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Zustimmungspflicht bei Kündigung - von nicht wiedergewähltem BRM bzw. Wahlbewerber?

W
wüterich
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, hier zwei Fragen:

  1. Wann endet die Amtszeit eines nicht wieder gewählten BR- Mitglieds: Mit Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses oder mit der konstituierenden Sitzung des neuen BR ? Ist bei einer Kündigung nach der Wahl der Br Zustimmungspflichtig ?

  2. Ein Ma auf der Bewerberliste wird nicht gewählt, ist aber auf der Nachrückerliste. Kündigung nach der Wahl ohne Zustimmung des BR möglich ?

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Community-Antworten (2)

C
Catweazle

16.02.2008 um 11:10 Uhr

@wüterich,

für einen Nachrücker gilt die 6-Monatsfrist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für nicht wieder gewählte BRM gilt die Nachwirkung für 1 Jahr.

P
Peanuts

16.02.2008 um 13:54 Uhr

"1. Wann endet die Amtszeit eines nicht wieder gewählten BR- Mitglieds: "

Mit Ablauf der Amtszeit des BRs. Und der Termin hängt an allem, aber nicht an der Konstituierung des neu gewählten BRs.

Die Amtszeit endet entweder mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der regulären Amtszeit. Letztere Möglichkeit scheidet folglich bei Wahlen aus, die außerhalb des Regelwahlzeitraums statt gefunden haben.

"2. Ein Ma auf der Bewerberliste wird nicht gewählt, ist aber auf der Nachrückerliste. Kündigung nach der Wahl ohne Zustimmung des BR möglich ? "

a) Nicht wieder gewählte BRM: Eine Anhörung gem. § 103 BetrVG ist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht erforderlich, wenn die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses geendet hat; aber der AG darf innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ordentliche Kündigung aussprechen.

b) Neuer Wahlbewerber: Eine Anhörung gem. § 103 BetrVG ist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht erforderlich, aber der AG darf innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ordentliche Kündigung aussprechen.

Also: Im nachwirkenden Kündigungsschutz entfällt der §103 BetrVG

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