§99 BetrVG und AGG §1 anwendbar - bei Umsetzung von BRM?
Habe während meiner Krankheit (5 Monate w/Bandscheibenvorfall) erfahren, dass ich in ein anderes Team umgesetzt werden soll, d.h. zwar die selben Arbeitsabläufe, aber neuer Kundenstamm, neue Filialmitarbeiter. Dies wurde bereits verkündet, ohne dass mit mir vorher darüber geredet wurde. Bin selbst BRM und derzeit in der Wiedereingliederung und zudem behindert. Das neue Team weist personelle Überkapazitäten auf und erschwert meine Eingliederung w/ neue Mitkollegen + Kunden. Bisher wurde kein MA nach Krankheit umgesetzt. Kann ich hier Klagen w/Verletzung AGG §1 und zieht hier auch § 99 Betr.Verf.G. Über eine schnelle Antwort wäre ich dankbar, da mein Gespräch am Montag mit dem Chef sein wird. Danke
Community-Antworten (3)
17.02.2008 um 17:44 Uhr
ich sehe erst einmal keine Benachteiligung. Du machst doch eine Wieddereingliederung wegen Deiner Bandscheibe. In welcher Weise soll es da durch andere Kollegen oder Kunden zu Erschwernissen in der Wiedereingliederung kommen? Oder hast Du auch psychische Probleme?
Was den § 99 BetrVG angeht sehe ich nach Deiner Sachverhaltsschilderung noch keinen rechten Ansatzpunkt. Eine Umsetzung zwischen gleichartigen Teams ist für sich alleine noch keine Versetzung....
17.02.2008 um 18:08 Uhr
@paula Es ist eine andere "Filiale"...ist das keine "andere organisatorische Einheit"?
17.02.2008 um 18:16 Uhr
@Immi
das habe ich anders verstanden. Ich dachte er kommt im gleichen Betrieb in ein anderes Team und betreut dort einen anderen Kundenstamm und Filialmitarbeiter....
unwissende bitte kläre uns auf
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