AG wegen der Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG überhaupt unterrichtet und Euere Zustimmung beantragt ? Wenn ja, wie begründet er die Umgruppierung ?
Erstellt am 10.09.2019 um 16:39 Uhr von Klaus_BR
Liebe Kolleg*innen,
vielen Dank! Es ist so, dass der Kollege seine seitherige Arbeit als Lehrkraft nicht mehr weitermachen kann (die Stelle gibt es nicht mehr) und deshalb versetzt werden soll (Dozent in einem anderen Bereich, Tarif). Und leider ist die neue Stelle (wie wir finden) viel zu weit weg (wir sind in ganz BW). Und der Kollege wie gesagt SB (und gehbehindert). (Der Hinweis hilft uns). Widersprechen werden wir auf jeden Fall ;-) aber es droht dann halt Kündigung...
Also, danke nochmals!
Erstellt am 11.09.2019 um 00:40 Uhr von Challenger
Zitat Klaus_BR : ..............aber es droht dann halt Kündigung......
.......was bei einem Schwerbehinderten nicht einfach wird