Erstellt am 16.02.2008 um 00:12 Uhr von Pandora
Hallo,
ich würde meine Anwesenheit mit § 82 Abs.2 BetVG begründen.
Darin heißt es, dass der AN verlangen kann, dass mit Ihm seine Leistungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert. Hierzu kann ein BR Mitglied hinzugezogen werden.
Sollte der AG Probleme mit Deiner Anwesenheit haben, frag ihn doch mal, ob er was zu verheimlichen hat!
Pandora
Erstellt am 17.02.2008 um 00:03 Uhr von Der alte Heini
BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Auszug aus der Begründung des o.g. Urteils.
Das ganze Urteil findest Du hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag
&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614
Erstellt am 17.02.2008 um 14:13 Uhr von paula
ich sehe es wie Heini...
und wenn mir als AG ein MA sagen würde er will hier ein BRM beiziehen würde ich den MA bei der Bewerbung wohl kaum noch berücksichtigen.