Erstellt am 18.02.2008 um 08:48 Uhr von Koebes999
Hallo Ralph,
Ich nehme an, das ihr keine Ersatzmitglieder habt, da sich die Frage dann erübrigen würde. Das Ersatzmitglied mit den höchsten Stimmenanteilen würde dann als Vollmitglied nachrücken.
Wenn ihr also keine mehr habt, müsst ihr eine Neuwahl des Betriebsrates durchführen.
siehe BtrVG § 13 (2) Satz 2
Erstellt am 18.02.2008 um 09:01 Uhr von ralph-fif
Richtig, Ersatzmitglieder sind auch schon "aufgebraucht". Neuwahlen sind schon eingeleitet. Mir gehts wie gesagt um die Zeit bis dahin. Sind wir zu 8 beschlussfähig?
Erstellt am 18.02.2008 um 09:06 Uhr von Mona-Lisa
Erstellt am 18.02.2008 um 09:24 Uhr von hornmichl
Ja Ihr seit Beschlussfähig wenn 2/3 von euch Anwesend sind.
Erstellt am 18.02.2008 um 09:27 Uhr von Kölner
@hornmichl
2/3 ? Wofür? 5 sind ausreichend und das sind dann mehr als 50%...
Erstellt am 18.02.2008 um 09:29 Uhr von Mona-Lisa
@hornmichl,
ralph's Gremium ist sogar beschlussfähig, wenn 7 BR-Mitglieder verhindert sind!
Erstellt am 18.02.2008 um 09:39 Uhr von ralph-fif
@Mona-Lisa,
das versteh ich nicht ganz, einer könnte alleine entscheiden?
Erstellt am 18.02.2008 um 10:52 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
Rumpf BR?
@ralph,
§ 22 BetrVG DKK, II Weiterführung der Geschäfte,
1. Einzelfälle
"....die Geschäftsführung bleibt auch erhalten, wenn der Rumpf - BR nur noch aus einem BR-Mitglied besteht...."
Erstellt am 18.02.2008 um 11:13 Uhr von ralph-fif
Erstellt am 18.02.2008 um 11:28 Uhr von w-j-l
Mona-Lisa, verhindert zählt nicht, nur entgültig ausgeschieden. Ansonsten bist Du auf der richtigen Spur.
ralph-fif,
ihr seid, wenn der BR nur noch aus 8 Mitgliedern besteht, bereits mit 4 Anwesenden beschlussfähig. Das kannst Du im § 33 (2) BetrVG nachlesen. (Wieso liest eigentlich Keiner nach, bevor er hier antwortet?)
Beschlüsse fassen (die meisten jedenfalls) müßt ihr allerdings "... mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder...." (§ 33 (1))
Bei 8 Anwesenden also mit 5, bei 4 Anwesenden mit 3 Stimmen dafür. Ein "Beschluss-Patt" gibt es nicht. Es gibt entweder angenommene oder abgelehnte Beschlüsse, und ein 4:4 wäre abgelehnt. Das Problem hat jeder BR, bei dem ein Mitglied fehlt, allerdings wäre ein 9er-BR, bei dem noch Nachrücker da sind, erst ab 5 Anwesenden beschlussfähig.
Erstellt am 18.02.2008 um 11:41 Uhr von ralph-fif
@w-j-l
Danke, das war jetzt sehr ausführlich und genau die Antwort die ich gesucht habe. Das BetrVG habe ich leider nicht zur Hand und um sowas hat sich bisher genau derjenige gekümmert der jetzt den BR und die Firma verlassen hat.
Falls ich nach der Neuwahl wieder im BR landen sollte werde ich hier wohl öfter auftauchen (mich bei Fragen aber erstmal selbst schlauzumachen versuchen).
Nette Leute hier, schnelle Antworten. Seite ist auf jeden Fall in den Favoriten!
Erstellt am 18.02.2008 um 11:44 Uhr von w-j-l
Wieso hast Du als BR kein BetrVG zur Hand? Das gehört an Deinen Arbeitsplatz, sogar als Basiskommentar, und mindestens ein ausführlicher Kommentar sollte dem BR zur Verfügung stehen.
Das würde Dich in die Lage versetzen, auf die eine oder andere Frage hier zu verzichten.
Erstellt am 18.02.2008 um 23:05 Uhr von BR-VS
Der BR-Vorsitzende hat bei Stimmengleichstand auch das sogenannte "Diminierungsrecht" - zumindest in Österreich ist das so.
D.h. dass der BR-VS entscheidet, wenn Stimmengleichstand gegeben ist.
Eine 2/3 Anwesenheit ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen notwendig - z.B. bei Abstimmungen zu Kündigungen, ansonsten ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
Kenne das deutsche Recht nicht so genau, aber die Weiterführung der Geschäfte bedeutet nicht automatisch, dass eine Abstimmung noch möglich ist, sondern nur, dass der Status Quo aufrecht erhalten werden kann. Es können keine neuen Beschlüsse umgesetzt werden, da ja die vorher beschriebene einfache Mehrheit nicht mehr gegeben ist...
Erstellt am 19.02.2008 um 10:39 Uhr von w-j-l
BR-VS
ist ja gut, dass Du Dich als Österreicher identifiziert hast. Dieses "Diminierungsrecht" (oder meintest Du "Dominierungsrecht" )gibt es nämlich im Betriebsverfassungrecht NICHT. Ein Patt ist bei einem positiv gestellten Antrag eine Ablehnung.
Der sogenannte "Rumpf-BR" ist bei dauerhafter Unterzahl auch bis zur Neuwahl voll handlungsfähig. Er kann sowohl Beschlüsse fassen, wie auch Vereinbarungen abschließen.