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Gf will BV zum AGG, nicht - zulässig?

EP
Ernesto P
Jan 2018 bearbeitet

Gf will BV AGG, nicht ! Hallo, meine GF will nicht das wir eine BV AGG abschliessen,er sagt er habe Order vom AG, mit dem BR keine BV in Richtung AGG zu machen ! Das sagte mir ein Freigestellter BR, er selber wollte darüber nicht Reden und auch der BRV, hat mich harsch abgewienert ! Ich Verstehe das nicht, warum will der AG keine BV zur AGG ? Gibt es darfür gründe grade bei dem AGG ? Ich dachte das ist keine Grosse nummer !

9.664020

Community-Antworten (20)

M
Mona-Lisa

01.03.2007 um 07:30 Uhr

@Ernesto P, guten Morgen! "...warum will der AG keine BV zur AGG ?..." Ganz einfach, er muss nicht! Eine Betriebsvereinbarung zum AGG ist nicht erzwingbar! § 12 (2) AGG Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten geschult hat, gilt dies als "Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1"

Bescheuert finde ich das Verhalten der Betriebsräte....

P
paula

01.03.2007 um 10:58 Uhr

was soll in dieser BV zum AGG geregelt werden? Das Gesetz muss niemand abschreiben und wenn es um die Beschwerdestelle geht... das ist Sache des AG.

W
w-j-l

01.03.2007 um 11:06 Uhr

AIB 1/2007, Seite 49:

BR erstreitet in erster Instanz eine Einigungsstelle nach §87 (1) Nr.1 BetrVG zur Frage der Zusammenstellung einer Beschwerdestelle nach §13 AGG

P
paula

01.03.2007 um 12:58 Uhr

@w-j-l bitte schau Dir einmal das Urteil genauer an. da gab es eine kleine Besonderheit....

W
w-j-l

01.03.2007 um 13:42 Uhr

ja? Sag mir was Du meinst, dann kann ich antworten.

Ich hatte allerdings nicht ausschließlich das Urteil, sondern den ganzen Artikel benannt, und der geht in der Frage der Mitbestimmung bei der Besetzung der Beschwerdestelle etwas weiter als das Gericht mit seiner einfachsten und offensichtlichsten Begründung für die Einsetzung der Einigungsstelle.

P
paula

01.03.2007 um 15:04 Uhr

Bei der Einrichtung der Einigungsstelle geht es ja insbesondere darum, ob ein MBR offensichtlich nicht gegeben ist. Die Einigungsstelle hat dann sich ja erst mit der Frage konkret auseinanderzusetzen. Daher ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab.

Das ArbG Frankfurt hat unter diesem Prüfungsmaßstab die Einigungsstelle als zuständig angesehen, da der AG insbesondere der Beschwerdestelle über das AGG hinausgehende Rechte zugestehen wollte.

Die Anmerkung von Mansholt/Cornelius geht weit über das kommentierte Urteil hinaus und verweist eben nicht auf die Besonderheit im Einzelfall. Die bisherige Kommentierung zum AGG geht einhellig - m. E. auch zu recht - davon aus, dass es kein Mitbestimmungsrecht an dieser Stelle gibt.

Im Gegenpol gab es jetzt auch so einen seltsamen Artikel, den man bitte sehr sehr vorsichtig lesen muss. Ich finde hier werden einige BR ohne Grund ins Feuer geschickt. Da machen manche Leute ein bißchen zu viel Politik.

K
Kölner

01.03.2007 um 15:06 Uhr

@paula Das sind dann fremdgesteuerte Gewerkschafter, oder?

W
w-j-l

01.03.2007 um 15:17 Uhr

Das sehe ich etwas anders, paula.

Ich habe es in einem anderen Falle beispielhaft selbst erlebt, dass die Arbeitsgerichte es sich bei der Einrichtung einer Einigungsstelle oft sehr einfach machen, und aus einer Vielzahl von Gründen, wo ein BR Zuständigkeit sieht, nur die offensichtlichsten herauspickt, und damit eine Einigungsstelle für nicht offensichtlich unzuständig erklären und sie einsetzen. So sehe ich es auch hier. Danach gibt es dann genau das Problem, dass der AG in der E-Stelle meint, nur der Punkt, den sich das Gericht für die Einrichtung der E-Stelle herausgesucht hat, sei zu verhandeln. Dabei verkennt er oft, dass die E-Stelle selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet, und dann ist eben wieder die gesamte Breite der möglichen Zuständigkeit zu betrachten.

Ich glaube sehr wohl, dass der AG es über die Besetzung (also die Personen mit ihrer betrieblichen Bedeutung) beeinflussen kann, ob und wie eine Beschwerdestelle danach arbeiten kann. Damit hat für mich auch die Auswahl einzelner Personen bei der Besetzung einen kollektivrechtlichen Aspekt.

P
paula

01.03.2007 um 15:32 Uhr

@w-j-l

"Dabei verkennt er oft, dass die E-Stelle selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet, und dann ist eben wieder die gesamte Breite der möglichen Zuständigkeit zu betrachten." bitte beachte in diesem Zusammenhang aber Fitting § 76 Rn 76.

Selbst wenn du einen kollektiven Bezug siehst, dann nenne mir doch bitte das MBR aus dem Du dieses ableitest. aber bitte nicht 87 I Nr. 1 BetrVG. die betriebliche Ordnung sehe ich hier nicht als betroffen an. Wenn Du es anderes siehst, dann subsumiere das Ding mal unter diese Regelung.

@kölner

das könnte man so sehen.....

W
w-j-l

01.03.2007 um 15:50 Uhr

Eben Paula, die E-Stelle in diesem Falle wurde, soweit man dem Artikel entnehmen kann, eingesetzt zur Einigung über die Errichtung und Besetzung einer Beschwerdestelle, und nicht nur zur Einigung über die betrieblichen Prozesse der Beschwerdestelle zur Erledigung deren Aufgaben (man könnte das auch "Geschäftsordnung" nennen).

Die "umstrittenen Mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten" ergeben sich bei Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle aus dem Antrag der Parteien, und nicht einschränkend aus dem Tenor der Begründung des Gerichts. Das Gericht kann sich nämlich damit begnügen, den offensichtlichsten Punkt herauszugreifen, und auf dieser Basis zu beschließen. Das kann es eben deshalb, WEIL die Einigungsstelle danach selbst über ihre Zuständigkeit in Bezug auf ALLE umstrittenen Punkte (erforderlichenfalls jeweils getrennt) entscheiden muss.

Ergänzung: Gerade habe ich den neuen Erfurter geliefert bekommen. Zitat: "In Betrieben mit BR gibt §87 (1) Nr. 1 BetrVG damit ein zwgd. Mitbestimmungsrecht, denn Benachteiligungen durch Betriebsangehörige werden typischerweise das Ordnungsverhalten der AN betreffen."

Im Übrigen stützt er meine Meinung, dass der BR wegen §§84 und 85 "parallel auch als zuständige Stelle iSd. §13 Abs.1 AGG benannt werden." kann

P
paula

01.03.2007 um 23:37 Uhr

"WEIL die Einigungsstelle danach selbst über ihre Zuständigkeit in Bezug auf ALLE umstrittenen Punkte (erforderlichenfalls jeweils getrennt) entscheiden muss"

eben :-)

und hier wird sie nicht viel gewinnen können...

aber ich glaube hier haben wir eine rechtlich etwas andere Auffassung...

aber die Fundstelle im Erfurter interessiert mich. Hast Du eien Rn?

Das Argument mit 85, 85 teile ich nicht. M.E. spricht das eher gegen ein MBR

W
Waschbär

02.03.2007 um 04:31 Uhr

Ernesto P, was ich vonb deinem BR Verein halte , hatte ich dir ja schon mal gesagt und auch welche "Dinge" du zum Abstellen einleiten solltest.

GGf solltest du dir mal eine Liste machen mit Punkten wie Pro / Kontra BV AGG . ( Vorstellung im Rat !)

Zum Schluss machts du dich noch schlau ob AG , auch seine Plichten zur Aufklärung der AN´s wahr genommen hat.

W
Waschbär

02.03.2007 um 05:00 Uhr

j-w-i & paula,

§ 88 BetrVG, Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

viel spaß, beim weiter "streiten" ...

F
Fayence

02.03.2007 um 10:28 Uhr

"BR erstreitet in erster Instanz eine Einigungsstelle nach §87 (1) Nr.1 BetrVG zur Frage der Zusammenstellung einer Beschwerdestelle nach §13 AGG"

w-j-l,

ich habe hier ein Verständnisproblem! Diese Aussage lässt doch überhaupt KEINEN Rückschluss darauf zu, dass eine BV zum Thema "AGG" erzwingbar ist!

Dieser Satz, sagt für mich alles dazu aus! > "Die vom Gericht bejahte Einsetzung der Einigungsstelle hätte nur dann nicht vorgenommen werden dürfen, wenn ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht vorstellbar gewesen wäre."

W
w-j-l

02.03.2007 um 12:39 Uhr

paula Erfurter 2007, Nr.40 AGG §13, RN1 (es gibt nur 2)

Fayence Ernesto P hat auch nicht gesagt, was er zum AGG regeln will. Ich habe auch nur dagegenhalten, gegen die Ansicht, es gäbe überhaupt keine Mitbestimmung rund um das AGG. Zugegebenerweise wissen wir aber nicht, ob sich die eingesetzte Einigungsstelle dann auch für zuständig erklärt hat. Zu dem zitierten Satz: Natürlich, sage ich ja. Bei uns wird in diesem Zusammenhang öfter mal ein Richter zitiert, der Anfang der 90er eine Einigungsstelle eingesetzt hat, und in der Verhandlung sinngemäß sagte, wenn er als Jurist länger als 2 Min. nachdenken müsse, ob hier eine Einigungsstelle zuständig sei, dann sei sie nicht "offensichtlich unzuständig". Ich will damit sagen, der Prüfmaßstab ist dabei meist ziemlich gering, und es reicht die mögliche Zuständigkeit in Bezug auf einen einzelnen vorgebrachten Sachverhalt. Trotzdem kann die Einigungstelle danach über die Zuständigkeit in Bezug auf den gesamten Antrag beschließen. Wir haben es gerade erst selbst erlebt.

EP
Ernesto P

04.03.2007 um 15:24 Uhr

Hallo ihr alle

Nett das ihr euch alle si ins zeuglegt für mich. Ich wollte nur wissen warum meine GF KEINE BV zum AGG, will .Was hat er davon das er keine mit dem BR macht ? Muss ja einen grund haben, meine BRMs schweigen das Thma Tot, immer wen ich unsere beiden Freigestellten darauf an spreche weichen sie im bessten falle aus .Ich finde meine Situation auch sehr unbefriedigend, aber die nicht freigestellten lernen erst den aufstand zu Proben, gegen die Kruste der Freigestellten.

W
w-j-l

04.03.2007 um 16:34 Uhr

Ernesto P will heißen: generell muss Dein AG keine BV dazu machen. Nur wenn es euch nicht passt, mit wem und mit welchen Aufgaben er die Beschwerdestelle ausstattet, könnt evtl. ihr eine BV erzwingen.

EP
Ernesto P

04.03.2007 um 16:55 Uhr

w-j-l

Was den für eine Beschwerdestelle ? Wie muss die Aussehen ?

W
w-j-l

04.03.2007 um 19:00 Uhr

Was soll diese Frage? Ist die Diskussion in diesem Thread irgendwie an Dir vorbeigegangen?

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